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Juristische Blätter

Heft 3, März 2018, Band 140

Zöchling-​Jud, Brigitta/​Schamberger, Dr. Reinhard

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des FAGG

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Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von § 4 Abs 1, §§ 10, 15 Abs 4 letzter Satz, der Wortfolge „nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat“ in § 16 Abs 1, 2 und § 18 Abs 2 FAGG (Bestimmungen betreffend die Informationspflichten des Unternehmers und das Rücktrittsrecht des Verbrauchers vom Vertrag). Teilweise Zurückweisung des Antrages mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen bzw mangels unmittelbarer Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft.

Die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen des FAGG setzen die Regelungen der Verbraucherrechte-RL (Kapitel III, welches Fern- und Auswärtsgeschäfte betrifft, vollharmonisiertes Unionsrecht) inhaltlich deckungsgleich (zum Teil sogar wörtlich) um. Im Hinblick auf den Harmonisierungsgrad (Art 4 Verbraucherrechte-RL) besteht kein Spielraum des innerstaatlichen Gesetzgebers bei der Umsetzung.

Der VfGH sieht sich mangels Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen nicht zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens veranlasst. Das Nichtzustandekommen von Verträgen im Fernabsatz oder von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen bis zur Erteilung der geforderten Informationen ist angesichts der klaren Zielsetzung der Verbraucherrechte-RL (umfassende Information des Verbrauchers über seine Rechte und damit Möglichkeit einer informierten Entscheidung) gerechtfertigt. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel eines umfassenden Verbraucherschutzes verstößt der Ausschluss der Haftung des Verbrauchers bei mangelnder Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Da die zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen des FAGG den Vorschriften der Verbraucherrechte-RL entsprechen, welche den Mitgliedstaaten keinen Spielraum bei der Umsetzung einräumen, und der VfGH keine Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen hat, keine Prüfung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.

Im Hinblick auf die stRsp des VfGH verstößt § 4 FAGG nicht gegen Art 18 B-VG.

  • Zöchling-Jud, Brigitta
  • Schamberger, Dr. Reinhard
  • VfGH, 12.10.2017, G 52/2016
  • JBL 2018, 170
  • § 15 FAGG
  • Art 267 AEUV
  • Art 18 B-VG
  • § 10 FAGG
  • Öffentliches Recht
  • § 4 FAGG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 4, 6, 14, 16 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU
  • § 18 FAGG
  • § 16 FAGG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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