Zum Fragenkreis einer etwaigen Schadenersatzreform liegt nun nach dem Entwurf einer Arbeitsgruppe (Arg-E) und dem Entwurf eines Arbeitskreises (EdA) aus dem Schoß des Justizministeriums als dritter Entwurf ein sogenannter Schattenentwurf vor. Er wird auch als Retzer Entwurf oder Fusionsentwurf (FE) bezeichnet. Die nachstehende Arbeit befasst sich vor allem mit den zentralen Bereichen der Verschuldenshaftung, Kausalitätsfragen und Mitverantwortung, Gehilfen- und Repräsentantenhaftung.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 85 - 97, Aufsatz
Geschäftsführungstätigkeit – eine umsatzsteuerrelevante Tätigkeit?
Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist entsprechend Art 2 Mehrwertsteuer-RL (MwSt-RL, 2006/112/EG) gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger als solcher Leistungen gegen Entgelt erbringt. Bedingt durch die Sonderstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers als „handlungsfähiger Arm“ der Gesellschaft ist es fraglich, ob dieser im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und sohin als Steuerpflichtiger handelt. In diesem Beitrag soll untersucht werden, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Geschäftsführungstätigkeit die Steuerpflichtigeneigenschaft beizumessen ist und wann die Voraussetzungen für einen steuerbaren Leistungsaustausch im Falle der Geschäftsbesorgung durch einen Gesellschafter erfüllt sind.
Der Antrag des OLG wird auf Grund von selbst gehegten Bedenken gestellt, wenn auch in Übernahme der Begründung eines Beschlusses des OGH, und ist insofern jedenfalls zulässig.
Der OGH hätte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG auf Grund der bei ihm anlässlich eines Erneuerungsantrages aufgetretenen Bedenken gegen § 52 Abs 1 letzter Satz StPO selbst einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH einbringen müssen. Es ist weder durch die §§ 363a–363c StPO vorgegeben, noch entspricht es – auch unter dem Blickwinkel der dem VfGH für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verfassungsrechts zukommenden Leitfunktion – dem Konzept der Art 89 Abs 2, Art 140 B-VG, diese Verpflichtung im Wege der Stattgabe des Erneuerungsantrages dem OLG Wien zu überbinden.
Die den Beschuldigten (Angeklagten) einseitig belastende Anordnung des generellen Ausschlusses von der Möglichkeit der Erlangung von Kopien von Bild- und Tonaufnahmen steht dem Grundsatz der Waffengleichheit entgegen.
Dieser Grundsatz erfordert es, dass dem Beschuldigten – um nicht in eine gegenüber der Anklagebehörde nachteilige Position zu geraten – hinlänglicher Zugang zu allen Beweisen der Strafverfolgungsbehörde, somit auch zu Bildaufnahmen ermöglicht wird. Während der Strafverfolgungsbehörde die im Verfahren sichergestellten Videobänder unbeschränkt zur Verfügung stehen, ist der Beschuldigte auf den – bei Nachteil für die Ermittlungen beschränkbaren sowie zeitlich auf die gerichtlichen Amtsstunden und die Maßgabe personeller Ressourcen eingeengten – Augenschein verwiesen. Davon sind auch Fälle erfasst, in denen es sich um Bildmaterial großen Umfangs von nachhaltiger Relevanz als Beweismittel handelt.
Daran vermag auch die Möglichkeit der technischen Umwandlung der Videofilme in Papierbilder sowie des Abspielens des Filmmaterials im Rahmen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nichts zu ändern. Der Aufwand der Herstellung einer DVD ist im Vergleich zur Anfertigung von Aktenkopien keinesfalls unverhältnismäßig. Durch legistische Vorkehrungen kann dem Umstand, dass die Ausfolgung von kopiertem Bildmaterial allenfalls strafbares Verhalten begünstigt oder Rechte Dritter gefährdet, Rechnung getragen werden (vgl § 54 StPO in Bezug auf Aktenkopien).
Weder das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) noch das ABGB sehen eine hinreichend determinierte Grundlage für die gerichtliche Genehmigung eines lebensbeendenden Behandlungsabbruchs (hier: Einstellen der künstlichen Ernährung) vor, der in einer beachtlichen Patientenverfügung iS des § 8 PatVG und vom Sachwalter gewünscht wird. Weder dem Sachwalter noch dem behandelnden Arzt kommt in diesem Fall die alleinige Entscheidungsbefugnis zu. Vielmehr haben sie unter Berücksichtigung der beachtlichen Patientenverfügung über die weitere Vorgehensweise konsensual zu befinden. Ist nur einer von ihnen für die Lebenserhaltung, hat diese Vorrang.
Die Sondenernährung ist eine „medizinische Behandlung“ (2 Abs 1 PatVG), deren Ausschluss Gegenstand einer Patientenverfügung sein kann.
Eine verbindliche Patientenverfügung bindet den Arzt in gleicher Weise wie eine aktuelle Behandlungsentscheidung des Patienten. Da insoweit die Willensbildung verbindlich erfolgt ist, bedarf es keines Sachwalters. Im Übrigen sind im Rahmen des Behandlungsvertrags und gegebenenfalls durch den Sachwalter alle Maßnahmen zu treffen, um der Menschenwürde des Patienten gerecht zu werden.
Bei Vorliegen einer beachtlichen Patientenverfügung iS des § 8 PatVG gelangt § 268 Abs 2 S 2 ABGB, der die Bestellung eines Sachwalters ausschließt, nicht zur Anwendung. Die Obsorgeverpflichtung des Sachwalters gebietet, auch den medizinischen Status des Patienten mit einem Arzt abzuklären.
Real geteiltes Eigentum an Gebäuden („Stockwerkseigentum“) kann seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 50/1879 grundsätzlich nicht mehr begründet werden. Dies gilt auch für den Teil des Dachbodens eines Doppelhauses, der sich über der Liegenschaft des Nachbarn befindet (hier: auf zwei verschiedenen Liegenschaften errichtetes Doppelhaus, dessen Dachboden erst nachträglich und ohne die Grundgrenze zu beachten ausgebaut wurde, wodurch ein Dachbodenraum, der nur von einem Hausteil begehbar ist, in den anderen Hausteil hinüberragt).
Außerbücherliche Lasten hat der Ersteher nach Maßgabe des durch ihren Begründungsakt geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Offenkundige Dienstbarkeiten, die aufgrund ihres Ranges nur in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind (§ 150 EO), im Meistbot aber keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall – also auch nicht bei positiver Kenntnis – zu übernehmen.
Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht unmittelbar durch den Übertragungsakt eine Dienstbarkeit.
Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsguts hat, steht dem Nachvermächtnisnehmer und damit auch dem uneigentlichen Nachlegatar entsprechend der Rechtsnatur des Vermächtnisses bloß ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu, der an den Hauptvermächtnisnehmer bzw an den mit dem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richten ist. Ist im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erben ein Inventar zu errichten, ist der Vermächtnisgegenstand darin aufzunehmen.
Im Abhandlungsverfahren kommt es auf den Besitz und nicht auf das Eigentum an. Gegenstände, die sich zuletzt im Besitz des Verstorbenen befunden haben, sind grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen. Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber die Nachlasszugehörigkeit bestritten, kann innerhalb des Abhandlungsverfahrens ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden gefasst werden. Das Vorliegen einer unbedenklichen Urkunde wird iS des § 40 EO verstanden.
Befindet sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat, kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. Lautet die bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, ist das Einsteigen ein besonderer Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses iS eines Gläubigerwahlrechts nach § 906 ABGB. Der Begründung eines Beförderungsvertrags durch den Erwerb einer Zeitkarte steht auch deren allfällige Übertragbarkeit nicht entgegen. Bringt doch der Aussteller einer nicht auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lautenden Zeitkarte mit deren Begebung regelmäßig seinen Willen zum Ausdruck, die Leistung an jeden berechtigten Inhaber der Urkunde erbringen zu wollen. Auch im Hinblick auf die Person des Berechtigten wird das bereits bestehende Schuldverhältnis erst durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Verkehrsmittels konkretisiert.
Wird eine Monatskarte bei einer Vorverkaufsstelle eines Mitglieds eines Verkehrsverbunds (hier: Verkehrsverbund Ost-Region [VOR]) erworben, dann ist nach den Umständen für den Erwerber ohne Weiteres erkennbar, dass die mit ihr das Rechtsgeschäft abwickelnde Person – jedenfalls auch – im Namen dieses Mitglieds des Verkehrsverbundes tätig wurde, und daher mit diesem Mitglied ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.
Der Verkehrssicherungspflichtige wird nicht dadurch von seiner Pflicht befreit, dass ein anderer die Gefahr verursacht. Sind mehrere Verpflichtete nebeneinander verhalten, darf sich keiner auf die Einhaltung der Verpflichtung durch den anderen verlassen, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird.
Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 1052 S 2 ABGB muss immer sein, dass derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, im Rahmen eines Austauschverhältnisses überhaupt vorleistungspflichtig ist.
Die Vermutung einer Solidarhaftung nach § 348 UGB ist widerlegt, wenn nach den allgemeinen Auslegungsregeln der Parteiwille einer bloßen Anteilshaftung feststellbar ist.
Verpflichtet sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn die – eine Anteilshaftung vorsehende – Vereinbarung im Innenverhältnis der Schuldner dem Vertragspartner (Gläubiger) bei Vertragsabschluss klar erkennbar war und er vernünftigerweise nicht annehmen durfte, dass jeder seiner Schuldner solidarisch haften wolle.
Der Beklagte kann auch mehrere Gegenforderungen zur eventuellen Aufrechnung einwenden, ohne die Reihenfolge der Aufrechnung bestimmen zu müssen. Über die Klagsforderung und über eine von mehreren Gegenforderungen kann mit Teilurteil entschieden werden, sofern diese Gegenforderung in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Klagsforderung steht und sowohl die Klage- als auch die Gegenforderung spruchreif sind. Über die Gegenforderung ist nur bis zur Höhe der Klagsforderung abzusprechen; der Ausspruch über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung ist daher gegebenenfalls auf den Differenzbetrag zur Klagsforderung unter Berücksichtigung der noch zu prüfenden Gegenforderung zu beschränken.
S. 121 - 124, Rechtsprechung
Regeln über die Masseunzulänglichkeit auf Neumassegläubiger nicht anwendbar
Für den Fall der Unzulänglichkeit der Masse auch zur Erfüllung aller Neumasseforderungen ist von der gesetzlichen Normierung der Weitergeltung des Fälligkeitsprinzips auszugehen. Damit kann für Neumassegläubiger weder der Zahlungsstopp noch die vorgesehene Exekutionssperre zum Tragen kommen.
S. 124 - 125, Rechtsprechung
Zivilrechtlicher Vertrag zwischen Gebietskörperschaften über die Kostentragung für Bereiche der Hoheitsverwaltung
Beruht ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Gebietskörperschaften über die Kostentragung für in die Hoheitsverwaltungskompetenz einer Gebietskörperschaft fallende Materien (hier: Festsetzung der Höchstbeträge für den jährlichen Aufwand für die Kunstuniversität Linz sowie über die Entrichtung der Beiträge des Landes OÖ und der Stadt Linz zum Aufwand des Bundes) auf einer gesetzlichen Ermächtigung des zuständigen Materiengesetzgebers, so bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
S. 124 - 124, Rechtsprechung
Zubehörwohnungseigentum: keine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes
Es bestehen drei wohnungseigentumsrechtliche Kategorien bei im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaften: Wohnungseigentumsobjekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft. Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raumes oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des (Wohnungseigentums-)Zubehörs im Grundbuch. Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. Zubehörwohnungseigentum kann nur an solchen Teilen der Liegenschaft begründet werden, die (sinnlich wahrnehmbar) deutlich abgegrenzt sind. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist.
An dieser Rsp hält der erkennende Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen.
S. 125 - 125, Rechtsprechung
Keine weiteren Verteilungen nach rechtskräftiger Einstellung der Zwangsverwaltung
Mit Rechtskraft der Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens (§ 129 EO; hier: iVm § 39 Abs 1 Z 6 EO) erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO (hier: nach Abs 2 Z 5 an einen bevorrangten Pfandgläubiger) unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis (§ 130 Abs 2 S 1 EO).
Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betreibenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iS des § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist.
S. 125 - 126, Rechtsprechung
Keine absolute Untauglichkeit bei Geldbehebungsversuchen von gesperrten Konten
Der Versuch, von einem gesperrten Konto Gelder zu beheben, ist keineswegs absolut untauglich, weil die Prüfung einer allfälligen Kontosperre vom Bankmitarbeiter auch unterlassen werden kann oder es trotz Einhaltung banküblicher Kontrollmechanismen versehentlich zur Überweisung kommen kann.
Die vom Schöffengericht vorgenommene Wertung des Fehlens einer reumütig geständigen Verantwortung als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache ist eine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende, aber solcherart nicht gerügte unrichtige Gesetzesanwendung (§ 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 StPO). Da dem Nichtigkeitsgrund noch im Rahmen der Entscheidung über die – ersichtlich auch gegen den Ausspruch über die Strafe angemeldete – Berufung Rechnung getragen werden kann, bedarf es keiner amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 S 2 StPO.
S. 127 - 132, Rechtsprechung
Altersdiskriminierung, Anrechnung von Vordienstzeiten, Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht
Ungeachtet der mit BGBl I 82/2010 modifizierten Rechtslage besteht bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, im Ergebnis (nach wie vor) eine gemäß Art 2 Abs 2 lit a RL 2000/78/EG unzulässige Ungleichbehandlung von Zeiten vor bzw nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in Ansehung von „Altbeamten“. Zwar können diese gemäß § 113 Abs 10 Gehaltsgesetz (GehG) 1956 eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages beantragen (und damit die nach der Altrechtslage ausgeschlossene Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres erreichen). Diese Option hat aber ex lege zur Folge, dass auch § 8 Abs 1 GehG 1956 idF BGBl I 82/2010 zur Anwendung kommt, der eine Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erst nach fünf Jahren – statt wie nach der Altrechtslage nach zwei Jahren – vorsieht. Daher hat der Bundesgesetzgeber mit der Novellierung des § 8 Abs 1 GehG 1956 die Erfordernisse der RL 2000/78/EG unzulänglich umgesetzt.
Für die zuständige Behörde, die amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen hat, folgt daraus, dass sie auch die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht beachten muss. Sie ist gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sorgen, indem sie im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts – im konkreten Fall die Bestimmung des § 8 Abs 1 S 1 GehG 1956 idF BGBl I 82/2010 – unangewendet lässt.
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