Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der StPO über die Sicherstellung von Gegenständen (wie Datenträgern) aus Beweisgründen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 9252 Wörter
- Seiten 166 -175
- https://doi.org/10.33196/jbl202403016602
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Die Sicherstellung von Beweismitteln, auch Datenträgern, verfolgt das legitime Ziel iS des § 1 Abs 2 DSG und Art 8 Abs 2 EMRK der Verfolgung strafbarer Handlungen; die Befugnisse der Strafverfolgungsorgane sind auch abstrakt geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Die Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern, die einen umfassenden Einblick in wesentliche Teile des bisherigen und aktuellen Lebens ermöglicht und nicht mit der Sicherstellung anderer Gegenstände vergleichbar ist, stellt jedoch einen besonders intensiven Eingriff in die durch § 1 Abs 1 DSG iVm Art 8 EMRK geschützte Grundrechtssphäre dar. Da die Ermittlungsmaßnahme keiner vorhergehenden richterlichen Bewilligung bedarf und in der StPO zudem nicht gewährleistet ist, dass die von einer Sicherstellung von Datenträgern Betroffenen einen angemessenen Rechtsschutz haben, ist der Eingriff nicht verhältnismäßig und verstößt gegen § 1 Abs 2 DSG iVm Art 8 Abs 2 EMRK. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2024 in Kraft.
- Reindl-Krauskopf, Susanne
- VfGH, 14.12.2023, G 352/2021
- § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4, § 111 Abs 2 StPO 1975, BGBl 631/1975 idF BGBl I 19/2004
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