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Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 786 ABGB

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Die Begründung des Auskunftsanspruchs erfordert, dass der Auskunftswerber Umstände behauptet und beweist, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat. Bei Auskunftsbegehren gegen einen möglichen Geschenknehmer innerhalb des engeren Familienkreises sind – insbesondere, wenn sie selbst pflichtteilsberechtigt sind – an diese Indizien keine hohen Anforderungen zu stellen. Wurde etwa bewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits hinzuzurechnende Schenkungen erhalten hat, liegt schon darin ein ausreichendes Indiz dafür, dass auch noch weitere solche Zuwendungen an diesen erfolgt sind.

Der Auskunftsanspruch erfasst jedenfalls alle Schenkungen, die nach § 783 ABGB hinzuzurechnen sind. Der Zweck der Norm schließt es dabei aus, dass der Belangte in zweifelhaften Fällen – etwa in der Frage, ob eine sittliche Pflicht iS des § 784 ABGB bestand – selbst entscheidet, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat oder nicht. Eine Auskunftspflicht besteht hingegen nicht, wenn eine Hinzurechnung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das ist im gegebenen Zusammenhang der Fall, wenn Schenkungen geringen Werts – wie zwischen Eltern und Kindern üblich – aus den laufenden Einkünften gemacht werden.

  • Öffentliches Recht
  • § 786 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Krems an der Donau, 22.07.2019, 6 Cg 140/18z
  • § 783 ABGB
  • § 784 ABGB
  • JBL 2021, 462
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.11.2020, 2 Ob 227/19z
  • OLG Wien, 25.10.2019, 15 R 148/19y
  • Arbeitsrecht

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