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Keine Bindungswirkung der Kostenentscheidung im Folgeverfahren ohne Parteistellung im Vorprozess

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Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Sie mindern grundsätzlich den Wert der Verlassenschaft. Dies gilt auch für Prozesskosten, die der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie eine Vermehrung (oder hier: die Vermeidung einer Verminderung) des Nachlassvermögens anstrebte.

Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Maßgebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind (hier: keine Bindungswirkung für Pflichtteilsstreit mangels Parteistellung des Pflichtteilsberechtigten im Unterhaltsstreit gegen die Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegen die Erbin).

Wird die Ab- oder Zurückweisung des nach einer Verfahrensunterbrechung gestellten Fortsetzungsantrags bestätigt, ist von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auszugehen. Auch bei Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird, handelt es sich um eine Verweigerung des Rechtsschutzanspruchs.

  • § 190 ZPO
  • JBL 2017, 51
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 28.06.2016, 2 Ob 78/16h
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 528 ZPO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 519 ZPO
  • OLG Wien, 04.03.2016, 16 R 29/16a16 R 30/16y
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Korneuburg, 22.01.2016, 5 Cg 61/13p [idF des Ergänzungsbeschlusses vom 28.01.2016, 5 Cg 61/13p]
  • § 411 ZPO
  • Arbeitsrecht

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