



Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Sekundäransprüchen aus griechischen Staatsanleihen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 1909 Wörter
- Seiten 48 -50
- https://doi.org/10.33196/jbl201701004801
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Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Rom I-VO maßgebend.
„Paying Agent“ bezeichnet im internationalen Wertpapiergeschäft die Zahlstelle. Dabei handelt es sich um die auszahlende Stelle, die für den Emittenten die Zahlungen an die Inhaber der Wertpapiere verteilt. Sie wird vom Emittenten beauftragt und ist Erfüllungsgehilfin des Anleiheschuldners. Sie ist vom Emittenten ermächtigt, Leistungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des Anleiheschuldners zu erbringen. Die Erfüllungswirkung tritt bei der Anleihe regelmäßig erst mit der Gutschrift beim Anleihegläubiger bzw der für diesen tätig werdenden Bank ein.
- Öffentliches Recht
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- Allgemeines Privatrecht
- LG Salzburg, 09.03.2016, 7 Cg 148/13w
- JBL 2017, 48
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Linz, 12.05.2016, 2 R 60/16f
- OGH, 17.08.2016, 8 Ob 54/16y
- Art 5 Nr 1 EuGVVO
- Arbeitsrecht
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