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Tipold, Alexander

Die Bedeutung eines außergewöhnlichen Gewalteinsatzes bei und des „Wollens“ von einer schweren Körperverletzung für die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB

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Exzessive Gewalt iS des § 39a Abs 1 Z 3 StGB liegt bei Handlungsweisen vor, die von besonderer Intensität sind und solcherart ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen. Diese kommt bei mehrfachen und wuchtigen, mit der Faust geführten Schlägen gegen das Gesicht in Betracht.

§ 87 Abs 1 StGB erfordert keinen außergewöhnlichen Gewalteinsatz. Ein solcher bestimmt nicht dessen Strafdrohung.

Absichtlich handelt ein Täter nach § 5 Abs 2 StGB, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. Dass er einen bestimmten Umstand nur verwirklichen will, begründet noch keine Absichtlichkeit, weil in jeder Vorsatzform auch eine Willenskomponente enthalten ist und nicht jedes Wollen mit einem Darauf-Ankommen gleichgesetzt werden kann.

  • Tipold, Alexander
  • § 87 Abs 1 StGB
  • OGH, 27.07.2023, 12 Os 64/23p
  • JBL 2024, 200
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Feldkirch, 23.02.2023, 16 Hv 93/22s
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 39a Abs 1 Z 3 StGB
  • Arbeitsrecht

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