Im folgenden Beitrag wird umfassend untersucht und dargestellt, wer nach dem ErbRÄG 2015 konkret pflichtteilsberechtigt ist, wann und welche Nachkommen bei Wegfall eines Pflichtteilsberechtigten in den Pflichtteil eintreten und wie die Berechnung der Höhe des Pflichtteils zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Pflichtteilsminderung iS des § 776 von Bedeutung, weil diese – anders als im alten Recht – nicht mehr dem Verstorbenen (seinen Erben), sondern den anderen Pflichtteilsberechtigten zugutekommen soll. Zum einen ist strittig, ob und wann Nachkommen des geminderten Pflichtteilsberechtigten eintreten und an seiner Stelle pflichtteilsberechtigt sind. Zum anderen stellt sich gerade im Fall der Pflichtteilsminderung die Frage, wie die Erhöhung bei anderen Pflichtteilsberechtigten – also den (übrigen) Kindern und/oder dem Ehegatten/eingetragenen Partner – nach § 760 Abs 2 rechnerisch zu erfolgen hat. Dafür wird eine neue Ansicht entwickelt.




- ISSN Online: 1613-7639
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 152 - 169, Aufsatz
Private Enforcement - Rechtstheorie und Rechtswirklichkeit im Wettbewerbs- und Kapitalmarktrecht
S. 170 - 179, Rechtsprechung
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FAGG
Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von § 4 Abs 1, §§ 10, 15 Abs 4 letzter Satz, der Wortfolge „nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat“ in § 16 Abs 1, 2 und § 18 Abs 2 FAGG (Bestimmungen betreffend die Informationspflichten des Unternehmers und das Rücktrittsrecht des Verbrauchers vom Vertrag). Teilweise Zurückweisung des Antrages mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen bzw mangels unmittelbarer Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft.
Die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen des FAGG setzen die Regelungen der Verbraucherrechte-RL (Kapitel III, welches Fern- und Auswärtsgeschäfte betrifft, vollharmonisiertes Unionsrecht) inhaltlich deckungsgleich (zum Teil sogar wörtlich) um. Im Hinblick auf den Harmonisierungsgrad (Art 4 Verbraucherrechte-RL) besteht kein Spielraum des innerstaatlichen Gesetzgebers bei der Umsetzung.
Der VfGH sieht sich mangels Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen nicht zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens veranlasst. Das Nichtzustandekommen von Verträgen im Fernabsatz oder von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen bis zur Erteilung der geforderten Informationen ist angesichts der klaren Zielsetzung der Verbraucherrechte-RL (umfassende Information des Verbrauchers über seine Rechte und damit Möglichkeit einer informierten Entscheidung) gerechtfertigt. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes verstößt der Ausschluss der Haftung des Verbrauchers bei mangelnder Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Da die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen des FAGG den Vorschriften der Verbraucherrechte-RL entsprechen, welche den Mitgliedstaaten keinen Spielraum bei der Umsetzung einräumen, und der VfGH keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen hat, keine Prüfung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.
Im Hinblick auf die stRsp des VfGH verstößt § 4 FAGG nicht gegen Art 18 B-VG.
Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen und nicht von § 91 Abs 2 EheG erfasst.
Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.
Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen (hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft).
S. 182 - 185, Rechtsprechung
Betreiber einer Onlineplattform als mittelbarer Störer durch Belassen einer nicht (mehr) rechtskonformen Information
Erfährt der Betreiber einer Onlineplattform, dass die Verwendung einer dort von Dritten veröffentlichten Information in der von den Adressaten intendierten Art nicht (mehr) rechtskonform möglich ist, und belässt er diese, obwohl ihm eine Richtigstellung leicht möglich wäre und derartige Aktualität von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird, wird er zum mittelbaren Störer, gegen den ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren nach § 523 ABGB ebenfalls gerichtet werden kann.
Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der Verjährung ist das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren.
Ein Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er ihm übersandte Mitteilungen, aus denen sich weitere Erkundungsobliegenheiten ergeben, nicht gelesen habe. Maßgebend ist danach der Zugang solcher Mitteilungen, nicht deren konkrete Kenntnisnahme. Anderes gilt allerdings in Bezug auf übersandte Geschäftsberichte, wenn zu deren genauer Lektüre ein Anleger aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Fehlberatung keinen Anlass hatte. Wann im Einzelfall die Erkundigungsobliegenheit entsteht, hängt ganz von den Umständen ab.
Die Bejahung einer gesonderten Pflicht zur Aufklärung über das Risiko, Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen, ist vertretbar, weil dem Kläger in den Beratungsgesprächen der Eindruck vermittelt wurde, es würden Erträgnisse aus der Vermietung des Schiffes bzw der Immobilie ausgeschüttet werden, und der Kläger nicht einmal wusste, dass er sich an Kommanditgesellschaften beteiligen würde.
Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 111/2010) wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird.
War wegen der Verfolgung derselben Tat über den Beschuldigten schon einmal, aber vor dem in § 14 Abs 3 StEG 2005 genannten Stichtag, dem 31.12.2010, die Untersuchungshaft verhängt worden und ist diese zwischenzeitig aufgehoben worden, sodass er sich in Freiheit befand, als er zum Zweck der Strafrechtspflege (neuerlich) nach dem 31.12.2010 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, sind auf diesen Entzug der persönlichen Freiheit § 2 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 2 StEG 2005 idF BGBl I 111/2010 anzuwenden.
S. 194 - 196, Rechtsprechung
Verfallsersatzforderung nach § 20 Abs 3 StGB: keine Geldstrafe iS des § 58 Z 2 IO
Der (Wertersatz-)Verfall nach § 20 StGB ist keine Geldstrafe iS des § 58 Z 2 IO, weil es sich um eine rein vermögensrechtliche Anordnung ohne strafähnlichen Charakter handelt.
S. 196 - 200, Rechtsprechung
Schlicht hoheitliche Zahlungen der Gemeinde an einen Sozialhilfeverband als Amtsgeschäfte?
(Unterlassene) Zahlungen der Gemeinde an einen Sozialhilfeverband haben zwar schlicht hoheitlichen Charakter, weil im Streitfall auf landesgesetzlicher Grundlage ein Bescheid ergeht, sind aber dennoch nicht als „Amtsgeschäfte“ iS des § 302 Abs 1 StGB zu qualifizieren.
Nicht gemäß § 37 Abs 1 StPO konnexe, jedoch dennoch gleichzeitig (iS von einmalig) angeklagte Taten mehrerer Personen haben nicht Gegenstand eines gemeinsam geführten Hauptverfahrens zu sein, vielmehr sind die Verfahren diesfalls zu trennen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für jedes dieser Verfahren nach § 36 Abs 3 StPO, ohne dass die – eine Ausscheidung aus einem gesetzmäßig (§ 37 Abs 1 StPO) gemeinsam geführten Verfahren voraussetzende – Zuständigkeitsnorm des § 36 Abs 4 StPO greift.
Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist nach der NÖ BauO 2014 nicht definiert. Nach der Rsp des VwGH ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt. Daraus folgt, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Entscheidend ist es nicht, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt, und auch nicht, ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird.
Da es keine diesbezügliche nähere gesetzliche Einschränkung gibt, kommt es bei der Frage, ob eine Einfriedung iS des § 15 Abs 1 Z 17 NÖ BauO 2014 vorliegt, nicht auf die Baumaterialien an und ebenso nicht auf die Ortsüblichkeit. Eine Einfriedung liegt im Übrigen auch dann vor, wenn an der Grundstücksgrenze bereits eine andere Einfriedung besteht, jedenfalls wenn diese von den Nachbarn errichtet worden ist. Dadurch, dass das Nachbargrundstück bereits schützend umgeben ist, wird der Bauwerber nicht gehindert, auch sein eigenes Grundstück durch eine eigene Einfriedung schützend zu umgeben und wird dadurch seinem Bauvorhaben der Charakter der Einfriedung nicht genommen. Nicht von Bedeutung ist es dabei auch, wenn dadurch zwischen den beiden Einfriedungen ein nur schmaler Streifen freibleiben sollte.
S. 204 - 207, Korrespondenz
Anspruch eines erst nach der Verletzung gezeugten Kindes auf Ersatz nach § 1327 ABGB
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift