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Juristische Blätter

Heft 4, April 2013, Band 135

Kepplinger, JakobM

Haftung des Jagdberechtigten für Schälschäden im Nachbarrevier infolge unsachgerechter Wildfütterung durch seine Gehilfen

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Die für Wildschäden geltenden Schadenersatzbestimmungen der §§ 64 ff Stmk JagdG schließen eine Verschuldenshaftung nach den §§ 1293 ff ABGB (hier: für Schälschäden außerhalb des Jagdreviers des Jagdberechtigten) nicht aus.

Durch eine ordnungsgemäße Fütterung und Bejagung entspricht der Jagdberechtigte seiner Verpflichtung, im Bereich von Fütterungsanlagen wildgerecht zu füttern (§ 50 Abs 1 S 2 Stmk JagdG) und einen gesunden Wildstand der heimischen Wildarten in angemessener Zahl zu erhalten (§ 56 Abs 1 Stmk JagdG). Damit verfolgt er allerdings weder eigene Interessen gegenüber dem Eigentümer des Nachbarreviers, noch kann hier von einer gläubigerähnlichen Position desselben ausgegangen werden. Denn auch wenn die ordnungsgemäße Bejagung und Wildfütterung unter anderem den Schutz der Forstkulturen vor Wildverbiss verfolgt, so könnte dieser Schutz nicht auf die unmittelbar angrenzenden Jagdreviere begrenzt werden. Da nämlich das Ausweichverhalten von Wild bei unzureichender Fütterung von einer Reihe von Faktoren bestimmt wird (hinreichend attraktives anderes Nahrungsangebot, Beschaffenheit des Geländes zur Äsung, Jagddruck in einem Revier etc), kann nicht von vornherein angenommen werden, dass es nur ein benachbartes Revier zur Nahrungsaufnahme bzw zum „Schälen“ aufsucht. Die Schutzwirkung der Pflicht zur wildgerechten Fütterung nur auf die angrenzenden Reviere zu beziehen und nur den dort Geschädigten eine gläubigerähnliche Position zuzugestehen, erschiene daher nicht sachgerecht. Würde man aber alle potenziell Geschädigten als „Gläubiger“ der Fütterverpflichtung nach § 50 Abs 1 Stmk JagdG ansehen, käme es zu einer Ausweitung des Gläubigerbegriffs, der deutlich über die Qualität einer Sonderbeziehung iS des § 1313a ABGB hinausginge.

Die Repräsentantenhaftung ist auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen; sie ist nicht auf rein unternehmerische Tätigkeiten beschränkt. Eine besondere Qualifikationshöhe der Tätigkeit ist nicht zwingend.

  • Kepplinger, JakobM
  • OLG Graz, 22.11.2010, 2 R 160/10g
  • § 66 Stmk JagdG
  • Öffentliches Recht
  • § 65 Stmk JagdG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 50 Stmk JagdG
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Leoben, 28.06.2010, 19 Cg 182/08v, [idF des Berichtigungsbeschlusses 02.07.2010]
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 337 ABGB
  • § 56 Stmk JagdG
  • § 64 Stmk JagdG
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 26.05.2011, 9 Ob 9/11f
  • § 1313a ABGB
  • JBL 2013, 252
  • Arbeitsrecht

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