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Salimi, Farsam

Gewahrsam am Inhalt von Behältnissen

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Die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 2 StGB erfordert, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch mit einem der in § 129 Abs 1 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nimmt der Dieb das versperrte Behältnis als solches vom Tatort weg, um es erst später aufzubrechen und sich den Inhalt zuzueignen, so ist die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 2 StGB nicht gegeben. Werden Warenautomaten von ihrem Standort abtransportiert und erst danach aufgebrochen, um das darin befindliche Bargeld zu entnehmen, war der Gewahrsamsbruch bereits vor dem Aufbrechen des Behältnisses vollzogen und somit der Diebstahl (§ 127 StGB) bereits vollendet; eine rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens (auch) nach § 129 Abs 1 Z 2 StGB scheidet aus.

  • Salimi, Farsam
  • OGH, 02.06.2022, 12 Os 48/22h
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Neunkirchen, 14.12.2021, 26 U 11/21m
  • § 127 StGB
  • JBL 2023, 58
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 129 Abs 1 Z 2 StGB
  • Arbeitsrecht

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