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Kein Widerruf bei Straftaten vor Beginn der Probezeit
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 435 Wörter
- Seiten 341-341
- https://doi.org/10.33196/jbl201605034101
30,00 €
inkl MwStNach § 53 Abs 1 S 1 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe – abgesehen von den Ausnahmen in § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht. Ein Beschluss, der sich auf eine vor Beginn der Probezeit verübte Straftat bezieht, verletzt § 53 Abs 1 S 1 StGB.
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 16.02.2016, 11 Os 7/16p
- Europa- und Völkerrecht
- § 53 StGB
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LGSt Wien, 04.03.2015, 42 Hv 43/14w
- Arbeitsrecht
- JBL 2016, 341
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