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Zustellung von Urkunden im Verlassenschaftsverfahren an Ersatzerben

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Die Zustellung nach § 152 Abs 2 AußStrG soll das rechtliche Gehör der von einer Verfügung Betroffenen wahren, um denjenigen, die bei Ungültigkeit der Erklärung als Erben in Frage kämen, substanzielle Informationen zu geben. Der Zweck der Gehörgewährung liegt insbesondere darin, die Möglichkeit zur Bestreitung der letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Aus der Bestimmung ergibt sich eine grundsätzlich umfassende Zustellverpflichtung, wobei auch eine Zustellung an Ersatz- oder Nacherben vorzunehmen ist.

Nach § 157 AußStrG sind nur jene Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern, die nach der Aktenlage auch tatsächlich in Frage kommen, während (nur) potenziell Berufene allenfalls auf Anfechtungsmöglichkeiten hinzuweisen sein könnten. Die zur alten Rechtslage ergangenen Grundsätze zum Kreis der aufzufordernden Personen bei Vorliegen eines „mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten versehenen unbedenklichen Testaments“ sind im Ergebnis auch auf § 157 Abs 1 AußStrG übertragbar (hier: dem Erstersatzerben waren zwar die Urkunden gemäß § 152 Abs 2 AußStrG zuzustellen, er war aber nicht gemäß § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung unter Fristsetzung aufzufordern).

  • BG Hietzing, 25.10.2022, 1 A 49/22t
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 157 AußStrG
  • OGH, 25.10.2023, 2 Ob 168/23d
  • JBL 2024, 198
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 152 AußStrG
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 28.06.2023, 45 R 11/23k45 R 12/23g

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