Zum Hauptinhalt springen

Kein Fristsetzungsantrag auf Ausfertigung der bereits verkündeten Entscheidung

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Hat das VwG die Entscheidung, auf deren Erlassung der Fristsetzungsantrag gerichtet ist, bereits im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen, so hat es schon auf diese Weise – unabhängig von der erforderlichen schriftlichen Ausfertigung und Zustellung – der Entscheidungspflicht Genüge getan. Ein Fristsetzungsantrag, der nach der mündlichen Verkündung und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem das VwG mit der Entscheidung nicht säumig ist, erweist sich daher als nicht zulässig, selbst wenn die schriftliche Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.

  • Öffentliches Recht
  • § 38 VwGG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 479
  • Arbeitsrecht
  • VwGH, 15.01.2021, Fr 2020/22/0014

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!