Unterbrechung der Verjährungsfrist bei einer im Exekutionsverfahren überwiesenen Forderung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 1806 Wörter
- Seiten 638 -640
- https://doi.org/10.33196/jbl201910063801
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Soweit die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger nur bis zur geringeren Höhe seines betriebenen Anspruchs überwiesen wurde, ist der Verpflichtete nicht gehindert, die vom Pfändungsband gleichfalls umfasste Restforderung geltend zu machen, er kann jedoch grundsätzlich nur auf Gerichtserlag klagen.
Auch im Umfang der überwiesenen Forderung bleibt der Verpflichtete aber mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruchs befugt. Auch eine mündliche Zustimmung ist zulässig. Für das Vorliegen der Zustimmung ist der Verpflichtete im Prozess beweispflichtig.
Eine erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erteilte Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Klagsführung ändert am Umstand der Verjährung nichts.
- LG Korneuburg, 22.08.2017, 5 Cg 46/16m
- OGH, 20.03.2019, 7 Ob 102/18b
- Öffentliches Recht
- § 308a EO
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2019, 638
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 25.01.2018, 11 R 186/17d
- § 1497 ABGB
- § 308 EO
- Arbeitsrecht
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