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Kein Fristsetzungsantrag auf Ausfertigung der bereits verkündeten Entscheidung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 537 Wörter
- Seiten 479-479
- https://doi.org/10.33196/jbl202107047901
30,00 €
inkl MwStHat das VwG die Entscheidung, auf deren Erlassung der Fristsetzungsantrag gerichtet ist, bereits im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen, so hat es schon auf diese Weise – unabhängig von der erforderlichen schriftlichen Ausfertigung und Zustellung – der Entscheidungspflicht Genüge getan. Ein Fristsetzungsantrag, der nach der mündlichen Verkündung und damit zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem das VwG mit der Entscheidung nicht säumig ist, erweist sich daher als nicht zulässig, selbst wenn die schriftliche Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.
- Öffentliches Recht
- § 38 VwGG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2021, 479
- Arbeitsrecht
- VwGH, 15.01.2021, Fr 2020/22/0014
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