Bedient sich eine Bank beim Vertrieb von Finanzprodukten eines selbständigen Vermittlers, so ist ihr nach inzwischen „gefestigter oberstgerichtlicher Rechtsprechung“ ein (schuldhafter) Beratungs- oder Aufklärungsfehler des Vermittlers gegenüber dem Kunden sowohl irrtums- als auch haftungsrechtlich zurechenbar. Von Teilen des Schrifttums wird die Auffassung des OGH freilich heftig kritisiert. Dieser Meinungsstreit ist Anlass für die folgende Untersuchung.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 277 - 288, Aufsatz
Silvia Dullinger -
S. 289 - 300, Aufsatz
Johannes AngyanDie rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen scheint – insbesondere in Konzernen – in zunehmendem Maße ein beliebtes Mittel zu sein, um im Wege der Auslagerung ganzer Geschäftsbereiche auf Tochtergesellschaften die Muttergesellschaft vom Haftungsrisiko der damit zusammenhängenden, häufig gefährlichen Tätigkeiten zu befreien. Zu bedenken ist dabei jedoch, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaften zur Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten einsetzt, womit sich die Frage einer Haftung nach § 1315 ABGB stellt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Anwendbarkeit der schadenersatzrechtlichen Gehilfenhaftungsregeln auf juristische Personen und versucht die dabei auftretenden Schwierigkeiten einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Im letzten Abschnitt des Beitrags, der der Frage nach einem Gleichlauf der schadenersatzrechtlichen Gehilfenhaftung und der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung nachgeht, wird zu zeigen sein, dass sich die hier vertretene Ansicht dogmatisch sauber in die bisherige Lehre und Rsp einfügen lässt.
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S. 301 - 309, Aufsatz
Andrea SchwanglerBei der Anwendung des § 924 ABGB kann es aufgrund der Charakteristika des Werkvertrages Konstellationen geben, die durch eine Beweislastumkehr nicht befriedigend gelöst werden können. Auf den ersten Blick könnten bereits Zweifel in Hinblick auf die Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RL und den erweiterten Anwendungsbereich im nationalen Recht entstehen. Besonderer Beachtung bedürfen die Unterschiede zwischen Kauf- und Werkverträgen hinsichtlich der möglichen Zeiträume des Auftretens und der möglichen Verursacher des Mangels sowie die genaue Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 924 ABGB. Im Folgenden sollen die sich in diesem Zusammenhang stellenden Probleme aufgezeigt werden.
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S. 311 - 318, Rechtsprechung
Verfassungswidrigkeit der Wortfolgen „und Versicherern“ und „oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern“ in § 67 GentechnikG, BGBl 510/1994, idF BGBl I 127/2005, sowie des § 11a Abs 1 letzter Satz VersVG, BGBl 2/1959, idF BGBl I 34/2012.
Das an Versicherer gerichtete umfassende, undifferenzierte Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern ist im Hinblick auf Ergebnisse aus nicht prädikativen genetischen Analysen angesichts ihrer Vergleichbarkeit mit konventionellen Untersuchungen sachlich nicht gerechtfertigt: Zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherungswerber/Versicherungsnehmer die genetische Analyse des Typs 1 (§ 65 Abs 1 Z 1 GentechnikG) durchführen lässt, ist ihm voraussetzungsgemäß die bestehende Krankheit bereits auf Grund einer „konventionellen“ Untersuchung bekannt und der Versicherungswerber/Versicherungsnehmer ist nach § 16 VersVG verpflichtet, dem Versicherer diese ihm bereits bekannte Krankheit aufzuzeigen.
Die Verpflichtung des Versicherungswerbers zur Preisgabe der Ergebnisse einer genetischen Analyse des Typs 1 verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatheit gemäß Art 8 EMRK noch das auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000.
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S. 318 - 323, Rechtsprechung
Ferdinand KerschnerBei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem „Normalfall“ des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs-)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.
Aus der ausdrücklichen Ausnahme von Straßenbahnanlagen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (Z 10 des Anhangs zum UVP-G) ist die gesetzgeberische Wertung klar erkennbar, dass bei derartigen Anlagen die Interessen möglicherweise nachteilig betroffener Anrainer hinter jene der Allgemeinheit zurückzutreten haben.
Auch eine behördliche Betriebsanlagengenehmigung berechtigt den Anlagenbetreiber aber nicht zu Immissionen jeglicher Art und Intensität. Es ist anerkannt, dass die Duldungspflicht mit der Reichweite der Genehmigung begrenzt ist. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können.
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S. 323 - 326, Rechtsprechung
Verbesserungsansprüche sind nichts anderes als in besonderer Gestalt erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche und sollen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands führen, weshalb vom Verbesserungspflichtigen nicht mehr verlangt werden kann als das, wozu er sich im Werkvertrag verpflichtet hat. Schon daran scheitert die Annahme einer Verpflichtung des Werkunternehmers (Übergebers), Vor- (und auch Nach-)arbeiten durchzuführen/durchführen zu lassen, die notwendig sind, um ihm die Behebung der Mängel an seinem Gewerk zu ermöglichen, aber ein anderes Gewerk betreffen und deshalb außerhalb seiner werkvertraglichen Verpflichtung liegen. In diesem Fall ist es Sache des Werkbestellers (Übernehmers), dafür zu sorgen, dass dem dazu bereiten Werkunternehmer die Vornahme der Verbesserung ermöglicht wird. Die dem Werkbesteller dadurch entstehenden Kosten sind Mangelfolgeschäden, die – Verschulden des Werkunternehmers vorausgesetzt – von diesem im Wege des Schadenersatzes verlangt werden können.
Die Unterlassung der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Werkbesteller führt zum Erlöschen seines Leistungsverweigerungsrechts. Durch ungenügende Kooperation und/oder Stellung ungerechtfertigter Bedingungen verliert der Besteller aber nicht den Verbesserungsanspruch.
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S. 326 - 328, Rechtsprechung
Wird dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert (hier: in Werbeankündigungen für eine Sprungschanze in einem „Snowpark“) und ist dem unerfahrenen Sportler „überhaupt nicht erkennbar“, dass die konkrete Situation relativ schwierig und damit gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus.
Angesichts des unterschiedlichen Niveaus von sogenannten Snowparks kommt der Aufklärung der Benutzer eine große Bedeutung zu; es muss deshalb über die Verhaltensregeln und die Schwierigkeitsgrade aufgeklärt werden, um eine Überforderung der Benützer hintanzuhalten, wobei ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wenn Anfänger ohne Einschränkung zugelassen werden.
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S. 328 - 329, Rechtsprechung
Ein Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit kann dessen Ansprüche gegen den ihn nicht lege artis behandelnden Arzt nicht mindern. Auch für Ansprüche der Hinterbliebenen auf Unterhaltsentgang und Bestattungskosten verbietet sich daher die Annahme eines Mitverschuldens des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seines behandlungsbedürftigen Zustands.
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S. 329 - 331, Rechtsprechung
In Analogie zu § 1435 ABGB besteht ein Bereicherungsanspruch, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde und diese Gegenleistung in weiterer Folge nicht eintrat.
Auch bei Pflegeleistungen setzt der Anspruch nach § 1435 ABGB analog grundsätzlich nur die Erkennbarkeit der Erwartung einer Gegenleistung (hier: durch letztwillige Zuwendung) voraus. Dabei reicht eine „konkludente“ Offenlegung dieser Erwartungen aus. Schon dadurch ist im Regelfall sichergestellt, dass der Gepflegte entscheiden kann, ob er eine im Familien- oder Bekanntenkreis erbrachte Pflege trotz der damit verbundenen Erwartungen entgegennimmt oder statt dessen auf professionelle Leistungen zurückgreift.
Schließt ein Pflegender mit einer geschäftsunfähigen Person einen (nichtigen) Vertrag über Pflegeleistungen, so erfolgte die Rückabwicklung nach § 877 iVm § 1424 ABGB.
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S. 331 - 334, Rechtsprechung
Unter Mangel an Geisteskräften iS des § 1494 ABGB ist – abgesehen vom Fall mangelnden Alters – nur eine Geisteskrankheit, das ist eine krankhafte Störung der Geisteskräfte, oder eine Geistesschwäche, das ist eine ungenügende geistige Entwicklung, zu verstehen. Die Regelung findet auch auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen Anwendung, für die nach § 268 (§ 273 aF) ABGB ein Sachwalter zu bestellen wäre. Die Dissoziation, also die Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein, ist kein Mangel an Geisteskräften iS des § 1494 ABGB.
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S. 334 - 335, Rechtsprechung
Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 S 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen werden konnte oder – im Fall einer früheren Entlassung des Kranken – entsprochen hätte werden können. Eine unverzügliche Verständigung des Gerichts iS des § 17 UbG liegt im Regelfall nur dann vor, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgt, wobei diesem Erfordernis schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden können.
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S. 335 - 337, Rechtsprechung
Die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG hat unabhängig davon, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung iS des § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat, im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen.
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S. 337 - 341, Rechtsprechung
Wenngleich die Praxis gebilligt wird, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs zu begrenzen, so handelt es sich dabei doch nicht um eine starre Grenze. Absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhalts sind mit den gesetzlichen Bemessungskriterien nicht vereinbar, daher gibt es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs; die konkrete Ausmittlung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Voraussetzungen für die Anfrage beim Dienstgeber des Unterhaltspflichtigen nach § 102 Abs 1 AußStrG sind erfüllt, wenn der Auskunftspflichtige die begehrte Auskunft nicht gegeben und die zur Überprüfung abgeforderten Urkunden nicht vorgelegt hat. Die Annahme eines Unterhaltsstopps beim 2,5-fachen des Regelbedarfs ändert nichts daran, dass auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein konnte. Mit der Anordnung, dass die Anfrage beim Dienstgeber erst zulässig ist, wenn die auskunftspflichtige Person ihren Pflichten nach § 102 Abs 1 AußStrG nicht (vollständig) nachkommt, berücksichtigt der Gesetzgeber das Gebot, den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen.
Dass ein Beschwerdeführer bei einem Feststellungsantrag nach § 85 GOG in einer Strafsache im Fall seines Unterliegens nach den Bestimmungen der StPO nicht kostenersatzpflichtig würde, bedeutet keine unsachliche Differenzierung, weil der Gesetzgeber nicht gehalten ist, für alle gerichtlichen Verfahren gleiche Kostenersatznormen vorzusehen.
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S. 341 - 341, Rechtsprechung
Nach § 53 Abs 1 S 1 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe – abgesehen von den Ausnahmen in § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. Ein Beschluss, der sich auf eine vor Beginn der Probezeit verübte Straftat bezieht, verletzt § 53 Abs 1 S 1 StGB.
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S. 341 - 344, Rechtsprechung
Wolfgang WesselyDie Tätigkeit eines Gemeindebeamten im Rahmen der Kassen- und Buchführung (§ 85 Abs 1 Stmk GemO) ist, soweit sie die Durchführung des Voranschlags dokumentieren und damit die Grundlagen für die Prüfung des Budgetvollzugs sicherstellen soll, schlichte Hoheitsverwaltung, also Handeln „in Vollziehung der Gesetze“. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist nicht der dieser Tätigkeit zugrunde liegende einzelne (wirtschaftliche) Vorgang (also etwa eine Auszahlung, welche der Privatwirtschaftsverwaltung angehören kann), sondern der Voranschlag als Hoheitsakt und das Verfahren zur Gebarungsprüfung.
Einzelne Buchungsvorgänge sind „Amtsgeschäfte“ (§ 302 Abs 1 StGB). Sie können den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen, wenn sie wissentlich missbräuchlich und mit entsprechendem Schädigungsvorsatz vorgenommen werden. Als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes kommt primär das Kontrollrecht (des Prüfungsausschusses) des Gemeinderats in Betracht.