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JBL

Heft 4, April 2021, Band 143

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 209 - 216, Aufsatz

Rudolf Reischauer

Nichterfüllungsschaden bei Betriebsstillstand und Ersatz des Nichterfüllungsschadens bei anfänglicher Unmöglichkeit)

Die OGH-Entscheidung 6 Ob 47/20k hatte es mit zwei grundlegenden Fragen zu tun, nämlich einerseits mit der Frage, wie der Nichterfüllungsschaden bei einem Betriebsstillstand infolge des Verzugs einer Schuldnerleistung zu berechnen ist und andrerseits, ob der Ersatz des Nichterfüllungsschadens auch gebührt, wenn der Schuldner bei Abgabe des Leistungsversprechens wissen musste, dass er nicht wird rechtzeitig leisten können. Die Berechnung des Nichterfüllungsschadens in einem derartigen Fall hat der OGH bis dahin noch nie behandelt und sie war – soweit ersichtlich – bisher auch nicht Gegenstand der Lehre. Zur Haftung auf das Nichterfüllungsinteresse bei anfänglicher Unmöglichkeit hat sich der OGH in zustimmender Weise noch nie in jener Deutlichkeit wie in der Entscheidung 6 Ob 47/20k geäußert. Reischauers Anliegen ist es, die Berechnung des Nichterfüllungsschadens bei Betriebsstillstand in ihren Grundsätzen darzustellen und zusätzliches Licht in die Haftung auf das Erfüllungsinteresse bei anfänglicher Unmöglichkeit zu bringen.

S. 217 - 226, Aufsatz

Luka Samonig

Die Approbationsbefugnis

In ihrer gegenwärtigen Deutung ist die Approbationsbefugnis notwendige Bedingung für die Erlassung gültiger Bescheide. Die konstitutive Qualität dieses Rechtsinstituts ist Folge einer aus pragmatischen Überlegungen ersonnenen rechtswissenschaftlichen Denkfigur, die schließlich von der Rsp übernommen wurde. Ziel dieses Beitrags ist es, diese Entwicklung zu rekonstruieren, ihre dogmatischen Grundlagen offenzulegen, Probleme zu analysieren und schließlich einer Lösung zuzuführen.

S. 227 - 240, Aufsatz

Lukas Herndl

Akzessorietät und Gläubigeridentität im Pfandrecht

Nach hA kann nur der Gläubiger einer gesicherten Hauptforderung selbst ein Pfandrecht für diese Forderung erwerben (Gläubigeridentität). Dies führt zu Einschränkungen von Finanzierungsformen, bei denen die isolierte Übertragung von Kreditsicherheiten an einen nicht forderungsberechtigten Treuhänder gewünscht ist. Der vorliegende Beitrag hinterfragt, ob die Gläubigeridentität tatsächlich zwingend ist oder ob die Gläubigerstellung aus dem Pfandrecht von jener aus der gesicherten Forderung getrennt werden kann.

S. 241 - 246, Rechtsprechung

Verhüllungsverbot an Volksschulen

§ 43a SchUG (Untersagung des Tragens von weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, für Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das zehnte Lebensjahr vollenden) wird wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit aufgehoben:

Bei der Gestaltung des Schulwesens ist der Gesetzgeber gehalten, dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität durch eine am Gleichheitsgrundsatz ausgerichtete Behandlung verschiedener religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu entsprechen. Die Gewährleistung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben kann im Bereich der Schule auch Beschränkungen der durch Art 9 EMRK gewährleisteten Rechte von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten rechtfertigen, wenn diese verhältnismäßig und sachlich ausgestaltet sind. Eine Regelung, die eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Überzeugung selektiv herausgreift, indem sie eine solche gezielt privilegiert oder benachteiligt, bedarf daher im Hinblick auf das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.

§ 43a SchUG verbietet – den Gesetzesmaterialien zufolge – gezielt die Verhüllung des Hauptes nach islamischer Tradition wie insbesondere durch das islamische Kopftuch. Mit dieser Regelung greift der Gesetzgeber eine spezifische Form einer religiös oder weltanschaulich konnotierten Bekleidung heraus, welche in der einen oder anderen Weise mit anderen, jedoch nicht verbotenen, religiös oder weltanschaulich konnotierten Bekleidungsgewohnheiten vergleichbar ist.

Eine Regelung, die einer unerwünschten geschlechtlichen Segregation entgegenwirkt und damit dem Bildungsziel der sozialen Integration sowie der Gleichstellung der Geschlechter dient, verfolgt eine gewichtige, verfassungsrechtlich allgemein (Art 7 Abs 2 B-VG) und der Schule im Besonderen (Art 14 Abs 5a B-VG) vorgegebene Zielsetzung. Eine solche Regelung muss aber verhältnismäßig und sachlich, insbesondere auch im Einklang mit den weiteren Grundwerten der Schule ausgestaltet sein.

Das Tragen des islamischen Kopftuches ist eine Praxis, die aus verschiedenen Gründen ausgeübt wird. Dem islamischen Kopftuch kommt keine eindeutige und unmissverständliche Bedeutung zu. Es ist dem VfGH aber gerade bei Fragen der Religions- und Weltanschauungsfreiheit verwehrt, sich bei mehreren Möglichkeiten der Deutung eines religiösen oder weltanschaulichen Symbols eine bestimmte Deutung zu eigen zu machen und diese seiner grundrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhandenseins solcher Symbole in staatlichen Bildungseinrichtungen zugrunde zu legen.

Die selektive Verbotsregelung gemäß § 43a SchUG, welche bloß bei Mädchen ansetzt und ihnen bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das zehnte Lebensjahr vollenden, das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt, ist von vornherein nicht geeignet, die vom Gesetzgeber selbst formulierte Zielsetzung (Förderung der sozialen Integration, Verhinderung von geschlechtlicher Segregation) zu erreichen. Vielmehr kann sich das selektive Verbot nach § 43a SchUG gerade auch nachteilig auf die Inklusion betroffener Schülerinnen auswirken und zu einer Diskriminierung führen, weil es das Risiko birgt, muslimischen Mädchen den Zugang zur Bildung zu erschweren bzw sie gesellschaftlich auszugrenzen.

Durch die Regelung des § 43a SchUG wird islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt. Das punktuell eine einzige religiös oder weltanschaulich begründete Bekleidungsvorschrift herausgreifende Verbot des islamischen Kopftuches stigmatisiert gezielt eine bestimmte Gruppe von Menschen.

Der VfGH verkennt nicht, dass es in Schulen auch zu weltanschaulich und religiös geprägten Konfliktsituationen kommen kann. Dieser Umstand vermag jedoch das selektive Verbot nach § 43a SchUG nicht zu rechtfertigen. Für den VfGH ist es sachlich nicht begründbar, dass für die Lösung derartiger Konfliktsituationen nicht bei jenen Personen angesetzt wird, die auf betroffene Schülerinnen etwa in Form von Anfeindungen, Abwertungen oder sozialem Ausschluss Druck ausüben. Vielmehr trifft das Verbot nach § 43a SchUG gerade die Schülerinnen, welche den Schulfrieden selbst nicht stören. Es obliegt dem Gesetzgeber, geeignete Instrumente für die Konfliktlösung unter Berücksichtigung des Neutralitätsgebotes und des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages zu schaffen sowie die dafür erforderlichen Ressourcen bereit zu stellen, sollten gesetzlich vorgesehene Erziehungs- und Sicherungsmaßnahmen für die Aufrechterhaltung der Schulordnung nicht ausreichen, um derartige Konfliktsituationen aufzulösen und Formen von geschlechterbezogenem oder religiös begründetem Mobbing zu beenden.

S. 246 - 248, Rechtsprechung

Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit

Eine vom Staat (hier: Katar) kostenlos zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit erhöht die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsschuldners.

In einem ersten Schritt ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage entsprechend der Leistungsfähigkeit nach dem im Ausland erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen festzustellen und in einem zweiten Schritt die Problematik des „Mischunterhalts“ zu prüfen, was bei höheren Lebenserhaltungskosten zu einem Abschlag von der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen kann.

S. 248 - 250, Rechtsprechung

Kein konkludenter Verzicht auf Irrtumsanfechtung durch Untätigkeit

Die Beurteilung, ob auf eine Anfechtung des Vertrags schlüssig verzichtet wurde, hat nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen. Ein stillschweigender Verzicht darf immer nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er vom konkludent Erklärenden ernstlich gewollt ist. Maßgeblich ist nach allgemeinen Grundsätzen das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der konkludenten Willenserklärung gewinnen durfte und gewonnen hat. Auch der stillschweigende Verzicht muss nämlich dem anderen Teil gegenüber erklärt und von diesem angenommen werden.

Die bloße Untätigkeit des Berechtigten ist für sich allein noch kein Grund, einen schlüssigen Verzicht annehmen zu können (hier: Untätigkeit über den Zeitraum der „unentgeltlichen“ Nichtausübung der Option ist kein Verzicht auf das Recht zur Anfechtung des Optionsvertrags wegen Irrtums).

S. 250 - 254, Rechtsprechung

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten betreffend das Nachlassvermögen: Passivlegitimation und Grenzen

Der Auskunftsanspruch über das vorhandene Nachlassvermögen und getätigte Schenkungen besteht gegenüber der Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegenüber den Erben, und zwar unabhängig davon, ob die Verlassenschaft überschuldet ist.

Die Auskunftspflicht ist so weit zu bejahen, als dies für den Verpflichteten nach der redlichen Verkehrsübung zumutbar ist. Zumutbar ist hier nicht nur die Auskunftserteilung aufgrund des aktuell vorhandenen Wissens des Auskunftspflichtigen. Auch einfache Nachforschungen zur Verschaffung des erforderlichen Wissens sind zumutbar. Dazu wird jedenfalls die Durchsicht der Belege zu den Konten und Depots des Erblassers zählen sowie auch das Stellen von Auskunftsersuchen an in Frage kommende Banken oder an mögliche Beschenkte. Zur näheren Determinierung dieser Verpflichtung wird regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen sein. Kein Anspruch auf Auskunft besteht nur bei Unmöglichkeit des Auskunftsverlangens. Diese liegt aber erst vor, wenn alle dem Auskunftsverpflichteten zumutbar zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, er also alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat.

S. 254 - 256, Rechtsprechung

Nichterfüllungsschaden wegen verzögerter Betriebseröffnung, wenn Schuldner bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können

Der Schuldner hat nach § 918 ABGB auch den nicht verschuldeten Verzug zu vertreten, wenn das Leistungsversprechen bezüglich der rechtzeitigen Leistung sorgfaltswidrig abgegeben wurde. Daher haftet der Schuldner auch dann, wenn er bei Abgabe des Versprechens wusste oder wissen musste, dass er nicht rechtzeitig werde leisten können.

Nichterfüllungsschaden (positives Vertragsinteresse, Erfüllungsinteresse – §§ 918, 920, 921 ABGB) ist der Nachteil, den der Gläubiger dadurch erfährt, dass seine Forderung entweder überhaupt nicht, nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort oder gegen die bedungene Weise erfüllt wird. Er umfasst alles, was der Gläubiger hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Gläubiger ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Der Nichterfüllungsschaden umfasst neben dem positiven Schaden auch den entgangenen Gewinn, wobei unter den Voraussetzungen des § 349 UGB (vorher des Art 8 Nr 2 4. EVHGB) auch der entgangene Gewinn unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen ist. Der Nichterfüllungsschaden kann nicht ohne weiteres mit der Betriebswirtschaft entlehnten termini wie „Ertrag“ oder „Gewinn“ gleichgesetzt werden. Der „Gewinn“ im juristischen Sinn kann im Schadenersatzrecht neben dem Ersatz des positiven Schadens gebühren. Es ist für den Anspruch auf Verdienstentgang im Rahmen des Ersatzes des Nichterfüllungsschadens nicht entscheidend, ob ein Unternehmen Gewinne macht oder nicht. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wenn dem Unternehmen Einnahmen entgangen sind, die zur Deckung der Fixkosten hätten herangezogen werden können. Zum Ausgleich von variablen Kosten hat der Gläubiger Anspruch auf Ersatz jener fiktiven Erlöse, die bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners (hier: Fertigstellung eines Hotels) für die Deckung der wirklich entstandenen variablen Personalkosten hätten aufgewendet werden müssen.

Die Anspruchsverjährung kann nicht in Gang gesetzt werden, solange das Scheitern der Rettungsversuche des schließlich Geschädigten zur Vermeidung oder Minderung des Schadens nicht feststeht. Soweit es sich bei den Kosten der für die für Rettungsversuche eingesetzten Mitarbeiter nicht um eine einheitliche Schadensposition handelt, beginnt die Verjährung für diese Aufwände jeweils zumindest für jede Entgeltsperiode neu zu laufen.

S. 256 - 257, Rechtsprechung

Haftung des Bauherrn bei Nichteinhaltung des Formgebots gemäß § 3 Abs 6 BauKG

Der Bauherr kann sich gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht auf die nur mündlich oder konkludent erfolgte Bestellung eines Baustellenkoordinators berufen. Vielmehr haftet er in diesem Fall selbst für die Verletzung von Pflichten, die nach dem BauKG den Koordinator träfen.

S. 257 - 263, Rechtsprechung

Andreas Geroldinger

Keine Amtshaftung für durch Wahlwiederholung frustrierte Wahlkampfkosten des unterliegenden Wahlwerbers

Das Interesse politischer Parteien, den Erfolg von ihren für einen Bewerber für das Amt des Bundespräsidenten finanzierten Maßnahmen der „Wahlwerbung“ bis zum letzten Wahldurchgang aufrecht zu erhalten, ist durch die Normen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl regeln, nicht geschützt. Sie können daher unter Berufung auf die Frustration aufgewendeter Geldmittel wegen rechtswidriger Vorgänge im Bereich der Wahlbehörden, die die Ungültigkeit bzw Verschiebung von Wahlvorgängen bewirkt haben, keinen Ersatz ihrer Aufwendungen im Amtshaftungsweg verlangen.

Ziel der Einhaltung von §§ 5a, 10, 12, 13, 14a BPräsWG und Art 60 B-VG ist der Schutz und die Sicherung des Wählerwillens sowie die Umsetzung der Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl. Ein Schutz politischer Parteien (oder anderer Spender) im Hinblick auf für die von ihnen unterstützten Wahlwerber aufgewendeten Kosten ist daraus nicht abzuleiten.

S. 263 - 267, Rechtsprechung

Michael Rami

(Örtliche) Zuständigkeit beim Medieninhaltsdelikt

Betrifft der inkriminierte Tatvorwurf eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht nach den Kriterien des § 36 StPO, sondern des § 40 Abs 1 MedienG zu lösen.

Die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung des § 215 Abs 4 S 2 StPO (Vorlage des Einspruchs an den OGH zur Entscheidung über einen Zuständigkeitskonflikt) setzt für die rechtsrichtige Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit relevante Sachverhaltsannahmen im Beschluss voraus.

S. 267 - 269, Rechtsprechung

Lukas Harta

Ne bis in idem und Wiederaufleben der Strafbarkeit

§ 28 Abs 1 (und 2) SMG stellt eine selbständig vertypte Vorbereitungshandlung zum Überlassen derselben Suchtgiftmenge nach § 28a Abs 1 Fall 5 (Abs 2 Z 3) SMG dar und ist in diesem Verhältnis stillschweigend subsidiär. Betrifft ein Schuldspruch dieselbe Tat wie eine bereits zuvor abgeurteilte, verstößt dies gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung und der Schuldspruch ist aufzuheben. Eine gesetzliche Wertung dahin, dass mit dem Verfolgungshindernis ne bis in idem in Bezug auf die ursprünglich verdrängende strafbare Handlung auch die Verfolgung und Bestrafung der ursprünglich verdrängten ausgeschlossen sein solle, ist nicht auszumachen.

Erfolgt ein rechtskräftiger Schuldspruch (bloß) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 Fall 5 SMG, erschöpft dies nicht den gesamten Unrechtsgehalt des angelasteten Erwerbs und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit Inverkehrsetzungsvorsatz (§ 28 Abs 1 und 2 SMG). Insoweit scheidet stillschweigende Subsidiarität dieses (qualifizierten) Vorbereitungsdelikts aus und die Frage, ob die Sperrwirkung des ne bis in idem auch scheinbar realkonkurrierende strafbare Handlungen umfasst, stellt sich nicht.

S. 269 - 273, Rechtsprechung

Ketten- nicht Stufenverantwortung im Lebensmittelhandel

Nach dem Prinzip der sogenannten Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen. Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip in Art 8 LMIVO seinen Niederschlag. Eine ausschließliche Zuweisung der Verantwortlichkeit (iS einer ausschließlichen „Stufenverantwortung“) an jenen Unternehmer, der eine Information am Lebensmittel angebracht oder in welcher Form auch immer gegeben hat, kann dem Art 8 LMIVO daher nicht entnommen werden.

Jeder Lebensmittelunternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette kann nach Maßgabe des österreichischen nationalen Rechts (verwaltungsstraf-)rechtlich für jede Übertretung, die an das Inverkehrbringen anknüpft oder einen formalen Verstoß gegen das LMSVG bzw gegen eine auf dessen Grundlage ergangene VO verwirklicht, in Anspruch genommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß primär auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist. Ob der Unternehmer (bzw ein Außenvertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG) sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zu untersuchen.