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JBL

Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2021, Band 143

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 417 - 432, Aufsatz

Oberhammer, Paul

Pandemie und Geschäftsraummiete

Der vorliegende Beitrag hat die viel diskutierte Frage zum Gegenstand, ob und inwiefern die Bestandnehmer aufgrund von Umständen, die infolge der COVID-19-Pandemie eingetreten sind, zur Reduktion des Bestandzinses berechtigt sind.

S. 433 - 451, Aufsatz

Pehm, Julian

Fallstudie zum zivilrechtlichen Schutz bei überhöhten Arzneimittelpreisen

Die Preisgestaltung bei Arzneimitteln befeuert Diskussionen. Beobachten ließ sich dies zuletzt bei der Markteinführung von Remdesivir, dem ersten Medikament zur Behandlung von COVID-19. Ein weiteres Beispiel bietet der sogenannte EpiPen-Skandal, der in den USA zahlreiche wütende Reaktionen auslöste. Ein Hersteller von Adrenalin-Autoinjektoren, die zur Behandlung bei mitunter lebensgefährlichen allergischen Schocks eingesetzt werden, hatte innerhalb weniger Jahre den Preis für eine Doppelpackung schrittweise von ursprünglich USD 90,– im Jahr 2007 auf über USD 600,– angehoben. Das entspricht einer inflationsbereinigten Preissteigerung von über 470 %.

Das Produkt EpiPen wird auch in der EU und in Österreich vertrieben. Die Situation in Österreich ist dennoch kaum vergleichbar mit jener in den USA. Zum einen werden die Kosten eines Großteils der verschriebenen Arzneimittel – wie etwa auch EpiPen – durch die soziale Krankenversicherung gedeckt. Zum anderen sind Arzneimittel Gegenstand umfangreicher Preisregulierung, die eine günstige und sichere Versorgung gewährleisten soll. Österreich liegt bei den Preisen europaweit betrachtet etwa im Durchschnitt. Trotzdem stellen laut Probst, dem ehemaligen Generaldirektor des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger, steigende Arzneimittelkosten auch für das heimische Gesundheitssystem eine zunehmende Herausforderung dar. 2018 gaben die österreichischen Sozialversicherungsträger rund € 3,64 Mrd für Arzneimittel aus. Besonders einzelne hochpreisige Präparate wie Hepatitis-C-Therapien, Onkologika oder sogenannte Orphan Drugs – also Arzneimittel zur Behandlung bestimmter seltener Krankheiten – ließen die Kosten in den vergangenen Jahren deutlich steigen. Aber auch die Ausgaben privater Haushalte nahmen zu. In diesem Beitrag soll untersucht werden, welche Rolle das Zivilrecht beim Schutz vor überhöhten Arzneimittelpreisen spielen kann.

S. 452 - 460, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit des Apothekenvorbehalts

Der Apothekenvorbehalt betreffend den Verkauf von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit: Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel dürfen weiterhin nur von Apotheken bezogen sowie im Klein- oder Fernabsatz (online) abgegeben werden. Die Beschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen; dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, dem Gesundheits- und Konsumentenschutz sowie der Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln. Angesichts des besonderen Stellenwertes der öffentlichen Interessen ist der Eingriff verhältnismäßig. Auf Grund zahlreicher standes- und disziplinarrechtlicher Verpflichtungen der Apotheken ist der Apothekenvorbehalt auch sachlich gerechtfertigt. Die AbgrenzungsVO 2004 betreffend die Abgabe nicht potenziell gefährlicher Arzneimittel durch Drogerien ist nicht gesetzwidrig. Das Verbot der Abgabe von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Selbstbedienung, durch Fernabsatz oder Automaten dient ebenfalls dem öffentlichen Interesse.

S. 460 - 462, Rechtsprechung

Pflegevermächtnis bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen

Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iS des § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.

S. 462 - 464, Rechtsprechung

Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 786 ABGB

Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat. Bei Auskunftsbegehren gegen einen möglichen Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises sind – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind.

Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iS des § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden.

S. 464 - 466, Rechtsprechung

Stundungsvereinbarung durch Schweigen auf Angebot eines Rechtsanwalts

Grundsätzlich ist das Schweigen auf ein Vertragsanbot weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung. Bloßes Stillschweigen kann allerdings unter besonderen Umständen doch die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen; entscheidend dafür ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann. Stillschweigen ist dort als Zustimmung zu werten, wo Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen. Eine Deutung von Stillschweigen als Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden, namentlich innerhalb bereits bestehender Rechtsverhältnisse, geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partners möglich war, wenn ferner die Gegenseite mit Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben konnte, dass man mit dem Vorschlag einverstanden sei und alles in Ordnung gehe. Schweigen ist insbesondere auch dann als Zustimmung zu werten, wenn das Geschäft für den Schweigenden ausschließlich vorteilhaft ist.

Bei Bestätigung eines („stattgebenden“) „Zwischenurteils zur Verjährung“ kommt ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht.

S. 466 - 467, Rechtsprechung

Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt der Garantievoraussetzungen

Bei einer vertraglich vereinbarten Garantie (hier: Karosseriegarantie auf Durchrostungen bei Gebrauchtwagen) trifft die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt der Garantievoraussetzungen nach allgemeinem Vertragsrecht grundsätzlich den Käufer. Dies gilt auch für das Vorliegen einer nach der Garantiezusage relevanten Ursache, wie dies etwa bei einer Garantie für Herstellungsfehler der Fall ist. Eine solche Einschränkung ist für eine Garantie iS des § 9b KSchG typisch.

S. 467 - 469, Rechtsprechung

Kein „Trauerschmerzengeld“ bei Verlust eines Tieres

„Trauerschmerzengeld“ kommt bei Verlust eines Tieres nur nach Maßgabe von § 1331 ABGB in Betracht. Das träfe etwa bei Tierquälerei iS von § 222 StGB zu. Bei bloßer, wenn auch grob fahrlässiger, Tötung könnte ein Anspruch demgegenüber nur durch eine Änderung des Gesetzes begründet werden.

S. 469 - 473, Rechtsprechung

Holzner, Christian

Anweisung: keine Durchgriffskondiktion im Falle eines Doppelmangels / Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG nur für notwendigen Mindestinhalt des Vertrags

In dreipersonalen Verhältnissen fallen die Leistung im tatsächlichen Sinn und die Leistung im rechtlichen Sinn häufig auseinander: Entscheidend für die Kondiktion ist, welcher Zweckbeziehung die Leistung im rechtlichen Sinn zugeordnet werden kann, nicht aber, wer sie tatsächlich erbrachte und empfing. Somit ist weder notwendigerweise Kondiktionsschuldner, wer die Leistung tatsächlich in Empfang genommen hat, noch Kondiktionsgläubiger, wer tatsächlich geleistet hat.

Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses ist eine sogenannte „Durchgriffskondiktion“ (zumindest bei Geldzahlung) abzulehnen; die Rückabwicklung hat grundsätzlich in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war. Anderes würde nur gelten, wenn auch die Anweisung selbst ungültig ist.

Der Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags; nicht formbedürftig sind daher reine Nebenabreden, wobei darauf abzustellen ist, ob eine Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft. Auch Vereinbarungen, die bloß im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst.

S. 473 - 478, Rechtsprechung

Schallmoser, Nina Marlene

COVID-19: Fehlende Gefährdungseignung mangels Eigeninfektion

§ 178 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es erfordert die abstrakte Eignung der Tathandlung zur Herbeiführung der Gefahr der Verbreitung einer wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit. Das Husten, Schlagen und Treten einer nicht mit dem Erreger SARS-CoV-2 infizierten Angeklagten im unmittelbaren Nahbereich anderer Personen ist nicht geeignet, die Gefahr der Verbreitung der anzeigepflichtigen Krankheit COVID-19 unter Menschen herbeizuführen, mag sich die Angeklagte auch unmittelbar zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

S. 478 - 479, Rechtsprechung

Fortführungsantrag: Begründungspflicht und Antragsbindung des Gerichts

Der Fortführungsantrag (oder die Äußerung zur Stellungnahme der StA [nach § 196 Abs 1 StPO]) muss die Gründe einzeln und bestimmt bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Dem Begründungserfordernis für Fortführungswerber entspricht eine Begründungspflicht und Antragsbindung des Gerichts. Das Gericht ist nicht befugt, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, (zum Nachteil des Beschuldigten) aufzugreifen.

S. 479 - 479, Rechtsprechung

Kein Fristsetzungsantrag auf Ausfertigung der bereits verkündeten Entscheidung

Hat das VwG die Entscheidung, auf deren Erlassung der Fristsetzungsantrag gerichtet ist, bereits im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen, so hat es schon auf diese Weise – unabhängig von der erforderlichen schriftlichen Ausfertigung und Zustellung – der Entscheidungspflicht Genüge getan. Ein Fristsetzungsantrag, der nach der mündlichen Verkündung und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem das VwG mit der Entscheidung nicht säumig ist, erweist sich daher als nicht zulässig, selbst wenn die schriftliche Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.

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