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JBL

Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2022, Band 144

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 273 - 286, Aufsatz

Hajszan, Jakob

Arbeitsverträge, Sponsoring und Doping: Strafbarer Betrug?

Doping ist im Spitzensport seit längerer Zeit und wird wohl auch in Zukunft ein großes Problem sein. Seine Bekämpfung erfolgt teilweise mit Hilfe des Strafrechts, einerseits durch Tatbestände des Kernstrafrechts, aber auch mittels besonderer Qualifikationen und Sondertatbeständen des Nebenstrafrechts. Anlässlich der jüngeren Rsp zu diesem Thema analysiert der vorliegende Beitrag grundlegende Probleme der Strafbarkeit der Sportler: Inwiefern machen sich diese wegen Betrugs gegenüber ihren Arbeitgebern und Sponsoren strafbar, wenn sie Dopingmittel verwenden?

S. 287 - 295, Aufsatz

Baumgartner, Gerhard

Untersuchungsausschüsse und Datenschutz

S. 296 - 304, Rechtsprechung

COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) ist verfassungskonform

Die Gewährung und Überprüfung der COVID-19-Hilfen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) des Bundes ist nicht verfassungswidrig. Die angefochtenen Bestimmungen über Vergabe und Rückforderung von COVID-19-Hilfen verstoßen nicht gegen das Legalitätsprinzip; das Gesetz enthält ausreichende Determinanten für den Inhalt der zu erlassenden VO. Zudem sind die Förderungen nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebots und nach sachlichen Kriterien zu gewähren.

Darin, dass die Auszahlung der Leistungen durch die COFAG privatrechtlich gestaltet ist, die Leistungen aber im Rahmen der Hoheitsverwaltung von den Finanzämtern überprüft werden, liegt keine unzulässige Vermischung hoheitlicher und privatrechtlicher Handlungsformen. Dem Staat steht es grundsätzlich frei, zur Erfüllung seiner Aufgaben hoheitliche oder privatrechtsförmige Mittel einzusetzen.

Den betroffenen Unternehmen ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Förderungsleistungen und mit der Rückforderung gewährter Hilfen durch die COFAG ausreichend Rechtsschutz vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten eingeräumt. Soweit das Finanzamt im Verfahren zur Überprüfung gewährter Leistungen behördliche Zwangsakte setzt, besteht die Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde an das VwG.

Eine „Rollenvermischung“ im Hinblick auf die Tätigkeit des Finanzamtes als Gutachter und als Abgabenbehörde liegt nicht vor.

S. 304 - 313, Rechtsprechung

Kogler, Gabriel

Schenkungsanrechnung und -bewertung bei Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts zugunsten des Geschenkgebers und eines Dritten, Haftung mehrerer Geschenknehmer und Zinsbeginn des Pflichtteilsanspruchs

Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.

Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend; das Vermögensopfer ist jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der „wirklich gemachten“ Schenkung ist demnach – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs.

Der Wert des vom Verstorbenen für sich selbst vorbehaltenen Fruchtgenussrechts ist bei der Bewertung der dem beklagten Geschenknehmer (Erben) geschenkten Liegenschaftsanteile nicht zu berücksichtigten. Der Wert des vom Verstorbenen für die Ehefrau vorbehaltenen Fruchtgenussrechts ist hingegen mit dem Wert im Todeszeitpunkt (Restnutzungsdauer) abzuziehen.

Das vom Verstorbenen für die Ehefrau vorbehaltene Fruchtgenussrecht ist eine Zuwendung an diese iS des § 781 und unterliegt insofern selbstständig der Hinzu- und Anrechnung.

Soweit der Pflichtteil durch die Verlassenschaft nicht gedeckt ist, haftet der Beklagte als Geschenknehmer anteilig.

Für den gegen den Beklagten als Geschenknehmer bestehenden Anspruch sind Zinsen ab Einmahnung (bei Unterbleiben ab dem der Klagszustellung folgenden Tag) zuzusprechen.

S. 313 - 318, Rechtsprechung

Unbestimmtheit eines Fremdwährungskredits mangels (bestimmbaren) Umrechnungsmodus

Wird eine effektive Fremdwährungsschuld als Sonderform der echten Fremdwährungsschuld vereinbart, sind Zahlungen in anderer Währung eine Leistung an Zahlungs statt, die der Gläubiger grundsätzlich nicht als Erfüllung annehmen muss.

Ist im Vertrag über einen Fremdwährungskredit kein Umrechnungsmodus festgelegt, so kommt der Kreditvertrag – weil die essentialia negotii nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar iS des § 869 ABGB sind – erst gar nicht zustande.

Die Anwendung des § 907b ABGB setzt voraus, dass eine echte Fremdwährungsschuld wirksam vereinbart worden ist; sie kann nicht herangezogen werden, um eine unbestimmte Fremdwährungsschuld zu konkretisieren.

Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher rückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen. Die Nutzung des Geldes durch den Bereicherten ist grundsätzlich (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen zu vergüten. Bei Unredlichkeit des Leistungsempfängers stünden dem Entreicherten Zinsen mindestens in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte.

Ohne Kreditvertrag darf weder der Kreditgeber einen Zinsertrag behalten, der die gesetzlichen Zinsen übersteigt, noch kann der Kreditnehmer sich auf die nicht (mehr) wirksame Vereinbarung eines günstigeren Vertragszinssatzes berufen.

Auch bei Feststellungsbegehren ist der Zuspruch eines Minus grundsätzlich zulässig. Bei einer Verzinsung zu einem anderen Zinssatz mit einer anderen rechtlichen Grundlage handelt es sich aber um ein qualitatives Minus und damit ein Aliud iS des § 405 ZPO.

S. 318 - 319, Rechtsprechung

Reischauer, Rudolf

Benützungsentgelt nach Weiterveräußerung eines Fahrzeugs im Rückabwicklungsfall

Der Umstand, dass der Pkw (hier: wegen Weiterverkaufs) nicht mehr zur Rückgabe zur Verfügung steht, schließt die Wandlung als solche nicht aus. Infolge Wandlung ist vom Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises der objektive Wert der nicht mehr rückstellbaren mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen.

Für eine Rückabwicklung der empfangenen Leistung kommen theoretisch im Weiterverkaufsfall zwei Möglichkeiten infrage, a) die Anrechnung des erzielten Weiterverkaufspreises (bzw des objektiven Zeitwerts im Zeitpunkt des Weiterverkaufs, wenn dieser abweicht) zuzüglich eines angemessenen Benützungsentgelts, b) die Anrechnung des objektiven Werts der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des rückabzuwickelnden Ankaufs.

S. 319 - 321, Rechtsprechung

Anrechnung der Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs 1 EU-FluggastVO auf materielle und immaterielle Schäden

Eine Anrechnung der Ausgleichszahlung nach Art 7 Abs 1 EU-FluggastVO auf Ersatzansprüche ist nach der Rsp des EuGH weder für materielle noch für immaterielle Schäden ausgeschlossen. Auf welche Schadenersatzansprüche Ausgleichszahlungen in welchem Umfang anzurechnen sind, ist nach den Grundsätzen des österreichischen Rechts für die Vorteilsanrechnung zu prüfen. Ganz allgemein muss für eine Anrechnung der anzurechnende Vorteil ebenso wie der entsprechend zu kürzende Schadenersatzanspruch äquivalent-kausal und nach dem Grundsatz der Korrespondenz oder Kongruenz von Vor- und Nachteilen sachlich und zeitlich kongruent sein.

Eine Vorteilsausgleichung hat im österreichischen Recht nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft.

S. 321 - 323, Rechtsprechung

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Spätrücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach dem 01.01.2019

§ 176 VersVG idF BGBl I 51/2018 ist am 01.01.2019 in Kraft getreten (§ 191c Abs 22 VersVG). Bei einem Vertragsabschluss vor dem 01.01.2019 und einem Spätrücktritt nach dem 31.12.2018 gelten gemäß § 191c Abs 23 VersVG die Rechtsfolgen gemäß § 176 Abs 1a VersVG.

Aus § 176 Abs 1a iVm Abs 1 VersVG idF BGBl I 51/2018 folgt, dass der Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsabschluss den Rückkaufswert erhält, der sich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 176 Abs 3–5 VersVG berechnet. Der Gesetzgeber hat mit der Novelle nur bei einem „Spätrücktritt“ bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss die Rechtsfolgen neu geregelt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum schuf er hingegen keine neue Rechtsfolgenregelung: § 176 Abs 1 VersVG idgF entspricht vielmehr wörtlich dem § 176 Abs 1 VersVG idF BGBl 509/1994, sodass die bisherige Rsp anzuwenden ist und es zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt.

S. 323 - 327, Rechtsprechung

Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG ist unionsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht durchzuführen, wenn ein Erbansprecher unter Bescheinigung seiner Erbenstellung die Einleitung der Abhandlung – die gegebenenfalls nach Maßgabe von § 181a AußStrG zu erfolgen hat – beantragt. Die Ausfolgung an einen Treuhänder oder Verwalter des Nachlasses setzt die ausdrückliche Erklärung der ausländischen Behörde voraus, dass dieser zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist.

S. 327 - 331, Rechtsprechung

Köck, Elisabeth

Fortlaufhemmung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

Im Lichte der von § 53 Abs 1–6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch § 31 Abs 4 lit b FinStrG zwischen (im engeren Sinn) strafrechtlichen – und solcherart von der StA oder vom Gericht zu führenden – sowie verwaltungsstrafrechtlichen – und solcherart von der Finanzstrafbehörde oder vom Bundesfinanzgericht zu führenden – Finanzstrafverfahren. Dabei setzt die Fortlaufhemmung in Bezug auf Erstere ausdrücklich (nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens [§ 1 Abs 2 StPO], sondern) erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der StA oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist.

S. 331 - 332, Rechtsprechung

Keine Anscheinsbefangenheit bei rein dienstlichen oder kollegialen Kontakten

Eine Anscheinsbefangenheit setzt voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, der Abgelehnte könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen; auf eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann ein Ablehnungsantrag nicht mit Erfolg gestützt werden. Rein dienstliche oder kollegiale Kontakte begründen keinen Anschein der Befangenheit; das gilt auch für die räumliche Unterbringung im selben Gebäude. Selbst bestehende freundschaftliche Kontakte aufgrund gemeinsamer Aus- und Fortbildung bilden keinen Befangenheitsgrund, wenn sich der Richter nicht selbst für befangen erklärt.

S. 332 - 336, Rechtsprechung

Zum Verhältnis zwischen Betriebsschließung und Betretungsverbot

Mit VO der BH Tamsweg vom 13.03.2020 wurde eine vollständige Betriebsschließung angeordnet, während die VO des LH von Salzburg, LGBl 25/2020, Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben für bestimmte Personengruppen (Touristen und Touristinnen) vorsah. Dass die – qualitativ unterschiedlichen – Anordnungen für das betroffene Unternehmen vergleichbare Auswirkungen (nämlich ein Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken) haben konnten, mag zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass zwischen den VO kein normativer Widerspruch bestand, aufgrund dessen die eine bei Inkrafttreten der anderen nicht mehr fortbestehen konnte. Eine Derogation kommt daher nicht in Betracht.

Das Inkrafttreten der VO des LH hatte aber Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG, der sich aus der Betriebsschließung durch die BH ergab: Nach der genannten Norm besteht ein Vergütungsanspruch nur soweit, als durch die Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG ein Verdienstentgang eingetreten ist. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG durch andere Ursachen (hier: der VO des LH) entstanden war, fehlte es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität.

S. 337 - 338, Korrespondenz

Bydlinski, Peter

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