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Knotz, Mariella

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

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Es ist nicht Zweck von § 765 Abs 2 ABGB, dem Schuldner für die Entrichtung des Pflichtteils durch Annahme einer „Klagssperre“ zusätzlich zur für den Pflichtteilsprozess erforderlichen Zeit auch noch die gesetzliche Jahresfrist zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung führt daher tatsächlich nur zum Hinausschieben der Vollstreckbarkeit.

Die Annahme einer bloßen Vollstreckungssperre ändert allerdings nichts daran, dass die Verjährungsfrist frühstens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt.

Auch eine Stundung, die nur als Vollstreckungssperre zu verstehen ist, hemmt die Verjährung.

Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.

  • Knotz, Mariella
  • § 1487a ABGB
  • OGH, 25.11.2021, 2 Ob 117/21a
  • LG Feldkirch, 27.04.2021, 2 R 119/21x
  • JBL 2023, 25
  • Öffentliches Recht
  • § 765 Abs 2 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Bregenz, 15.03.2021, 3 C 12/21y
  • Arbeitsrecht

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