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Keine Anwesenheitspflicht des Einvernehmensanwalts bei jeder mündlichen Verhandlung

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Der Einvernehmensanwalt hat beim ausländischen Rechtsanwalt (nur) auf die Beachtung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hinzuwirken (§ 5 Abs 1 EIRAG), nicht aber alle subjektiven Parteiinteressen wahrzunehmen. Ein Einvernehmensanwalt muss nicht bei jeder mündlichen Verhandlung anwesend sein. Ein dienstleistender Rechtsanwalt kann auch alleine vor Gericht rechtswirksam handeln.

Die Herstellung und der Nachweis eines Einvernehmens sind Bedingungen dafür, dass die Verfahrenshandlungen des einschreitenden ausländischen Rechtsanwalts denen eines österreichischen Rechtsanwalts gleichgestellt werden.

  • LG Klagenfurt, 10.01.2022, 49 Cg 31/21f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 4 EIRAG
  • § 5 EIRAG
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 56
  • OLG Graz, 22.03.2022, 2 R 33/22y
  • Arbeitsrecht

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