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Stundungsvereinbarung durch Schweigen auf Angebot eines Rechtsanwalts

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 143
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1887 Wörter, Seiten 464-466

30,00 €

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Grundsätzlich ist das Schweigen auf ein Vertragsanbot weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung. Bloßes Stillschweigen kann allerdings unter besonderen Umständen doch die Bedeutung einer Zustimmung gewinnen; entscheidend dafür ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann. Stillschweigen ist dort als Zustimmung zu werten, wo Gesetz, Verkehrssitte oder Treu und Glauben eine Pflicht zum Handeln auferlegen. Eine Deutung von Stillschweigen als Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden, namentlich innerhalb bereits bestehender Rechtsverhältnisse, geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partners möglich war, wenn ferner die Gegenseite mit Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben konnte, dass man mit dem Vorschlag einverstanden sei und alles in Ordnung gehe. Schweigen ist insbesondere auch dann als Zustimmung zu werten, wenn das Geschäft für den Schweigenden ausschließlich vorteilhaft ist.

Bei Bestätigung eines („stattgebenden“) „Zwischenurteils zur Verjährung“ kommt ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht.

  • Öffentliches Recht
  • OGH, 23.09.2020, 3 Ob 103/20y
  • JBL 2021, 464
  • § 393a ZPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 393 Abs 4 ZPO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 28.04.2020, 53 R 45/20d
  • § 863 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 52 Abs 4 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • BG Zell am See, 07.01.2020, 17 C 358/19m

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