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Keine Legitimation eines Dritten, der weder Verwalter noch Mit- oder Wohnungseigentümer ist, zur Initiierung eines Umlaufbeschlusses über Fragen der Liegenschaftsverwaltung

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Wer zur Ingangsetzung eines Verfahrens zur Willensbildung über Fragen der Liegenschaftsverwaltung im Umlaufverfahren (oder in anderen zulässigen Willensbildungsverfahren) berechtigt ist, regelt das WEG nicht. Legt man zugrunde, dass einem außenstehenden Dritten, der weder Verwalter noch Mit- oder Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich keine Rechtszuständigkeit in Verwaltungsangelegenheiten zukommt, ist ihm grundsätzlich die Legitimation, ein Willensbildungsverfahren über Verwaltungsangelegenheiten zu initiieren, abzusprechen.

Die Relevanz eines Formfehlers für die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt davon ab, ob dadurch die gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse der Miteigentümer beeinträchtigt wurden oder nicht. Nur dann, wenn dies erwiesenermaßen nicht der Fall ist, wenn also feststeht, dass der Fehler keinen Einfluss auf die Willensbildung der Miteigentümer hatte, erlaubt es der Gesetzeszweck, über Formfehler hinwegzusehen.

Für die Beschlussfassungen im Umlaufweg über Initiative eines außenstehenden Dritten muss feststehen, dass sich alle Miteigentümer an der Abstimmung beteiligt haben und kein Wohnungseigentümer dem Abstimmungsvorgang widersprochen hat.

  • LG Klagenfurt, 19.04.2012, 2 R 64/12g
  • § 24 Abs 1 WEG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2013, 258
  • OGH, 23.10.2012, 5 Ob 149/12s
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Villach, 24.01.2012, 6 Msch 14/11h
  • Arbeitsrecht

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