Verfassungswidrigkeit der im WRG vorgesehenen Konstellation, bei der in ein und demselben Verfahren ein und dasselbe Organ gleichzeitig sowohl in der Rolle einer Formalpartei (hier: des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans) al...
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 4856 Wörter
- Seiten 229 -234
- https://doi.org/10.33196/jbl201304022901
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Die Bestimmung des § 55 Abs 1 lit g WRG sowie die Wortfolgen „‚im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ und „in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs 4 und § 102 Abs 1 lit h WRG waren verfassungswidrig.
Die Bestimmungen des Siebenten Hauptstücks des B-VG sowie das Rechtsstaatsgebot entfalten Wirkungen und Grenzen für die Ausgestaltung der einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen.
Es besteht ein unauflöslicher Rollenkonflikt zwischen dem Gebot der einem Organ gesetzlich aufgetragenen Beachtung spezifischer öffentlicher Interessen auf der einen und dem Gebot einer ausschließlich am Gesetz orientierten, gegebenenfalls zwischen privaten Interessen und dem Gemeinwohl abwägenden Entscheidungsfindung, sodass es auszuschließen ist, dass beide Aufgaben gleichzeitig erfüllt werden können.
Dem Gesetzgeber ist es ungeachtet seines in staatsorganisatorischen Fragen besonders weiten Gestaltungsspielraums verwehrt, eine Regelung zu treffen, die in einer in sich nicht kohärenten Weise das gewählte Organisationskonzept wechselt, indem sie das Modell der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die erkennende Behörde mit jenem der Einschaltung einer Amtspartei zur Wahrung der öffentlichen Interessen in der Weise vermischt, dass ein und dasselbe Organ in bestimmten Verfahren zugleich als Amtspartei und als erkennende Behörde tätig wird.
- JBL 2013, 229
- Öffentliches Recht
- § 55 Abs 4 WRG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 55 Abs 1 lit g WRG
- Allgemeines Privatrecht
- § 102 Abs 1 lit h WRG BGBl 215 idF BGBl I 87/2005
- Zivilverfahrensrecht
- VfGH, 16.03.2012, G 126/11
- Arbeitsrecht
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