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Kerschner, Ferdinand/​Stöhr, Karl

Verwendungsanspruch bei Eingriff in fremde Forderungsrechte?

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Der Verwendungsanspruch beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern gezogen hat, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten“ herauszugeben hat. „Sache“ ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Darunter fallen nicht nur körperliche Sachen, sondern unter anderem auch Forderungsrechte.

Die „Verwendung zum Nutzen eines anderen“ ist die zuweisungswidrige Nutzung eines Rechtsguts und kann durch einen Eingriff des Bereicherten in die einem anderen zugewiesenen Güter erfolgen.

Der Verwendungsanspruch scheidet nach hRsp nicht schon deshalb aus, weil dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nichtigen Spareinlagevertrags nach § 877 ABGB ein Kondiktionsanspruch gegen die Bank zusteht. Der Vorrang der Leistungskondiktion gegenüber dem Verwendungsanspruch gilt nur im zweipersonalen Verhältnis.

Zahlt die Bank einem Dritten das Geld unter Vorlage der Sparbücher aufgrund des vermeintlich gültigen Spareinlagevertrags mit dem Kläger aus, so wird der Kläger dadurch nicht um seinen nach wie vor aufrecht bestehenden Kondiktionsanspruch gegen die Bank wegen Nichtigkeit des Spareinlagevertrags verkürzt. Seine bereicherungsrechtliche Forderung gegen die Bank ist durch deren Zahlung an den Beklagten nicht untergegangen.

Der Ausschluss des Kostenersatzes in § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO gilt für das gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen. Der Widerspruch gegen das Protokoll aufgrund eines sinnstörenden Fehlers ist nach TP 2 I 1 lit e RATG zu honorieren.

  • Kerschner, Ferdinand
  • Stöhr, Karl
  • OLG Wien, 09.05.2023, 16 R 50/23z
  • § 72 ZPO
  • § 31 BWG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 18.10.2023, 9 Ob 35/23x
  • § 32 Abs 4 BWG
  • § 371 Fall 2 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 877 ABGB
  • LG Korneuburg, 20.12.2022, 5 Cg 56/19m
  • JBL 2024, 175
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1431 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 40 BWG idF BGBl I 118/2016
  • § 1041 ABGB

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