Der vorliegende Beitrag untersucht, welche Besonderheiten sich aus der österreichischen Bundesverfassung für die Beleihung ausgegliederter privater Rechtsträger mit Aufgaben in Angelegenheiten der Art 10, 11, 12 und 15 B-VG jeweils ergeben können.



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- 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
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S. 141 - 153, Aufsatz
Gisela Ernst -
S. 154 - 165, Aufsatz
Lukas ReiterDer VfGH hat in seiner Entscheidung G 265/2022 vom 05.10.2023 zur COFAG die Wahrnehmung privatwirtschaftlicher Aufgaben durch einen ausgegliederten Rechtsträger als Verwaltung iS des Art 20 Abs 1 B-VG eingeordnet. Er hat dafür auf das Bestehen einer organisatorischen und einer funktionellen Nahebeziehung zum Staat abgestellt. Damit umschreibt der VfGH jene zwei Kriterien, die Privatwirtschaftsverwaltung funktionell ausmachen. Daran anknüpfend hat er die Ausgliederung solcher Aufgaben verfassungsrechtlichen Schranken unterworfen. Zudem legt der VfGH – ohne die Fiskalgeltung ausreichen zu lassen – dar, wann der generelle Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung im Rahmen der (fördernden) Privatwirtschaftsverwaltung verfassungswidrig ist. Der näheren verfassungsrechtlichen Einordnung dieser Themenbereiche widmet sich dieser Beitrag.
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S. 166 - 175, Rechtsprechung
Susanne Reindl-KrauskopfDie Sicherstellung von Beweismitteln, auch Datenträgern, verfolgt das legitime Ziel iS des § 1 Abs 2 DSG und Art 8 Abs 2 EMRK der Verfolgung strafbarer Handlungen; die Befugnisse der Strafverfolgungsorgane sind auch abstrakt geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern, die einen umfassenden Einblick in wesentliche Teile des bisherigen und aktuellen Lebens ermöglicht und nicht mit der Sicherstellung anderer Gegenstände vergleichbar ist, stellt jedoch einen besonders intensiven Eingriff in die durch § 1 Abs 1 DSG iVm Art 8 EMRK geschützte Grundrechtssphäre dar. Da die Ermittlungsmaßnahme keiner vorhergehenden richterlichen Bewilligung bedarf und in der StPO zudem nicht gewährleistet ist, dass die von einer Sicherstellung von Datenträgern Betroffenen einen angemessenen Rechtsschutz haben, ist der Eingriff nicht verhältnismäßig und verstößt gegen § 1 Abs 2 DSG iVm Art 8 Abs 2 EMRK. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2024 in Kraft.
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S. 175 - 178, Rechtsprechung
Karl Stöhr / Ferdinand KerschnerDer Verwendungsanspruch beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern gezogen hat, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten“ herauszugeben hat. „Sache“ ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Darunter fallen nicht nur körperliche Sachen, sondern unter anderem auch Forderungsrechte.
Die „Verwendung zum Nutzen eines anderen“ ist die zuweisungswidrige Nutzung eines Rechtsguts und kann durch einen Eingriff des Bereicherten in die einem anderen zugewiesenen Güter erfolgen.
Der Verwendungsanspruch scheidet nach hRsp nicht schon deshalb aus, weil dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nichtigen Spareinlagevertrags nach § 877 ABGB ein Kondiktionsanspruch gegen die Bank zusteht. Der Vorrang der Leistungskondiktion gegenüber dem Verwendungsanspruch gilt nur im zweipersonalen Verhältnis.
Zahlt die Bank einem Dritten das Geld unter Vorlage der Sparbücher aufgrund des vermeintlich gültigen Spareinlagevertrags mit dem Kläger aus, so wird der Kläger dadurch nicht um seinen nach wie vor aufrecht bestehenden Kondiktionsanspruch gegen die Bank wegen Nichtigkeit des Spareinlagevertrags verkürzt. Seine bereicherungsrechtliche Forderung gegen die Bank ist durch deren Zahlung an den Beklagten nicht untergegangen.
Der Ausschluss des Kostenersatzes in § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO gilt für das gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen. Der Widerspruch gegen das Protokoll aufgrund eines sinnstörenden Fehlers ist nach TP 2 I 1 lit e RATG zu honorieren.
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S. 178 - 192, Rechtsprechung
Andreas KletečkaSowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pränataldiagnostik sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis bzw – bei Vorliegen der embryopathischen Indikation – der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.
Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw ordnungsgemäßer Aufklärung der Mutter (der Eltern) nicht empfangen bzw nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand.
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S. 192 - 195, Rechtsprechung
Eine von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragte Vertrauensperson handelt bei ihren Ermittlungen sowie bei ihrer darauf bezogenen Aussage vor der Kriminalpolizei hoheitlich, wenn dies in einem ausreichend engen inneren Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag steht.
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S. 195 - 198, Rechtsprechung
Der Unfallbegriff des § 1 EKHG ist – trotz mancher Ähnlichkeiten – nicht mit der in den AVB privater Unfallversicherungen enthaltenen Definition gleichzusetzen. Im Gefährdungshaftungsrecht ist der Unfallbegriff objektiv zu verstehen, das Moment des Unerwarteten oder Unentrinnbaren des Ereignisses stellt kein Merkmal dar. Dass ein Ereignis unbeabsichtigt oder eine Abweichung vom beabsichtigten Betrieb ist, ist nicht entscheidend.
Unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht wird ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden. Eine physische Berührung mit dem Kraftfahrzeug (Eisenbahn) oder eine (sonstige) mechanische Gewalteinwirkung (beispielsweise Aufprall) ist nicht erforderlich.
Fehler in der Beschaffenheit betreffen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs (hier: Seilbahn) an sich. Dazu zählen zum Beispiel Konstruktions- und Materialfehler. Ein Fehler in der Beschaffenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die Seilbahn nicht in jeder Hinsicht „ideal“ ist. Grundsätzlich genügt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Allerdings schließt dies die Annahme mangelhafter Beschaffenheit, insbesondere bei erkennbarer Gefährlichkeit nicht aus.
Ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeugs (hier: Seilbahn) liegt vor, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normal mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird, oder wenn ein Fahrzeugteil die Funktion, die ihm im Betrieb im Zusammenwirken aller Teile zukommt, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt (hier: längerer Stillstand einer Seilbahn wegen Bildung von Blitzeis und Einfrieren der Förderräder).
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S. 198 - 200, Rechtsprechung
Die Zustellung nach § 152 Abs 2 AußStrG soll das rechtliche Gehör der von einer Verfügung Betroffenen wahren, um denjenigen, die bei Ungültigkeit der Erklärung als Erben in Frage kämen, substanzielle Informationen zu geben. Der Zweck der Gehörgewährung liegt insbesondere darin, die Möglichkeit zur Bestreitung der letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Aus der Bestimmung ergibt sich eine grundsätzlich umfassende Zustellverpflichtung, wobei auch eine Zustellung an Ersatz- oder Nacherben vorzunehmen ist.
Nach § 157 AußStrG sind nur jene Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern, die nach der Aktenlage auch tatsächlich in Frage kommen, während (nur) potenziell Berufene allenfalls auf Anfechtungsmöglichkeiten hinzuweisen sein könnten. Die zur alten Rechtslage ergangenen Grundsätze zum Kreis der aufzufordernden Personen bei Vorliegen eines „mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten versehenen unbedenklichen Testaments“ sind im Ergebnis auch auf § 157 Abs 1 AußStrG übertragbar (hier: dem Erstersatzerben waren zwar die Urkunden gemäß § 152 Abs 2 AußStrG zuzustellen, er war aber nicht gemäß § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung unter Fristsetzung aufzufordern).
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S. 200 - 202, Rechtsprechung
Alexander TipoldExzessive Gewalt iS des § 39a Abs 1 Z 3 StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen. Diese kommt bei mehrfachen und wuchtigen, mit der Faust geführten Schlägen gegen das Gesicht in Betracht.
§ 87 Abs 1 StGB erfordert keinen außergewöhnlichen Gewalteinsatz. Ein solcher bestimmt nicht dessen Strafdrohung.
Absichtlich handelt ein Täter nach § 5 Abs 2 StGB, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Dass er einen bestimmten Umstand nur verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist und nicht jedes Wollen mit einem Darauf-Ankommen gleichgesetzt werden kann.
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S. 202 - 205, Rechtsprechung
Bei nachträglichem Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung findet gemäß Art 14 Abs 1 lit a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens der Spezialitätsvorbehalt einer Auslieferung keine Anwendung.
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S. 205 - 208, Rechtsprechung
Die Lagerung von Siloballen ist als Anlage eines „Materiallagerplatzes“ anzusehen. Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als „Material“ iS des § 5 Abs 1 lit a K-NSG 2002 anzusehen wären, fehlen jegliche Anhaltspunkte.