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Lagerung von Siloballen als Anlage eines „Materiallagerplatzes“

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Die Lagerung von Siloballen ist als Anlage eines „Materiallagerplatzes“ anzusehen. Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als „Material“ iS des § 5 Abs 1 lit a K-NSG 2002 anzusehen wären, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

  • § 5 Abs 1 lit a Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG 2002)
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2024, 205
  • Zivilverfahrensrecht
  • VwGH, 22.08.2023, Ra 2022/10/0181 ua
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