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JBL

Heft 4, April 2013, Band 135

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 205 - 224, Aufsatz

Johannes Stabentheiner

Die Neuregelung der Geldschuld durch das Zahlungsverzugsgesetz

Mit dem vor kurzem in Kraft getretenen Zahlungsverzugsgesetz wurde – neben der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU im UGB – durch eine in das ABGB eingefügte Gesetzesbestimmung die Geldschuld auf ein neues rechtsdogmatisches Fundament gestellt; dabei wurden im Besonderen auch die wichtigsten Rechtsfragen zur Geldschulderfüllung im bargeldlosen Überweisungsverkehr gesetzlich geregelt. Der Beitrag gibt einen ersten Einblick in das neue Regulativ und stellt auch die korrespondierenden Änderungen im Miet- und im Konsumentenschutzrecht vor.

S. 225 - 227, Aufsatz

Heimo Lambauer

Tatverdacht und Anklagepflicht

Das Recht zur Anklageerhebung in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen (ausgenommen Privatanklagedelikte) kommt den Staatsanwälten zu. Aufgrund des Prinzips der Amtswegigkeit wie auch der Legalität hat der Staatsanwalt sogar die Pflicht, bei entsprechendem Tatverdacht Anklage einzubringen, soweit das Verfahren nicht auf anderem Wege beendet werden kann. Im Zuge medialer Berichterstattung über im öffentlichen Interesse stehende Strafverfahren wird der Anklagebehörde allerdings immer öfter vorgeworfen, nicht nur von diesem Anklagerecht keinen entsprechenden Gebrauch zu machen, sondern ihre Anklagepflicht sogar zu vernachlässigen. Der Frage, wie stark nun der Tatverdacht tatsächlich sein muss, damit der Staatsanwalt anklagen darf und auch anklagen muss, widmet sich der folgende Beitrag.

S. 229 - 234, Rechtsprechung

Verfassungswidrigkeit der im WRG vorgesehenen Konstellation, bei der in ein und demselben Verfahren ein und dasselbe Organ gleichzeitig sowohl in der Rolle einer Formalpartei (hier: des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans) al...

Die Bestimmung des § 55 Abs 1 lit g WRG sowie die Wortfolgen „‚im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ und „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs 4 und § 102 Abs 1 lit h WRG waren verfassungswidrig.

Die Bestimmungen des Siebenten Hauptstücks des B-VG sowie das Rechtsstaatsgebot entfalten Wirkungen und Grenzen für die Ausgestaltung der einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen.

Es besteht ein unauflöslicher Rollenkonflikt zwischen dem Gebot der einem Organ gesetzlich aufgetragenen Beachtung spezifischer öffentlicher Interessen auf der einen und dem Gebot einer ausschließlich am Gesetz orientierten, gegebenenfalls zwischen privaten Interessen und dem Gemeinwohl abwägenden Entscheidungsfindung, sodass es auszuschließen ist, dass beide Aufgaben gleichzeitig erfüllt werden können.

Dem Gesetzgeber ist es ungeachtet seines in staatsorganisatorischen Fragen besonders weiten Gestaltungsspielraums verwehrt, eine Regelung zu treffen, die in einer in sich nicht kohärenten Weise das gewählte Organisationskonzept wechselt, indem sie das Modell der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die erkennende Behörde mit jenem der Einschaltung einer Amtspartei zur Wahrung der öffentlichen Interessen in der Weise vermischt, dass ein und dasselbe Organ in bestimmten Verfahren zugleich als Amtspartei und als erkennende Behörde tätig wird.

S. 234 - 236, Rechtsprechung

Negatorischer Unterlassungsanspruch wegen unbefugten Eindringens in ein EDV-System gegen den mittelbaren Störer, für dessen Konzern der unmittelbare Störer tätig war

Auch vom mittelbaren Störer – das ist derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern – kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden. Dieser Grundsatz ist auch auf den Fall eines Unterlassungsanspruchs gegen unbefugtes Eindringen in ein EDV-System zu übertragen. Da es sich dabei um einen negatorischen Unterlassungsanspruch und nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Kriterien der §§ 1313a, 1315 ABGB erfüllt sind (hier: Verantwortung einer im Medienbereich tätigen Beteiligungsgesellschaft für Verhalten eines nicht unmittelbar bei ihr, sondern bei einer Tochtergesellschaft angestellten Redakteurs, der unbefugt in ein fremdes EDV-System eindringen wollte).

Der bloße Umstand, dass der unmittelbare Störer nicht mehr im Konzern des mittelbaren Störer beschäftigt ist, führt noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, ist doch nicht ausgeschlossen, dass andere Mitarbeiter aus ähnlichen Überlegungen vergleichbare Rechtsverstöße setzen.

S. 237 - 240, Rechtsprechung

Wolfgang Kleewein

Verbot der Nutzung als Zweitwohnsitz nicht als Reallast im Grundbuch eintragungsfähig

Mit einer Vereinbarung, welche die Untersagung einer mit den Zielen der örtlichen Raumplanung nicht vereinbaren Nutzung als Zweitwohnsitz bezweckt, ist keine für die Reallast geforderte positive Leistung des Grundeigentümers verbunden.

Allfällige Auswirkungen einer widmungswidrigen Nutzung auf Zahlungen aus dem Finanzausgleich können keine für die Begründung einer Reallast geforderte Leistung mit Versorgungscharakter begründen.

S. 240 - 243, Rechtsprechung

Bekräftigung des letzten Willens (Nuncupatio) bei fremdhändigem Testament streng zu prüfen

Die in § 579 ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbstständiges Solennitätserfordernis, welches nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloße subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen.

Wurde die Form nicht gewahrt, so ist die Anordnung des Erblassers selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willen ungültig.

S. 243 - 247, Rechtsprechung

Forderungsabtretung bei Verletzung des Bankgeheimnisses nichtig

Es stellt einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis nach § 38 BWG dar, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschützte Interessen verfolgt werden. Eine solche Abtretung ist nichtig.

Aus dem Umstand, dass ein Rechtsgeschäft dem Bankgeheimnis unterliegt, kann nicht auf ein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot geschlossen werden.

S. 247 - 249, Rechtsprechung

Haftung eines Rechtsanwalts aus culpa in contrahendo wegen Verletzung der Antwortpflicht nach § 1003 ABGB

Die für Personen, die zur Geschäftsbesorgung bestellt sind, normierte Verpflichtung, Anträge zum Abschluss eines Auftrags unverzüglich zu beantworten (§ 1003 ABGB), beruht auf dem allgemeinen Vertrauen in öffentlich bekannt gemachte geschäftsbesorgende Berufsausübung und setzt keine öffentlich-rechtliche Bestellung voraus. Sie erfasst neben Rechtsanwälten auch Agenten, Architekten, Banken, Handelsvertreter, Hausverwalter, Kommissionäre, Notare (als Parteienvertreter und Geschäftsbesorger), Patentanwälte, Spediteure, Strafverteidiger, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker. Anders als nach dem früheren § 362 HGB führt Schweigen auf das Anbot nicht mehr zum Vertragsabschluss, sondern verpflichtet unter Umständen als culpa in contrahendo zum Ersatz jener Schäden, die der Offerent im Vertrauen auf die Annahme des Angebots und die Durchführung des Auftrags, erlitten hat (hier: die klagende Bank übersandte der beklagten Rechtsanwältin eine Löschungserklärung mit dem Hinweis, dass nur das Pfandrecht an einer von zwei Liegenschaften zu löschen sei; die Rechtsanwältin leitete die Löschungserklärung ohne Hinweis auf diese Einschränkung an ihren Mandanten weiter, der beide Pfandrechte löschen ließ).

S. 249 - 251, Rechtsprechung

Mitverschulden wegen Schutzgesetzverletzung nur bei „Mitverschuldenszusammenhang“

Mitverschulden iS des § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschädigten voraus. Eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern reicht aus. Wird das Mitverschulden auf die Verletzung eines Schutzgesetzes (hier: Bauarbeiterschutz-VO) durch den Geschädigten gestützt, ist es bei der Schadenersatzpflicht des Schädigers nur zu berücksichtigen, wenn die vom Geschädigten übertretene Norm den Zweck hatte, diesen vor dem eingetretenen Schaden zu schützen („Mitverschuldenszusammenhang“).

S. 251 - 252, Rechtsprechung

Verschuldens- und Tragfähigkeitshaftung einer 12jährigen guten Schifahrerin

Die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h auf einer harten Kunstschneepiste mit eisigen Stellen begründet im Hinblick auf die auch für gute Schifahrer stets vorhandene Gefahr des Sturzes und die sich daraus ergebenden Folgen für andere Schifahrer, die sich im Sturzbereich befinden, eine Sorgfaltswidrigkeit (relativ überhöhte Geschwindigkeit). Diese Gefahr ist auch für eine 12-jährige gute Schifahrerin erkennbar und die Gefahrenvermeidung (Einhaltung einer geringeren Fahrgeschwindigkeit oder eines wesentlich größeren Abstands zu anderen, insbesondere viel langsameren Pistenbenützern) zumutbar.

In jedem der in § 1310 ABGB erwähnten Fälle einer ausnahmsweisen Haftung des unmündigen Schädigers ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss.

S. 252 - 258, Rechtsprechung

JakobM Kepplinger

Haftung des Jagdberechtigten für Schälschäden im Nachbarrevier infolge unsachgerechter Wildfütterung durch seine Gehilfen

Die für Wildschäden geltenden Schadenersatzbestimmungen der §§ 64 ff Stmk JagdG schließen eine Verschuldenshaftung nach den §§ 1293 ff ABGB (hier: für Schälschäden außerhalb des Jagdreviers des Jagdberechtigten) nicht aus.

Durch eine ordnungsgemäße Fütterung und Bejagung entspricht der Jagdberechtigte seiner Verpflichtung, im Bereich von Fütterungsanlagen wildgerecht zu füttern (§ 50 Abs 1 S 2 Stmk JagdG) und einen gesunden Wildstand der heimischen Wildarten in angemessener Zahl zu erhalten (§ 56 Abs 1 Stmk JagdG). Damit verfolgt er allerdings weder eigene Interessen gegenüber dem Eigentümer des Nachbarreviers, noch kann hier von einer gläubigerähnlichen Position desselben ausgegangen werden. Denn auch wenn die ordnungsgemäße Bejagung und Wildfütterung unter anderem den Schutz der Forstkulturen vor Wildverbiss verfolgt, so könnte dieser Schutz nicht auf die unmittelbar angrenzenden Jagdreviere begrenzt werden. Da nämlich das Ausweichverhalten von Wild bei unzureichender Fütterung von einer Reihe von Faktoren bestimmt wird (hinreichend attraktives anderes Nahrungsangebot, Beschaffenheit des Geländes zur Äsung, Jagddruck in einem Revier etc), kann nicht von vornherein angenommen werden, dass es nur ein benachbartes Revier zur Nahrungsaufnahme bzw zum „Schälen“ aufsucht. Die Schutzwirkung der Pflicht zur wildgerechten Fütterung nur auf die angrenzenden Reviere zu beziehen und nur den dort Geschädigten eine gläubigerähnliche Position zuzugestehen, erschiene daher nicht sachgerecht. Würde man aber alle potenziell Geschädigten als „Gläubiger“ der Fütterverpflichtung nach § 50 Abs 1 Stmk JagdG ansehen, käme es zu einer Ausweitung des Gläubigerbegriffs, der deutlich über die Qualität einer Sonderbeziehung iS des § 1313a ABGB hinausginge.

Die Repräsentantenhaftung ist auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen; sie ist nicht auf rein unternehmerische Tätigkeiten beschränkt. Eine besondere Qualifikationshöhe der Tätigkeit ist nicht zwingend.

S. 258 - 260, Rechtsprechung

Keine Legitimation eines Dritten, der weder Verwalter noch Mit- oder Wohnungseigentümer ist, zur Initiierung eines Umlaufbeschlusses über Fragen der Liegenschaftsverwaltung

Wer zur Ingangsetzung eines Verfahrens zur Willensbildung über Fragen der Liegenschaftsverwaltung im Umlaufverfahren (oder in anderen zulässigen Willensbildungsverfahren) berechtigt ist, regelt das WEG nicht. Legt man zugrunde, dass einem außenstehenden Dritten, der weder Verwalter noch Mit- oder Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich keine Rechtszuständigkeit in Verwaltungsangelegenheiten zukommt, ist ihm grundsätzlich die Legitimation, ein Willensbildungsverfahren über Verwaltungsangelegenheiten zu initiieren, abzusprechen.

Die Relevanz eines Formfehlers für die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt davon ab, ob dadurch die gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse der Miteigentümer beeinträchtigt wurden oder nicht. Nur dann, wenn dies erwiesenermaßen nicht der Fall ist, wenn also feststeht, dass der Fehler keinen Einfluss auf die Willensbildung der Miteigentümer hatte, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinwegzusehen.

Für die Beschlussfassungen im Umlaufweg über Initiative eines außenstehenden Dritten muss feststehen, dass sich alle Miteigentümer an der Abstimmung beteiligt haben und kein Wohnungseigentümer dem Abstimmungsvorgang widersprochen hat.

S. 260 - 262, Rechtsprechung

Wolfgang Wessely

Der Vorgesetzte von Zivildienstleistenden ist kein Beamter iS des § 302 StGB

Die Stellung als Vorgesetzter (nach § 38 Abs 5 ZDG) begründet nicht schon die Beamteneigenschaft iS des § 302 StGB.

Wer vom Rechtsträger des Krankenhauses der Zivildienstserviceagentur als Vorgesetzter der Zivildienstleistenden bekannt gegeben wurde (§ 38 Abs 5 ZDG), ist nicht mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut.

Dienstliche Weisungen nach § 22 Abs 2 ZDG sind keine „Weisungen“ im verwaltungsrechtlichen Sinn.

S. 260 - 260, Rechtsprechung

Österreichisches (Sicherungs-)Exekutionsverfahren aufgrund einer deutschen Rückstandsanzeige über eine Abgabenforderung

Betreibender Gläubiger eines (Sicherungs-)Exekutionsverfahrens, das auf der Grundlage des RHV BRD 1954 (Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen 1954, BGBl 249/1955) in Österreich eingeleitet wurde, ist stets die BRD; die Frage, welchem deutschen Rechtsträger das Steueraufkommen zusteht und wer es zu verwalten hat, hat keine Bedeutung.

Für die Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung nach dem RHV BRD 1954 aufgrund einer formell korrekten Rückstandsanzeige eines deutschen Finanzamts ist die Bescheinigung, dass ohne die Sicherstellung die Einbringung der Abgabenforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde (Gefahrenbescheinigung), nicht erforderlich.

S. 260 - 260, Rechtsprechung

Bestellung eines Sachwaltervereins zum Sachwalter nur mit dessen Zustimmung möglich

Die Bestellung eines Sachwaltervereins zum Sachwalter kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen.

Selbst wenn überwiegend sozialarbeiterische und psychologische Kenntnisse des Sachwalters zur Abklärung erforderlich sein sollten, ob die Betreuungssituation für den Betroffenen aktuell gefährdet ist und ob die in die Betreuung involvierten Familienangehörigen zum Wohl des Betroffenen handeln, erscheint es zweckmäßig, entweder einen insoweit erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar heranzuziehen oder danach zu trachten, eine andere geeignete Person (zB Sozialarbeiter, Sozialpädagoge) zu finden (§ 279 Abs 3 S 2 ABGB).

Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 Abs 1, § 31 AußStrG) besteht eine Verpflichtung des Gerichts nachzuforschen, ob eine solcherart geeignete Person vorhanden ist.

S. 260 - 260, Rechtsprechung

Kein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Bestätigung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags, der sich gegen einen Kinderbeistand richtet

Auch im Fall der Verwerfung („Zurückweisung“) eines gegen einen Kinderbeistand (§ 104a AußStrG) gerichteten Ablehnungsantrag nach Prüfung der behaupteten Befangenheitsgründe ist gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts ein weiterer Rechtszug gemäß § 24 Abs 2 JN ausgeschlossen.

S. 262 - 268, Rechtsprechung

Eva Pfleger

Jede Unterstützung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise als Schlepperei

Gemäß § 114 FPG ist jedes Verhalten, dass die Ein- oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt (arg: „fördern“) tatbestandlich. Ob der Fremde letztendlich in das Bundesgebiet eingereist ist, ist irrelevant, solange die Einreise beabsichtigt war.

Der Begriff „rechtswidrige Einreise“ ist entsprechend dem Schutzzweck des § 114 FPG weit auszulegen. Der Verstoß gegen (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschriften wie im konkreten Fall gegen die Visabestimmungen des FPG (Erschleichung des Visums) führt zur Rechtswidrigkeit.

Besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen Reisezweck und Verpflichtungserklärung, ist vom Vorliegen einer Gefälligkeitseinladung (Scheineinladung) auszugehen.

S. 268 - 270, Rechtsprechung

Beweislast für Auskunftsverweigerungsgrund nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz 2005

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) 2005 vorliegen, trifft das auskunftspflichtige Organ. Es ist nicht Aufgabe des Auskunftswerbers darzulegen, dass die von ihm gewünschten Informationen beim auskunftspflichtigen Organ vorhanden sind, sondern Letzteres muss unter Beweis stellen, dass die gewünschten Informationen umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würden. Insofern reicht es auch nicht aus, dass das auskunftspflichtige Organ das Vorhandensein elektronisch gespeicherter und leicht abrufbarer Daten bezüglich der gewünschten Informationen für den strittigen Zeitraum „in Abrede gestellt hat“. Es bedarf vielmehr entsprechender Nachweise, um vom darauf Bezug nehmenden Auskunftsverweigerungsgrund ausgehen zu können.