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Keine eigenhändige Nuncupatio bei Errichtung notarieller letztwilliger Verfügungen

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Die – durch das ErbRÄG 2015 neu eingeführte – eigenhändige Nuncupatio ist ein selbstständiges Solemnitätserfordernis, das zwingend neben die eigenhändige Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung tritt. Diesem Solemnitätsgedanken ist bei einem Testiervorgang vor einem Notar jedenfalls Rechnung getragen.

Während § 67 NO zum Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung generell auf die Notwendigkeit verweist, die „besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Gültigkeit einer solchen Anordnung bedingen“ einzuhalten, verweist § 70 NO idF ErbRÄG 2015 zum Protokoll nur auf einzelne Paragraphen des ABGB, darunter gerade nicht § 579 ABGB.

Im Fall der Errichtung einer letztwilligen Verfügung in Notariatsaktsform (und nicht bloß der Solemnisierung einer Privaturkunde nach § 54 NO) umfasst der – im Zug der Erbrechtsreform nicht veränderte – generelle Verweis in § 67 Abs 1 NO bei verständiger Würdigung hingegen keinen solchen auf § 579 ABGB, sondern nur einen solchen auf § 583 ABGB.

Auch § 1249 ABGB bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, bei Abschluss eines Erbvertrags in Notariatsaktsform bedürfte es zu dessen Wirksamkeit zusätzlich einer handschriftlichen Nuncupatio des Erblassers iS des § 579 ABGB.

  • § 70 NO
  • OGH, 30.05.2022, 2 Ob 63/22m
  • § 583 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • BG Neulengbach, 22.12.2021, 1 A 318/20t
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 67 NO
  • JBL 2023, 22
  • § 72 NO
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG St. Pölten, 02.03.2022, 23 R 60/22d
  • § 1249 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 579 ABGB
  • § 71 NO

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