



Verjährung eines Anspruchs auf Eintragung eines Bauverbots ins Grundbuch nach allgemeinen Regeln
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 145
- Rechtsprechung, 3471 Wörter
- Seiten 40 -43
- https://doi.org/10.33196/jbl202301004001
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Bei einem dem jeweiligen Grundstückseigentümer eingeräumten Recht auf Unterbleiben der Verbauung handelt es sich um ein selten ausübbares Recht iS des § 1484 ABGB.
Auf das vertraglich eingeräumte Recht, die Verbücherung einer (nicht verjährten, selten ausübbaren) Dienstbarkeit zu erwirken, kommen die allgemeinen Verjährungsregeln zur Anwendung, womit die Verjährungsfrist 30 Jahre ab der erstmaligen Ausübbarkeit beträgt; dieser vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung kann nicht als selten ausübbares Rechts iS des § 1484 ABGB qualifziert werden.
Der Gesamtrechtsnachfolger ist bei einer unbedingten Erbantrittserklärung an eine vertragliche, nicht verbücherte Servitut (ein Bauverbot) gebunden, auch wenn die Liegenschaft, auf die sich die Servitut bezieht, nicht mehr Bestandteil des Nachlasses war.
- OGH, 28.07.2022, 10 Ob 33/21g
- Öffentliches Recht
- JBL 2023, 40
- Straf- und Strafprozessrecht
- BG Kitzbühel, 28.04.2021, 4 C 33/20b
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Innsbruck, 03.08.2021, 5 R 71/21h
- Zivilverfahrensrecht
- § 1484 ABGB
- Arbeitsrecht
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