



Manifestationsklage wegen Verschweigens von Verlassenschaftsvermögen: Aktivlegitimation ab Erbantrittserklärung; Konsequenzen einer Ausfolgung der Verlassenschaft
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 4113 Wörter
- Seiten 53 -57
- https://doi.org/10.33196/jbl201701005301
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Erben werden durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlassvermögen unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb jeder Erbe sein Recht auf Vermögensangabe – für sich allein – durchsetzen kann. Dies wird dem Erben allerdings erst nach der Einantwortung zugestanden. Ausnahmen wurden nur zugelassen, wenn die Verlassenschaft armutshalber abgetan (vgl heute § 153 AußStrG) oder an Zahlungsstatt überlassen wurde und es deshalb nicht zur Einantwortung kam.
Auch die eine Nachlassabhandlung ersetzenden Verfahren nach den §§ 153 ff AußStrG sind Verlassenschaftsverfahren (iwS) und setzen die internationale Zuständigkeit des damit befassten Gerichts gemäß § 106 Abs 1 JN (idF BGBl I 112/2003) voraus. An dieser fehlt es jedoch, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nicht aus den Gründen der §§ 153 ff AußStrG, sondern aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses wegen internationaler Unzuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts unterblieb. Ein Ausfolgungsbeschluss nach § 150 AußStrG ist mit den Fällen der §§ 153 ff AußStrG nicht vergleichbar.
- § 106 JN
- Öffentliches Recht
- § 154 AußStrG
- § 153 AußStrG
- § 150 AußStrG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 28.06.2016, 2 Ob 105/15b
- LG Salzburg, 14.01.2015, 5 Cg 80/14g
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Linz, 19.03.2015, 3 R 28/15f
- JBL 2017, 53
- Arbeitsrecht
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