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Teilungsklage im Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung

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Die Aufzählung der wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen in § 37 Abs 5 S 1 WEG 2002 ist nicht analog um § 35 Abs 2 WEG 2002 zu erweitern. Diese Bestimmung steht einem Realteilungsbegehren nicht entgegen.

Eine teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung ist zulässig, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Nicht real geteilte Objekte können entweder zivil geteilt werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung.

Die Errichtung des Baus ist nicht Voraussetzung für die Einverleibung des Wohnungseigentums.

Der vorrangige Zweck der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 besteht in der Sicherung des Rangs für den späteren Erwerb des Wohnungseigentums. Der angemerkte Wohnungseigentumsbewerber kann seine Rechte auf Wohnungseigentumsbegründung an den allenfalls noch festzustellenden Nutzwertanteilen auch gegen einen späteren exekutiven Erwerber der Liegenschaft durchsetzen.

  • JBL 2017, 31
  • § 37 Abs 5 WEG
  • OGH, 11.07.2016, 5 Ob 100/16s
  • LG St. Pölten, 03.08.2015, 3 Cg 15/12t
  • § 35 Abs 2 WEG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 22.02.2016, 13 R 179/15m
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 830 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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