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JBL

Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2023, Band 145

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 273 - 280, Aufsatz

Kerschner, Ferdinand

Zu einem systemkonformen österreichischen Bereicherungsrecht – dreizehn Thesen

Das in Österreich derzeit praktizierte und gelehrte Bereicherungsrecht bildet eine Mischung zwischen deutschen und österreichischen Normen zur Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Dieser Synkretismus führt einerseits zu Systembrüchen und ermöglicht andererseits weitgehend beliebige Ergebnisse. Ein systemkonformes Bereicherungsrecht kann nach dem Verfasser nur durch Rückbesinnung auf die Absicht des historischen Gesetzgebers (§ 6 ABGB) und den konkreten, im ABGB recht verstreuten Einzelbestimmungen (vor allem §§ 877, 921, 326 ff, 417, 1174, 1431–1437 und 1447 ABGB) erzielt werden. Eine allgemeine Verwendungsklage ist im ABGB nicht zu finden und war bewusst nicht gewollt (Zeiller). Anhand von dreizehn Thesen versucht der Autor wichtige gesetzeskonforme Pflöcke bzw Eckpfeiler des Bereicherungsrechts einzuschlagen: So wird etwa dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff näher nachgegangen, der über die Verteilung der Insolvenzrisiken entscheidet, aber auch dem spezifischen bereicherungsrechtlichen (Un-)Redlichkeitsbegriff, dem die konkreten, höchst strengen Rechtsfolgen anhaften.

S. 281 - 293, Aufsatz

Hirtenlehner, Helmut/​Schmollmüller, Lisa/​Birklbauer, Alois/​Schartmüller, Doris

„Life is Life!“ Oder doch nicht?

Schon aus Achtung der Menschenwürde muss auch einer zu einer lebenslangen Strafe verurteilten Person eine Perspektive auf ein Leben in Freiheit erhalten bleiben. Über die tatsächliche Praxis der bedingten Entlassung aus solchen Strafen, die vollzugsgerichtlichen Selektionskriterien und den Einfluss der am Entlassungsverfahren beteiligten Akteure ist allerdings nur sehr wenig bekannt. Im Folgenden werden daher die Ergebnisse einer empirischen Studie zur realen Handhabung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung aus lebenslangen Freiheitsstrafen in Österreich vorgestellt.

S. 294 - 300, Rechtsprechung

Reindl-​Krauskopf, Susanne

Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der StPO über die „bedingt obligatorische Untersuchungshaft“

Nach den Vorgaben des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) müssen für die Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge einer Einzelfallprüfung die Schwere der Straftat, das Vorliegen eines die Untersuchungshaft rechtfertigenden Haftgrundes und die Notwendigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt werden. Darüber darf die gesetzliche Bestimmung über die Verhängung der Untersuchungshaft keinen Zweifel lassen. Die Bestimmung der StPO, wonach bei Verbrechen mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe ohne Vorliegen eines Haftgrundes die Untersuchungshaft zu verhängen ist, verstößt gegen dieses aus dem PersFrSchG folgende Determinierungsgebot.

S. 300 - 303, Rechtsprechung

Kein Ausschluss der Pflichtteilsminderung bei bloßer Passivität und fehlendem Kontaktinteresse des Erblassers

Der Ausschluss der Pflichtteilsminderung nach § 776 Abs 2 Fall 1 ABGB setzt keinen vorangehenden Kontaktaufnahmeversuch des Pflichtteilsberechtigten voraus.

Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iS des § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.

S. 303 - 314, Rechtsprechung

Diesel-Skandal: unzulässige Abschalteinrichtung kein geringfügiger Mangel; Berechnung des Gebrauchsnutzens des Käufers

Ein Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung iS des Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 weist nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften auf. Dieser Sachmangel ist nicht geringfügig iS des § 932 Abs 4 ABGB.

Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat (hier: Wandlung bei Gebrauchtwagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtung iS des Art 5 Abs 2 VO [EG] 715/2007), ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen.

Der Übergeber muss beweisen, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt hat. Dem Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs ist gleichzuhalten, wenn nur eine Maßnahme angeboten wird, die zur Herstellung eines einwandfreien Zustandes nicht geeignet ist, während andere Maßnahmen kategorisch abgelehnt werden (hier: Installation eines Software-Updates mit einer gemäß Art 5 Abs 2 VO 715/2007 verbotenen Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv ist).

Die Rückabwicklung Zug um Zug ist nur auf Einrede zu beachten. Der Beklagte muss seinen Bereicherungsanspruch daher grundsätzlich durch Zug-um-Zug-Einrede geltend machen. Der Kläger kann die Zug-um-Zug-Verpflichtung allerdings auch selbst durch entsprechende Beifügung in der Klage anbieten. Zieht er das Benützungsentgelt also schon von sich aus in der Klage vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, so rechnet er mit einem Teil seiner Kapitalforderung gegen eine (von ihm erwartete und akzeptierte) Gegenforderung des Beklagten auf.

S. 314 - 315, Rechtsprechung

Keine Geschäftsführung ohne Auftrag bei Pflege im Einvernehmen mit dem zu pflegenden Angehörigen

Nimmt eine Person bei einem Angehörigen mit dessen Einverständnis Betreuungs- und Pflegeleistungen vor, finden die §§ 1035 ff ABGB mangels Eigenmacht keine Anwendung (Ablehnung von OGH 8 Ob 37/16y = JBl 2016, 649).

S. 315 - 320, Rechtsprechung

Keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstands bei Erhalt eines Lockdown-Umsatzersatzes

Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung nicht vollständige Unbrauchbarkeit iS von § 1104 ABGB angenommen werden.

Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iS von § 1104 ABGB anzusehen.

S. 320 - 322, Rechtsprechung

Keine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Schadenersatzansprüchen des Bestandgebers nach § 1111 ABGB

Der Bestandgeber kann seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt.

S. 322 - 325, Rechtsprechung

Rechtsmissbrauch beim Rücktritt nach dem FAGG vom Maklervertrag?

Liegen die kumulativen Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht vor, kann der Verbraucher – innerhalb der Rücktrittsfrist – selbst nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung noch vom Vertrag zurücktreten.

Rechtsmissbrauch ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.

Auch wenn der nach § 12 FAGG zurücktretende Verbraucher sein Interesse an der Wohnung nie verloren hat und die Wohnung letztlich ohne Beteiligung des Maklers besichtigte und kaufte, aber nicht feststeht, dass der Verbraucher durch seine gesamten Handlungen lediglich und von vornherein das Ziel verfolgte, die Wohnung zu erwerben, ohne die Maklerprovision bezahlen zu müssen, ist kein Rechtsmissbrauch anzunehmen.

S. 325 - 328, Rechtsprechung

Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung bei Anspruchskonkurrenz

Im Fall einer Anspruchskonkurrenz genügt für die Gewährung des Haftpflichtversicherungsschutzes, dass einer der Ansprüche oder eine Rechtsgrundlage eines einheitlichen Anspruchs unter das Versicherungsrisiko fällt, gleichgültig, ob daneben noch andere Haftungstatbestände oder Haftungsgründe vorhanden sind.

Werden gegen den Versicherten – in Form der Anspruchskonkurrenz – sowohl auf Prospekthaftung als auch auf seine Haftung als Abschlussprüfer gestützte Ansprüche erhoben, folgt die grundsätzliche Deckungspflicht der Versicherung für die Abwehrkosten bereits aus der Inanspruchnahme aus dem bei ihr versicherten Risiko Prospekthaftung, selbst wenn auch Ansprüche aus dem versicherten Risiko Abschlussprüfung geltend gemacht wurden, für das keine Deckungspflicht dieser Versicherung besteht.

Honorarforderungen des Rechtsanwalts verjähren gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren. Fristbeginn ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Honorarforderung. Wenn aber die Fälligkeit vom Legen einer Honorarnote abhängig ist, läuft die Verjährungsfrist nicht erst mit Fälligkeit (also mit Zugang der Honorarnote), sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnungslegung objektiv möglich war.

S. 328 - 331, Rechtsprechung

Stricker, Martin

Wirkung von Rechtsmitteln eines Entscheidungsträgers für den belangten Verband

Wird der erstinstanzliche Schuldspruch des Entscheidungsträgers in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben, tritt keine Feststellungswirkung gegenüber dem belangten Verband ein. Bei der Bekämpfung des gegen den Verband ergangenen Urteils kann sich dieser – obwohl er die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch der natürlichen Person bloß rechtzeitig angemeldet, eine nähere Ausführung derselben nach Zustellung der Urteilsausfertigung aber unterlassen hat – darauf berufen, dass sein Entscheidungsträger die seine Verantwortlichkeit begründende Straftat nicht begangen hat.

S. 332 - 332, Rechtsprechung

Pauschalkostenbeitrag bei einem Fortführungsantrag und die Kostenersatzbestimmung nach dem HiNBG

Der Bezugspunkt des § 196 Abs 2 S 2 StPO unterscheidet sich von jenem der Regelungen des 18. Hauptstücks der StPO über die „Kosten des Strafverfahrens”. Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags bezieht sich auf den Antrag auf Fortführung, die Regelungen über die Kosten des Strafverfahrens nach den §§ 380–395 StPO hingegen auf Straftaten.

§ 390 Abs 1a StPO ist eine Sondernorm über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers oder Antragstellers (§ 71 Abs 1 StPO). Der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags nach § 196 Abs 2 S 2 StPO stellt dagegen auf die Prozesssituation eines nach §§ 190–192 StPO beendeten Offizialverfahrens ab.

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