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Juristische Blätter

Heft 3, März 2024, Band 146

Längerer Stillstand einer Seilbahn wegen Bildung von Blitzeis und Einfrieren der Förderräder als Versagen der Verrichtung iS des EKHG

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Der Unfallbegriff des § 1 EKHG ist – trotz mancher Ähnlichkeiten – nicht mit der in den AVB privater Unfallversicherungen enthaltenen Definition gleichzusetzen. Im Gefährdungshaftungsrecht ist der Unfallbegriff objektiv zu verstehen, das Moment des Unerwarteten oder Unentrinnbaren des Ereignisses stellt kein Merkmal dar. Dass ein Ereignis unbeabsichtigt oder eine Abweichung vom beabsichtigten Betrieb ist, ist nicht entscheidend.

Unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht wird ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden. Eine physische Berührung mit dem Kraftfahrzeug (Eisenbahn) oder eine (sonstige) mechanische Gewalteinwirkung (beispielsweise Aufprall) ist nicht erforderlich.

Fehler in der Beschaffenheit betreffen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs (hier: Seilbahn) an sich. Dazu zählen zum Beispiel Konstruktions- und Materialfehler. Ein Fehler in der Beschaffenheit liegt nicht schon dann vor, wenn die Seilbahn nicht in jeder Hinsicht „ideal“ ist. Grundsätzlich genügt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Allerdings schließt dies die Annahme mangelhafter Beschaffenheit, insbesondere bei erkennbarer Gefährlichkeit nicht aus.

Ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeugs (hier: Seilbahn) liegt vor, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normal mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird, oder wenn ein Fahrzeugteil die Funktion, die ihm im Betrieb im Zusammenwirken aller Teile zukommt, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt (hier: längerer Stillstand einer Seilbahn wegen Bildung von Blitzeis und Einfrieren der Förderräder).

  • JBL 2024, 195
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 21.11.2023, 2 Ob 198/23s
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Innsbruck, 12.12.2022, 12 Cg 130/20b
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 9 EKHG
  • § 1 EKHG
  • OLG Innsbruck, 29.06.2023, 1 R 31/23b
  • Arbeitsrecht

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