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Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch Am-Leben-Lassen eines unheilbar verletzten Tiers

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Eine generelle Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten, ein verletztes Tier jedenfalls fachgerecht töten zu lassen, besteht nicht.

Wurde ein Tier ohne Aussicht auf Heilung verletzt und hat es daher den Nutzen, dessentwegen es vom Tierhalter angeschafft wurde, nicht mehr, so hindert den Tierhalter nichts daran, das invalide Tier angesichts seiner oder der emotionalen Bindung eines Dritten am Leben zu lassen.

  • § 1331 ABGB
  • JBL 2020, 639
  • Öffentliches Recht
  • OLG Linz, 05.06.2019, 2 R 90/19x
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Linz, 29.03.2019, 2 Cg 6/18g, [idF der Berichtigungsbeschlüsse vom 01.04.2019 und vom 08.04.2019]
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1332a ABGB
  • OGH, 25.03.2020, 6 Ob 177/19a
  • Arbeitsrecht

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