Auch wenn eine „In-house“-Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen durch Einklagung für Insolvenzverwalter, die gleichzeitig Anwälte sind, zumeist lukrativer ist, ergibt sich doch immer wieder aus verschiedenen Gründen die Frage, ob solche Ansprüche nicht einfach wie andere Massebestandteile durch „Verkauf“ (Zession) verwertet werden können. Eine vielbeachtete Entscheidung des OGH hat dafür „grünes Licht“ gegeben und breite Zustimmung in der Literatur erfahren. Zu Recht?
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 2 - 6, Aufsatz
Unabtretbarkeit der Insolvenzanfechtungsansprüche – Nachruf auf eine zutreffende Rechtsmeinung?
S. 7 - 15, Aufsatz
Anerkennung und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen im System der Europäischen Urteilsfreizügigkeit – Bemerkungen aus Anlass von OGH 3 Ob 71/22w
Nach hA unterliegen in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, mit denen ausländische Urteile bzw Beschlüsse für vollstreckbar erklärt werden, nicht der Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO; es gilt der Grundsatz „exequatur sur exequatur ne vaut“. Zumal die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung drittstaatlicher Entscheidungen unionsweit (derzeit) nicht einheitlich geregelt sind, wird damit unter anderem die Umgehung nationaler Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen verhindert. In seiner Entscheidung zur Rs H Limited, die aufgrund eines österreichischen Vorabentscheidungsersuchens ergangen ist, hat der EuGH aber nun – zu einer insofern durch den Brexit noch nicht berührten Rechtslage – ausgesprochen, dass ein englisches „confirmation judgment“, das auf Grundlage einer drittstaatlichen Entscheidung ergangen ist und funktional deren Vollstreckbarerklärung bzw eigentlich Vollstreckbarmachung im Vereinigten Königreich dient, grundsätzlich nach Art 39 EuGVVO in anderen Mitgliedstaaten zu vollstrecken ist. Er hat aber gleichzeitig als – scheinbares – Korrektiv für die nationalen Gerichte anderer Mitgliedstaaten eine recht weitreichende Möglichkeit der Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung wegen einer ordre-public-widrigen Beschneidung der Verteidigungsrechte des Schuldners in den Raum gestellt. Aus Anlass der im Anschluss an die Vorabentscheidung des EuGH ergangenen Entscheidung des OGH zu 3 Ob 71/22w geht der vorliegende Beitrag den Auswirkungen dieser EuGH-Rsp auf das System der europäischen Entscheidungsfreizügigkeit nach und unterzieht sie einer kritischen Analyse.
Abweisung der – auf das Kostenersatzbegehren eingeschränkten – Klage aus dem Titel der unionsrechtlichen Staatshaftung wegen Nichtumsetzung der Lebensversicherungs-RL und der Solvabilität II-RL. Die Bestimmungen der 2. und 3. Lebensversicherungs-RL und der Solvabilität II-RL bezwecken, dem Versicherungsnehmer ein Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag im Falle einer fehlenden oder rechtswidrigen Belehrung vor Vertragsabschluss zu verleihen. Die gesetzliche Regelung des § 176 Abs 1a und 5 VersVG idF BGBl I 51/2018, wonach dem Versicherungsnehmer bei Rücktritt nur der Rückkaufswert zu erstatten war und durch die dieser das wirtschaftliche Risiko des Vertragsrücktrittes zu tragen hatte, stand in Widerspruch zu den Richtlinien sowie zur Rsp des EuGH. Die Klage war aber nur insofern zu Recht erhoben, als die Versicherungsnehmer in einem bestimmten Zeitraum von den Lebensversicherungsverträgen zurückgetreten sind; auf den Großteil der Versicherungsnehmer traf dies nicht zu.
Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art 137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozessausgang ab. Bei Obsiegen nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches sind keine Kosten zuzusprechen.
S. 22 - 25, Rechtsprechung
Keine eigenhändige Nuncupatio bei Errichtung notarieller letztwilliger Verfügungen
Die – durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte – eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solemnitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. Diesem Solemnitätsgedanken ist bei einem Testiervorgang vor einem Notar jedenfalls Rechnung getragen.
Während § 67 NO zum Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung generell auf die Notwendigkeit verweist, die „besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Gültigkeit einer solchen Anordnung bedingen“ einzuhalten, verweist § 70 NO idF ErbRÄG 2015 zum Protokoll nur auf einzelne Paragraphen des ABGB, darunter gerade nicht § 579 ABGB.
Im Fall der Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Notariatsaktsform (und nicht bloß der Solemnisierung einer Privaturkunde nach § 54 NO) umfasst der – im Zug der Erbrechtsreform nicht veränderte – generelle Verweis in § 67 Abs 1 NO bei verständiger Würdigung hingegen keinen solchen auf § 579 ABGB, sondern nur einen solchen auf § 583 ABGB.
Auch § 1249 ABGB bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, bei Abschluss eines Erbvertrags in Notariatsaktsform bedürfte es zu dessen Wirksamkeit zusätzlich einer handschriftlichen Nuncupatio des Erblassers iS des § 579 ABGB.
Es ist nicht Zweck von § 765 Abs 2 ABGB, dem Schuldner für die Entrichtung des Pflichtteils durch Annahme einer „Klagssperre“ zusätzlich zur für den Pflichtteilsprozess erforderlichen Zeit auch noch die gesetzliche Jahresfrist zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung führt daher tatsächlich nur zum Hinausschieben der Vollstreckbarkeit.
Die Annahme einer bloßen Vollstreckungssperre ändert allerdings nichts daran, dass die Verjährungsfrist frühstens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt.
Auch eine Stundung, die nur als Vollstreckungssperre zu verstehen ist, hemmt die Verjährung.
Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.
S. 29 - 37, Rechtsprechung
Der „generelle Umsetzungswille“ und die richtlinienkonforme Rechtsfindung
Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation verlangt, das nationale Recht – nach dem Methodenkatalog des nationalen Rechts – „so weit wie möglich“ anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszulegen. Sie reicht somit grundsätzlich bis zur Grenze der äußersten Wortlautschranke, erstreckt sich aber zudem auf die nach dem innerstaatlichen interpretativen Methodenkatalog zulässige Rechtsfortbildung durch Analogie oder teleologische Reduktion im Fall einer planwidrigen Umsetzungslücke.
Eine „interprétation conforme“ der geltenden nationalen Rechtsvorschriften ist aber unzulässig, wenn diese zu einer Auslegung contra legem führen würde. Ebenso darf es nicht über diesen Umweg zu einer – sonst unzulässigen – unmittelbaren Wirkung von Richtlinienbestimmungen im horizontalen Verhältnis kommen.
Eine richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen. Sie darf einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung keinen durch die nationalen Auslegungsregeln nicht erzielbaren abweichenden oder gar entgegengesetzten Sinn geben. Sie kommt allein dann zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt.
Der bloße Verweis im Allgemeinen Teil der Erläuterungen eines Umsetzungsgesetzes, dieses diene der Umsetzung einer Richtlinie („genereller Umsetzungswille“), eröffnet keinen solchen Spielraum. Sonst wäre bei jeder irrigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Gesetzgeber bei noch so klarem Gesetzeswortlaut und noch so klaren, für den Gesetzeswortlaut sprechenden Gesetzesmaterialien sowie noch so klarem mit der Gesetzesbestimmung verfolgten Zweck grundsätzlich immer eine richtlinienkonforme Interpretation möglich. Das widerspräche dem – schon im Interesse der Rechtssicherheit begründeten – Verbot, den normativen Gehalt einer nationalen Regelung im Wege der (richtlinienkonformen) Rechtsfindung grundlegend neu zu bestimmen.
Die Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen erheblich übersteigenden Zinssatz hat den Charakter einer Vertragsstrafe. Dies ist bereits dann der Fall, wenn Zinsen vereinbart werden, die über dem dispositiven Zinssatz von 4 % (§ 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB) liegen. Der Ersatz von weiteren Schäden (neben der Vertragsstrafe) muss in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden (§ 1336 Abs 3 ABGB).
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 VKrG aF ist auch nach der Entscheidung des EuGH 11.09.2019, Rs C-383/18 (Lexitor) dahin auszulegen, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind.
Die in § 29 Abs 12 VKrG statuierte Beschränkung der Rückwirkung der neuen Fassung des § 16 Abs 1 VKrG auf bestimmte Altfälle ist nicht verfassungswidrig.
Bauvorschriften in Bauordnungen, baubehördliche Auflagen, technische Richtlinien oder technische Bauvorschriften können Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB sein. Die in einem Bescheid der Baubehörde vorgeschriebene Auflage, die Brandmauer bis zur Dacheindeckung hoch zu führen und brennbare Bauteile oder Stahlkonstruktionen nicht durch oder über die Brandwand zu führen, dient durch die Anordnung einer konkreten Verhaltenspflicht dem Brandschutz und der Hintanhaltung von Schäden und ist daher als Schutzgesetz zu qualifizieren.
Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Die Normen zur Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes dienen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen. Auch der in der Zerstörung des Gebäudes durch den Brand liegende Schaden des Eigentümers kann vom Schutzzweck der Brandschutznorm erfasst sein. Dass die Zerstörung von Gebäuden oder Betriebsmitteln Umsatz- und Gewinneinbußen im Betrieb von Unternehmen nach sich ziehen kann, ist eine bloße Reflexwirkung von Personen- oder Sachschäden im Vermögen des Unternehmensträgers, die zu verhindern nicht die Zielsetzung von Brandschutznormen in den Baugesetzen oder der hier relevanten bautechnischen Auflage ist. Der Entgang von Einnahmen und der Verlust von Marktanteilen sind nicht vom sachlichen Schutzbereich der übertretenen Brandschutzauflage oder des § 7 Oö BauTG erfasst.
S. 40 - 43, Rechtsprechung
Verjährung eines Anspruchs auf Eintragung eines Bauverbots ins Grundbuch nach allgemeinen Regeln
Bei einem dem jeweiligen Grundstückseigentümer eingeräumten Recht auf Unterbleiben der Verbauung handelt es sich um ein selten ausübbares Recht iS des § 1484 ABGB.
Auf das vertraglich eingeräumte Recht, die Verbücherung einer (nicht verjährten, selten ausübbaren) Dienstbarkeit zu erwirken, kommen die allgemeinen Verjährungsregeln zur Anwendung, womit die Verjährungsfrist 30 Jahre ab der erstmaligen Ausübbarkeit beträgt; dieser vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung kann nicht als selten ausübbares Rechts iS des § 1484 ABGB qualifziert werden.
Der Gesamtrechtsnachfolger ist bei einer unbedingten Erbantrittserklärung an eine vertragliche, nicht verbücherte Servitut (ein Bauverbot) gebunden, auch wenn die Liegenschaft, auf die sich die Servitut bezieht, nicht mehr Bestandteil des Nachlasses war.
Verfügt ein Anleger über mehrere Konten bei einem Kreditinstitut, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.
Einlagen resultieren auch dann aus „Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien“ iS von § 12 Z 1 lit a ESAEG, wenn sie auf der Veräußerung einer von Todes wegen erworbenen Immobilie beruhen, die der Erblasser zu Wohnzwecken genutzt hatte. Zu Zwecken der Auslegung des Begriffs „Wohnimmobilie“ in Art 6 Abs 2 lit a RL 2014/49/EU und § 12 Z 1 lit a ESAEG kann auf die Definition in Art 4 Nr 75 VO (EU) 575/2013 zurückgegriffen werden.
Aus dem Recht zur Aufschiebung der Zahlung nach § 14 Abs 2 Z 5 ESAEG folgt, dass Verzugszinsen aus Entschädigungsforderungen für zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen (§ 12 ESAEG) nur gebühren, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der im rechtskräftigen Urteil vorgesehenen Leistungsfrist gezahlt wird. In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Eintritt der Rechtskraft zu leisten.
In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Dass unzulässige Äußerungen nicht sofort nach ihrer Einstellung in ein Bewertungsportal wieder gelöscht werden, ist ein systemimmanenter Umstand.
An der Verbreitung von Beleidigungen, unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzessen besteht kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse. Ob Missbrauchsmöglichkeiten die Datenverarbeitung unzulässig machen, hängt davon ab, wie intensiv die zur Missbrauchsverhinderung denkbaren Maßnahmen sämtliche in die Interessenabwägung einzubeziehenden Grundrechte einschränken. Zu beurteilen ist dabei, ob die Missbrauchsgefahr derart massiv in die Interessen des bewerteten Arztes eingreift, dass sie die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und der Portalnutzer überwiegen.
Die Bewertungen von Ärzten in einem Ärztebewertungsportal können die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf den Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Falle negativer Bewertungen sogar die berufliche Existenz des Bewerteten gefährden. Auf der anderen Seite steht – neben dem ebenfalls geschützten Eigeninteresse des Portalbetreibers am Betrieb des Portals – das ganz erhebliche Interesse, das die Öffentlichkeit an den im Portal angebotenen Informationen und Möglichkeiten hat. Das Ärztebewertungsportal kann dazu beitragen, dem Patienten bei der Arztwahl die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, und ist grundsätzlich geeignet, zu mehr Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen. Diesen Zweck kann es allenfalls (nur) noch eingeschränkt erfüllen, wenn es von der Zustimmung der bewerteten Ärzte abhängig wäre, die – etwa im Fall einer schwächeren Bewertung – zurückgenommen werden könnte.
Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG aus.
S. 55 - 56, Rechtsprechung
Vollstreckung einer „Merger-Entscheidung“ in Österreich nach der Brüssel Ia-VO
Die in Art 45 Brüssel Ia-VO genannten Versagungsgründe sind nach der Rsp des EuGH taxativ angeführt und eng auszulegen. Die abschließende Aufzählung und die eng umrissenen Gründe sind Ausprägung des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Das Ziel der möglichst weitgehenden Freizügigkeit europäischer Entscheidungen soll dabei stets beachtet werden.
Die Anwendung der Ordre-public-Klausel nach Art 45 Abs 1 lit a Brüssel Ia-VO kommt nach der Rsp des EuGH nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des ersuchten Staats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts bewirken würde. Eine solche Verletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Verpflichtete nicht in der Lage war, sich vor dem Ursprungsgericht wirksam zu verteidigen und die Entscheidung, deren Vollstreckung begehrt wird, im Ursprungsmitgliedstaat anzufechten. Sollte der Verpflichtete daher nachweisen können, dass es ihm im Ursprungsmitgliedstaat nicht möglich war, den in Exekution gezogenen Ansprüchen, die Gegenstand der zu vollstreckenden Entscheidung sind, in der Sache entgegenzutreten, so könnte im Vollstreckungsstaat wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der nationalen öffentlichen Ordnung die Vollstreckung versagt werden.
S. 56 - 57, Rechtsprechung
Keine Anwesenheitspflicht des Einvernehmensanwalts bei jeder mündlichen Verhandlung
Der Einvernehmensanwalt hat beim ausländischen Rechtsanwalt (nur) auf die Beachtung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hinzuwirken (§ 5 Abs 1 EIRAG), nicht aber alle subjektiven Parteiinteressen wahrzunehmen. Ein Einvernehmensanwalt muss nicht bei jeder mündlichen Verhandlung anwesend sein. Ein dienstleistender Rechtsanwalt kann auch alleine vor Gericht rechtswirksam handeln.
Die Herstellung und der Nachweis eines Einvernehmens sind Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlungen des einschreitenden ausländischen Rechtsanwalts denen eines österreichischen Rechtsanwalts gleichgestellt werden.
Die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 2 StGB erfordert, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch mit einem der in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nimmt der Dieb das versperrte Behältnis als solches vom Tatort weg, um es erst später aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen, so ist die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 2 StGB nicht gegeben. Werden Warenautomaten von ihrem Standort abtransportiert und erst danach aufgebrochen, um das darin befindliche Bargeld zu entnehmen, war der Gewahrsamsbruch bereits vor dem Aufbrechen des Behältnisses vollzogen und somit der Diebstahl (§ 127 StGB) bereits vollendet; eine rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens (auch) nach § 129 Abs 1 Z 2 StGB scheidet aus.
S. 60 - 61, Korrespondenz
Internationale Zuständigkeit – Beurteilung der Insolvenznähe bei Anspruchsgrundlagenkonkurrenz
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