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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2016, Band 138

Dienstgeberanfrage im Unterhaltsverfahren trotz Annahme eines Unterhaltsstopps beim 2,5-fachen des Regelbedarfs

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Wenngleich die Praxis gebilligt wird, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs zu begrenzen, so handelt es sich dabei doch nicht um eine starre Grenze. Absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhalts sind mit den gesetzlichen Bemessungskriterien nicht vereinbar, daher gibt es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs; die konkrete Ausmittlung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Voraussetzungen für die Anfrage beim Dienstgeber des Unterhaltspflichtigen nach § 102 Abs 1 AußStrG sind erfüllt, wenn der Auskunftspflichtige die begehrte Auskunft nicht gegeben und die zur Überprüfung abgeforderten Urkunden nicht vorgelegt hat. Die Annahme eines Unterhaltsstopps beim 2,5-fachen des Regelbedarfs ändert nichts daran, dass auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein konnte. Mit der Anordnung, dass die Anfrage beim Dienstgeber erst zulässig ist, wenn die auskunftspflichtige Person ihren Pflichten nach § 102 Abs 1 AußStrG nicht (vollständig) nachkommt, berücksichtigt der Gesetzgeber das Gebot, den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen.

Dass ein Beschwerdeführer bei einem Feststellungsantrag nach § 85 GOG in einer Strafsache im Fall seines Unterliegens nach den Bestimmungen der StPO nicht kostenersatzpflichtig würde, bedeutet keine unsachliche Differenzierung, weil der Gesetzgeber nicht gehalten ist, für alle gerichtlichen Verfahren gleiche Kostenersatznormen vorzusehen.

  • § 102 Abs 2 AußStrG
  • § 85 GOG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 23.02.2016, 6 Ob 225/15d
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 102 Abs 1 AußStrG
  • JBL 2016, 337
  • LG Wels, 12.10.2046, 23 Nc 29/15k
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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