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JBL

Juristische Blätter

Heft 9, September 2020, Band 142

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 601 - 609, Aufsatz

Wiederin, Ewald

Die Rechtsstellung der Abgeordneten

Wenn das Parlament das Herz der Demokratie ist, dann sind die Abgeordneten die Muskelfasern dieses für die Demokratie lebenswichtigen Organs – unerlässlich, in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise jedoch ähnlich unbekannt. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Abgeordnetenberufs und geht bei dieser Gelegenheit auf Grundsatzfragen ein, die sich um den Status der Abgeordneten ranken.

S. 610 - 618, Aufsatz

Lukan, Matthias

Der ehemalige österreichische Adel hinter Gittern? – Die Strafe für die Führung von verbotenen Adelsbezeichnungen und Titeln

Der VfGH hat sich in einem rezenten Erkenntnis unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob für die verbotene Führung der Adelsbezeichnung „von“ nach dem AdelsaufhG aktuell eine Geldstrafe verhängt werden kann. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass dies nicht möglich sei, weil der Strafbetrag nach wie vor mit 20.000 Kronen und damit einer nicht mehr bestehenden Währung festgesetzt ist. Mit der daneben im AdelsaufhG angedrohten Freiheitsstrafe hat sich der VfGH nicht näher auseinandergesetzt. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, welche Strafe aktuell für Verstöße gegen das AdelsaufhG verhängt werden kann bzw muss.

S. 621 - 626, Rechtsprechung

Rechtswirksamer Ausschluss der Zuständigkeit der Regulierungskommission mittels vertraglicher Schiedsvereinbarung

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde einer Fernleitungsnetzbetreiberin gegen die Zurückweisung des Antrags eines Netzzugangsberechtigten auf Streitschlichtung gemäß § 132 Abs 2 GWG 2011 mangels Beschwerdelegitimation.

Das BVwG ist zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Regulierungsbehörde zuständig: Der in § 132 Abs 2 GWG 2011 iVm § 12 Abs 1 Z 1 und Abs 4 E-ControlG vorgesehene „Rechtszug“ ist in Anbetracht des Wortlautes sowie der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen nicht als „Instanzenzug“ iS des Art 94 Abs 2 B-VG, sondern vielmehr als „sukzessive Gerichtszuständigkeit“ mit der Besonderheit zu werten, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde (erst) mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts (nicht schon mit dessen Anrufung) außer Kraft tritt. Die ordentlichen Gerichte sind nicht als Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung des Verwaltungshandelns berufen.

Das BVwG hat die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Fernleitungsnetzbetreiberin zu Unrecht verneint: Das – grundsätzlich – verpflichtende Streitschlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über aus diesem Verhältnis entspringende Verpflichtungen, die von Netzzugangsberechtigten anhängig gemacht werden, dient (auch) dem Schutz des Netzbetreibers.

Durch privatautonome Vereinbarung (Schiedsvereinbarung) kann sowohl die Zuständigkeit der Regulierungskommission als auch der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen werden: Der Gesetzgeber hat die Schiedsunfähigkeit von Streitigkeiten nach § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 weder ausdrücklich angeordnet, noch ergibt sich diese aus den Zwecken, die mit der Vorschaltung des behördlichen Schlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission im Verhältnis zu dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden (Entlastung der Gerichte, Schutz der Netzbetreiber vor „Klagsflut“, Kostenersparnis für Netzzugangsberechtigte). Angesichts dessen, dass Netzbetreibern sogleich der Klagsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, ist auch nicht von öffentlichen Interessen aus dem Bereich des Regulierungsrechts an der Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens auszugehen.

Das BVwG hat der beschwerdeführenden Fernleitungsnetzbetreiberin durch die Zurückweisung der Beschwerde zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert; die Beschwerde wäre angesichts des rechtswirksamen Ausschlusses der Zuständigkeit der Regulierungskommission mittels vertraglicher Schiedsvereinbarung abzuweisen gewesen.

S. 626 - 633, Rechtsprechung

Ecker, Julius

Nachbarrechtliche Gefährdungshaftung für Personenschäden?

Die nachbarrechtliche Haftung nach § 364a ABGB kann grundsätzlich auch Gesundheitsschäden erfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit iS von § 364 ABGB erfüllen. Trifft das nicht zu, besteht kein Anlass für eine verschuldensunabhängige Haftung des Anlagenbetreibers.

S. 633 - 637, Rechtsprechung

Eigentumsverhältnisse bei großflächiger Bodenverschiebung über langen Zeitraum

An der Verbindlichkeit der Naturgrenze ist bei nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken auch in jenen Fällen festzuhalten, in denen Bodenbewegungen über einen langen Zeitraum hinweg zu einer großflächigen Verschiebung der Erdoberfläche führen, sodass Grenzzeichen sowie für die Naturgrenzen relevante äußere Zeichen und Geländemerkmale in einem größeren Gebiet gegenüber der Mappengrenze verschoben werden.

Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über sie im Prozess zu entscheiden. Da die Entscheidung über die Vorfrage nicht der Rechtskraft teilhaft wird, schadet es nicht, wenn am Prozess nicht alle Miteigentümer der betroffenen Liegenschaften beteiligt sind.

S. 637 - 639, Rechtsprechung

Ersatz des Schockschadens bei Tötung eines geliebten Haustiers?

Wird ein – letztlich tödlich verlaufender – Angriff auf das eigene Haustier selbst provoziert (hier: Hundehalter ließ zwei Kleinhunde unkontrolliert an langen Flexileinen bellend auf einen anderen Hundehalter und seine beiden Jagdhunde losspringen), so ist dieses Verhalten nicht erst auf Ebene des Mitverschuldens, sondern bei der Prüfung zu beurteilen, ob die Zufügung eines Schockschadens rechtswidrig war.

S. 639 - 640, Rechtsprechung

Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch Am-Leben-Lassen eines unheilbar verletzten Tiers

Eine generelle Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten, ein verletztes Tier jedenfalls fachgerecht töten zu lassen, besteht nicht.

Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen.

S. 640 - 643, Rechtsprechung

Anmerkung im Grundbuch, dass das Vermögen gemäß § 6 SanktG eingefroren ist

Wenn die im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft aufscheinende Person nicht diejenige ist, die unmittelbar von Sanktionsmaßnahmen betroffen ist, muss die amtliche Mitteilung an das Grundbuchsgericht konkrete Ausführungen enthalten, inwiefern der Vermögenswert dennoch – also auch ohne offenkundigen Konnex – der sanktionierten Person zuzuordnen und daher von den Sanktionsmaßnahmen umfasst ist.

Bei der Eintragung, dass das Vermögen gemäß § 6 SanktG eingefroren ist, handelt es sich um eine Anmerkung iS des § 8 Z 3 GBG. Sie ist lediglich deklarativ.

S. 643 - 645, Rechtsprechung

Abtretung von Ansprüchen des Bauträgers gegen einen dritten Unternehmer an die Eigentümergemeinschaft

„Die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche“ sind regelmäßig jene Ansprüche, die aus dem vom Wohnungseigentümer (als dem Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts) mit dem Bauträger und Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen Vertrag herrühren; diese originär den Wohnungseigentümern zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen in einem engen Konnex mit der ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile durch die Eigentümergemeinschaft, sodass die Abtretung die Berücksichtigung und Verfolgung der daher besonders hohen Gemeinschaftsinteressen ermöglicht und erleichtert. Nicht jeder beliebige Anspruch kann abgetreten werden, sondern es muss ein Konnex zwischen den abgetretenen Ansprüchen und der Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft bestehen.

Ansprüche des Bauträgers gegen einen dritten Unternehmer aus einem Werkvertrag aus der Bauphase sind keine „die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche eines Wohnungseigentümers“ iS des § 18 Abs 2 WEG 2002, auch wenn der Bauträger deshalb noch zu einem bestimmten Anteil Wohnungseigentümer ist, weil noch nicht alle Wohnungen verkauft sind.

Die Eigentümergemeinschaft kann, wenn ihr nicht alle Wohnungseigentümer ihre jeweiligen Ansprüche abtreten, nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen.

S. 645 - 646, Rechtsprechung

Haftung des öffentlichen Auftraggebers für Forderungsausfall des Subunternehmers wegen Insolvenz des Generalunternehmers?

Subunternehmer, als Vertragspartner des Bieters, sind weder vom Begriff des Bieters noch vom Schutzzweck des BVergG umfasst.

Wesentliches Ziel der Eignungsprüfung ist, diejenigen Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuscheiden, die aus verschiedenen Gründen die geforderte ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht erwarten lassen. Zugleich schützen die Anforderungen an die Eignung des Auftragsnehmers das Interesse des Auftraggebers, für sein Geld eine ordnungsgemäße und einwandfreie Gegenleistung zu erhalten. Der Auftraggeber soll Aufträge nicht an Unternehmen vergeben müssen, die aufgrund ihrer technischen und finanziellen Kapazitäten nicht in der Lage sind, den Auftrag auszuführen. Dass der von einem Subunternehmer in der Insolvenz seines Auftraggebers (des zum Zug gekommenen Bestbieters) erlittene Vermögensschaden (Forderungsausfall) verhindert werden sollte, lässt sich den §§ 69 ff iVm § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 nicht entnehmen.

S. 646 - 647, Rechtsprechung

Kein Vermögensgerichtsstand am Missionssitz einer ausländischen Vertretung

Der Missionssitz einer ausländischen Vertretung bildet auch keinen Anknüpfungspunkt für den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN.

S. 647 - 648, Rechtsprechung

Zuständigkeit für Bekämpfung von Entscheidungen des Börsenschiedsgerichts

Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iS der §§ 577 ff ZPO, sondern Sondergerichte des Privatrechts in Form institutioneller bzw statutarischer Schiedsgerichte. Die Entscheidungen der Börsenschiedsgerichte sind nicht mit Aufhebungsklage gemäß § 611 ZPO bekämpfbar.

Entscheidungen des Börsenschiedsgerichts können bei den ordentlichen Gerichten mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Art XXIII EGZPO sowie mittels Unwirksamkeitsklage gemäß Art XXV EGZPO angefochten werden. Dabei handelt es sich jeweils um Rechtsgestaltungsklagen, die auf Aufhebung des bekämpften Schiedsspruchs gerichtet sind. Nichtigkeitsbeschwerde und Unwirksamkeitsklage sind beim Gerichtshof erster Instanz (HG), in dessen Sprengel das Börsenschiedsgericht seinen Sitz hat, einzubringen. Es liegt jeweils eine individuelle Zuständigkeit vor.

S. 648 - 650, Rechtsprechung

Nachtragsverteilung bei Wegfall eines Verwertungshindernisses

Bei Wegfall des Verwertungshindernisses kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO kann eine Transferierung der insolvenzunterworfenen Forderung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners stattfinden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Forderung gegen den Drittschuldner zum Stichtag tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung – auf die zum Stichtag Anspruch bestand – nunmehr (zur Gänze) verwertet werden konnte.

S. 650 - 653, Rechtsprechung

Glaser, Severin

Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens als Tathandlungen der Geldwäscherei

Übergaben von Bargeld an Dritte mit dem Auftrag, das Geld ins Ausland zu überweisen, sind – ebenso wie derartige Überweisungen selbst – Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens, die ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände nicht als „Verbergen“ iS des § 165 Abs 1 Fall 1 StGB tatbildlich sind. Der – im Gesetz selbst durch Beispiele erläuterte – Fall 2 des § 165 Abs 1 StGB pönalisiert Handlungen, die eine die Herkunft der kontaminierten Vermögensbestandteile betreffende Wahrheitspflicht verletzen.

S. 653 - 655, Rechtsprechung

Spezialität und Verlesung des Europäischen Haftbefehls

§ 31 EU-JZG untersagt in seinem Kernbereich, die übergebene Person in Österreich (als Ausstellungsstaat des Europäischen Haftbefehls) wegen Taten zu verfolgen oder zu bestrafen, welche diese vor der Übergabe an Österreich begangen hat und auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt (Grundsatz der Spezialität).

Urkunden, die geeignet sind, Aufschluss über das Vorliegen eines durch Spezialität begründeten prozessualen Verfolgungshindernisses zu geben, das gegebenenfalls zum Freispruch verpflichten würde, sind gemäß § 252 Abs 2 StPO vorzulesen (oder gemäß § 252 Abs 2a StPO vorzutragen).

S. 656 - 659, Rechtsprechung

Weisung an Polizisten, ein kirchliches Begräbnis zu besuchen

Dem Revisionswerber wurde im Rahmen einer Weisung aufgetragen, an einem kirchlichen Begräbnis eines Kollegen teilzunehmen, um dem Verstorbenen Respekt und Ehrerbietung zu zollen. Mag eine solche Teilnahme auch nicht zur Kernaufgabe eines Exekutivbeamten gehören, stellt sie aber im Hinblick auf den tradierten Zusammenhalt eines militärisch organisierten Wachkorps keinen ungewöhnlichen oder unüblichen Akt dar. Im Vordergrund der Weisung stand auch nicht die Teilnahme an einer religiösen Feier, sondern die Verabschiedung des Verstorbenen, eines Kollegen im Wachkörper. In der bloßen Anwesenheit bei einer kirchlichen Begräbnisfeier kann fallbezogen als Ausfluss der Zugehörigkeit zu einem Wachkörper kein Eingriff in die Religionsfreiheit erkannt werden.

S. 661 - 666, Korrespondenz

Lagger-​Zach, Stefanie

Die konstitutive Beschränkung der Prozessfähigkeit

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