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JBL

Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2017, Band 139

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 2 - 10, Aufsatz

Knötzl, Bettina/​Schacherreiter, Judith/​Schopper, Alexander

Der Rückschaufehler bei der richterlichen Urteilsfindung im Schadenersatzprozess

Im Schadenersatzrecht kommt es regelmäßig auf die Erkenntnismöglichkeiten des Schädigers im Zeitpunkt seiner Handlungsdisposition an. Seine Verantwortung ist daher aus einer Ex-ante-Perspektive zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Zurechnungsgründe der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens. Tatsächlich urteilen die Gerichte aber nach Eintritt des Schadensfalls. Sozialwissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Menschen sobald sie wissen, zu welchen Folgen ein bestimmtes Ereignis geführt hat, zwei Faktoren überbewerten: die Wahrscheinlichkeit, mit der das Ereignis zu diesem Ergebnis führen musste, und die Fähigkeit der damaligen Entscheidungsträger, diesen Ausgang vorauszusehen. Dies wird als Rückschaufehler bezeichnet. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit den Auswirkungen des Rückschaufehlers bei der schadenersatzrechtlichen Urteilsfindung auseinander und entwickelt Strategien zur Fehlervermeidung und -korrektur.

S. 11 - 18, Aufsatz

Nunner-​Krautgasser, Bettina/​Muhri, Georg

Abgabenrechtliche Insolvenzforderungen im Feststellungsverfahren

Die Hereinbringung von Abgabenforderungen mit Rückstandsausweisen wirft im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren brisante Rechtsfragen auf. Hier hat sich eine gewisse, weithin akzeptierte Rechtspraxis entwickelt, die im folgenden Beitrag kritisch hinterfragt werden soll.

S. 19 - 28, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 3 RichtWG und § 16 Abs 7 MRG

Keine Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 3 RichtWG, BGBl 800/1993 (Verbot der Vereinbarung eines Lagezuschlags für Mietwohnungen in Gründerzeitvierteln): Diese an einen architekturhistorischen städtebaulichen Tatbestand anknüpfende und Veränderungen der Wohnumgebung berücksichtigende Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitischen Interessen liegt keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung vor. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

Keine Unsachlichkeit des in § 16 Abs 7 MRG, BGBl 520/1981 idF BGBl I 100/2014, normierten pauschalen Befristungsabschlags für befristete Mietverhältnisse: Der vorgenommene Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters an einer erhöhten Verfügbarkeit der Wohnung und den Interessen des Mieters an einem gesicherten Bestandrecht liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Im Übrigen Zurückweisung der Anträge auf (teilweise) Aufhebung des § 5 RichtWG in unterschiedlichen Fassungen bzw unterschiedlicher Fassungen der Kundmachungen der Änderungen der Richtwerte sowie von Richtwertverordnungen wegen zu eng gefassten Anfechtungsumfanges.

S. 28 - 29, Rechtsprechung

Herabsetzung des Unterhalts nach § 67 EheG: „sonstige Verpflichtungen“ bloß eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Wortfolge in § 67 Abs 1 S 1 EheG „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“ ist dahin auszulegen, dass diese „sonstigen Verpflichtungen“ bloß als eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu verstehen ist.

Bei Ermittlung der Höhe des Abzugs nach Billigkeit sind auch Anlass und Grund der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

S. 29 - 31, Rechtsprechung

Verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung eines Rechtsmittelverzichts des Verlassenschaftskurators

Auf Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die – auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene – Regelung des § 810 Abs 2 ABGB, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.

Ein vom Verlassenschaftskurator namens des beklagten Nachlasses abgegebener Rechtsmittelverzicht bedarf der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung, damit er rechtswirksam wird.

S. 31 - 36, Rechtsprechung

Teilungsklage im Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung

Die Aufzählung der wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen in § 37 Abs 5 S 1 WEG 2002 ist nicht analog um § 35 Abs 2 WEG 2002 zu erweitern. Diese Bestimmung steht einem Realteilungsbegehren nicht entgegen.

Eine teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung ist zulässig, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Nicht real geteilte Objekte können entweder zivil geteilt werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung.

Die Errichtung des Baus ist nicht Voraussetzung für die Einverleibung des Wohnungseigentums.

Der vorrangige Zweck der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 besteht in der Sicherung des Rangs für den späteren Erwerb des Wohnungseigentums. Der angemerkte Wohnungseigentumsbewerber kann seine Rechte auf Wohnungseigentumsbegründung an den allenfalls noch festzustellenden Nutzwertanteilen auch gegen einen späteren exekutiven Erwerber der Liegenschaft durchsetzen.

S. 36 - 40, Rechtsprechung

Grenzen der Schutz- und Sorgfaltspflichten des Generalunternehmers gegenüber Arbeitnehmern des Subunternehmers

Den Generalunternehmer treffen gegenüber dem Arbeitnehmer des von ihm beauftragten Subunternehmers, der auf einer Baustelle tätig ist, vertragliche Schutzpflichten sowohl aufgrund der Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach § 1169 iVm § 1157 ABGB (aus dem Subunternehmervertrag) als auch aufgrund der Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers (aus dem Generalunternehmervertrag). Der Generalunternehmer hat für eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten nach vertraglichen Grundsätzen einzustehen, wobei er gemäß § 1313a ABGB auch für seine Erfüllungsgehilfen haftet.

Die Fürsorgepflicht des Bestellers bezieht sich nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, nicht aber auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbaren Gefahren.

Kollidieren zwei von Arbeitnehmern des Subunternehmers gesteuerte Baukräne, verwirklicht sich ein Risiko, das allein in den Tätigkeitsbereich des Subunternehmers fällt. Es zählt zu den Fachkenntnissen eines an den Maßstäben des § 1299 ABGB zu messenden Kranführers, dass er auf einer Baustelle, auf der mehrere Kräne im Einsatz sind, eine Kollision mit einem anderen Kran zu vermeiden hat. Eine von der Vernachlässigung der dabei gebotenen Sorgfalt ausgehende Gefahr, die mit dem auszuführenden Werk auch unmittelbar verbunden ist, ist für den Generalunternehmer nicht beherrschbar.

S. 40 - 44, Rechtsprechung

Holzner, Christian

Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben bei Abgabe des Überbots

Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben beim Eigentumserwerb an einer nicht dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft in der Zwangsversteigerung ist für den Überbieter jener der Abgabe des Überbots. Eine zwischen Abgabe des Überbots und Erteilung des Zuschlags eingetretene Kenntnis des Überbieters von Rechten Dritter kann auf den Eigentumserwerb keinen nachteiligen Einfluss haben.

Zur Beurteilung der für den Eigentumserwerb vom nicht mehr Berechtigten erforderlichen Redlichkeit erscheint es richtig, auch hier auf die letzte Handlung des Erstehers abzustellen, mit der er das Verfahren über sein Überbot in Gang setzt und die von ihm rechtmäßigerweise nicht mehr zurückgenommen werden kann. Dafür spricht auch, dass es dem Überbieter durch Ordnungsstrafe nach § 196 Abs 1 EO verwehrt ist, das einmal wirksam abgegebene Überbot wieder rückgängig zu machen.

S. 44 - 48, Rechtsprechung

Kalb, Herbert

Die Obduktion, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit, als ein Beispiel für das erforderliche öffentliche oder wissenschaftliche Interesse

Die an einer Leiche des in einer öffentlichen Krankenanstalt verstorbenen Pfleglings (hier: Säugling einer Muslimin) vorgenommene Obduktion, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit, ist ein Beispiel für das erforderliche öffentliche oder wissenschaftliche Interesse und nicht bloß ein Beurteilungskriterium für dessen Vorliegen.

Das Unterlassen einer detaillierten Aufklärung über die bei dieser Obduktion erfolgten Entnahme von Organen ist im Rahmen einer typisierten Betrachtung nicht in hohem Maß geeignet, bei den nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen.

Die Beseitigung diagnostischer Unklarheiten und die dafür notwendige Obduktion liegt angesichts seiner Bedeutung für die Entwicklung der Medizin und der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns im Interesse der Gesundheit und verfolgt damit ein allfällige Beschränkungen der Religionsausübung rechtfertigendes Ziel iS des Art 9 Abs 2 EMRK.

Auch vor dem religiösen Hintergrund stellt die Auffassung des Berufungsgerichts keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar.

S. 48 - 50, Rechtsprechung

Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Sekundäransprüchen aus griechischen Staatsanleihen

Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Rom I-VO maßgebend.

„Paying Agent“ bezeichnet im internationalen Wertpapiergeschäft die Zahlstelle. Dabei handelt es sich um die auszahlende Stelle, die für den Emittenten die Zahlungen an die Inhaber der Wertpapiere verteilt. Sie wird vom Emittenten beauftragt und ist Erfüllungsgehilfin des Anleiheschuldners. Sie ist vom Emittenten ermächtigt, Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners zu erbringen. Die Erfüllungswirkung tritt bei der Anleihe regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubiger bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein.

S. 51 - 53, Rechtsprechung

Keine Bindungswirkung der Kostenentscheidung im Folgeverfahren ohne Parteistellung im Vorprozess

Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Sie mindern grundsätzlich den Wert der Verlassenschaft. Dies gilt auch für Prozesskosten, die der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie eine Vermehrung (oder hier: die Vermeidung einer Verminderung) des Nachlassvermögens anstrebte.

Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Maßgebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind (hier: keine Bindungswirkung für Pflichtteilsstreit mangels Parteistellung des Pflichtteilsberechtigten im Unterhaltsstreit gegen die Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegen die Erbin).

Wird die Ab- oder Zurückweisung des nach einer Verfahrensunterbrechung gestellten Fortsetzungsantrags bestätigt, ist von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auszugehen. Auch bei Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird, handelt es sich um eine Verweigerung des Rechtsschutzanspruchs.

S. 53 - 57, Rechtsprechung

Manifestationsklage wegen Verschweigens von Verlassenschaftsvermögen: Aktivlegitimation ab Erbantrittserklärung; Konsequenzen einer Ausfolgung der Verlassenschaft

Erben werden durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlassvermögen unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb jeder Erbe sein Recht auf Vermögensangabe – für sich allein – durchsetzen kann. Dies wird dem Erben allerdings erst nach der Einantwortung zugestanden. Ausnahmen wurden nur zugelassen, wenn die Verlassenschaft armutshalber abgetan (vgl heute § 153 AußStrG) oder an Zahlungsstatt überlassen wurde und es deshalb nicht zur Einantwortung kam.

Auch die eine Nachlassabhandlung ersetzenden Verfahren nach den §§ 153 ff AußStrG sind Verlassenschaftsverfahren (iwS) und setzen die internationale Zuständigkeit des damit befassten Gerichts gemäß § 106 Abs 1 JN (idF BGBl I 112/2003) voraus. An dieser fehlt es jedoch, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nicht aus den Gründen der §§ 153 ff AußStrG, sondern aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses wegen internationaler Unzuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts unterblieb. Ein Ausfolgungsbeschluss nach § 150 AußStrG ist mit den Fällen der §§ 153 ff AußStrG nicht vergleichbar.

S. 57 - 57, Rechtsprechung

Ersatz von Schockschäden bei Verlust eines Tieres?

Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung für Schockschäden wird dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, also die Verletzungshandlung gegenüber dem Angehörigen in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. Eine Haftung des Schädigers für Schockschäden bei Verlust eines Tieres wurde vom OGH noch nie vertreten (hier: Revisionsrekurs enthält keine Argumente, warum der Zuspruch des begehrten Schmerzengeldes für Schockschäden als Folge des Verlusts eines geliebten Tiers berechtigt sein soll).

S. 57 - 57, Rechtsprechung

Aufhebung des Schiedspruchs wegen Verstoßes gegen die Schiedshängigkeitssperre?

Ein Verstoß gegen die Schiedshängigkeitssperre ist – außer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 584 Abs 3 S 2 ZPO – ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. § 584 Abs 3 S 2 ZPO gilt auch für das Verhältnis zwischen zwei Schiedsgerichten.

Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Schiedsgericht (hier: unterlassene Parteieneinvernahme) ist nicht per se ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public.

S. 58 - 62, Rechtsprechung

Tschachler, Jakob

Inhaltliche Bestimmtheit von Weisungen, Widerruf der bedingten Strafnachsicht, Unschuldsvermutung

Gemäß § 51 StGB erteilte Weisungen müssen das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt bezeichnen und sich direkt an diesen richten. Aus dem Kontext der Weisungserteilung kann sich im Einzelfall noch hinreichend deutlich ergeben, welcher Behandlung sich der Verurteilte zu unterziehen hat.

Vor der Beschlussfassung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist eine Strafregisterauskunft nach § 495 Abs 3 StPO verpflichtend einzuholen.

Ist eine ersichtlich bloß illustrative Erwähnung des neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Verurteilten und der über ihn verhängten Untersuchungshaft bei der Beschlussfassung nicht begründungsrelevant, verletzt diese Erwähnung die Unschuldsvermutung nicht.

S. 62 - 67, Rechtsprechung

Walser, Caroline

Nachträgliche Berücksichtigung begünstigender Gesetzesänderungen im Berufungsverfahren im Lichte grundrechtlicher Vorgaben

Für das Berufungsverfahren gilt, dass der rechtmäßig zustande gekommene und rechtskräftige Schuldspruch trotz eingetretener Gesetzesänderung Grundlage für alle den Strafausspruch betreffenden Ermessensentscheidungen ist. Eine Mischung von Schuldspruch aus dem alten und Strafausspruch nach neuem Recht ist unzulässig.

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