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Haftentschädigung bei Wiederaufnahme des Verfahrens und Realkonkurrenz

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Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 111/2010) wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

War wegen der Verfolgung derselben Tat über den Beschuldigten schon einmal, aber vor dem in § 14 Abs 3 StEG 2005 genannten Stichtag, dem 31.12.2010, die Untersuchungshaft verhängt worden und ist diese zwischenzeitig aufgehoben worden, sodass er sich in Freiheit befand, als er zum Zweck der Strafrechtspflege (neuerlich) nach dem 31.12.2010 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, sind auf diesen Entzug der persönlichen Freiheit § 2 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 2 StEG 2005 idF BGBl I 111/2010 anzuwenden.

  • JBL 2018, 188
  • OGH, 15.11.2017, 1 Ob 116/17s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 2 Abs 1 StEG idF BGBl I 111/2010
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Innsbruck, 11.05.2017, 4 R 57/17h
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Innsbruck, 16.03.2017, 6 Cg 72/16y
  • Arbeitsrecht

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