Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

JBL

Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2018, Band 140

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 277 - 285, Aufsatz

Nunner-​Krautgasser, Bettina

Zur Abtretbarkeit von Insolvenzanfechtungsansprüchen

Seit langem wird in Österreich – ganz anders als in Deutschland – nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass das Anfechtungsrecht iS der §§ 27 ff IO nicht abgetreten (und auch nicht durch Massegläubiger gepfändet) werden könne. Dieses Dogma von der Unabtretbarkeit insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche bereitet allerdings praktische Schwierigkeiten, zumal eine Übertragung durchaus geeignet sein kann, die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen. Im folgenden Beitrag wird daher analysiert, ob die gegen eine Abtretbarkeit vorgebrachten Einwände in dogmatischer Hinsicht überzeugen.

S. 286 - 293, Aufsatz

Lindenbauer, Thomas

Gewährleistungsfristen beim Unternehmenskauf

Dieser Beitrag stellt einen neuen Ansatz hinsichtlich der Länge der Gewährleistungsfristen beim Unternehmenskauf zur Diskussion. Sowohl eine generelle Heranziehung der dreijährigen Frist für unbewegliche Sachen als auch eine pauschale Anwendung der zweijährigen Frist für bewegliche Sachen erscheinen im Ergebnis nicht sachgerecht. Vorzuziehen ist vielmehr eine differenziertere Lösung.

S. 294 - 301, Aufsatz

Forgó-​Feldner, Birgit

Entscheidungsbefugnisse: Senatsverstärkung und Vorlageverfahren

S. 302 - 303, Rechtsprechung

Pfandrechtseinverleibung für „ungeborene Nachkommenschaft“ unzulässig

Die wirksame Begründung eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts setzt voraus, dass der namentlich bestimmte Pfandgläubiger Rechtsfähigkeit besitzt. Noch ungezeugte Kinder besitzen die Teilrechtsfähigkeit iS des § 22 ABGB (noch) nicht. Eine Pfandrechtseinverleibung zugunsten einer ungezeugten Nachkommenschaft ist daher unzulässig.

S. 303 - 305, Rechtsprechung

Keine Befreiung von Unterhaltspflicht durch Eintritt in (griechisch-orthodoxes) Kloster

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch-orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch-orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gemäß Art 9 Abs 2 EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in § 231 Abs 1 ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt.

S. 305 - 307, Rechtsprechung

Redlicher Grenzüberbau: Ausmaß des Eigentumserwerbs des Bauführers

Der Eigentumserwerb vollzieht sich nach § 418 ABGB durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Der Eintragungsgrundsatz wird im Falle der redliche Bauführung auf fremdem Grund durchbrochen. Der außerbücherliche Eigentümer hat Anspruch auf bücherliche Übertragung bzw Einwilligung in die Verbücherung.

Redlicher Bauführer ist der, der aufgrund irgendwelcher Umstände annehmen durfte und angenommen hat, dass ihm der Bau vom Eigentümer gestattet worden sei.

Der Eigentumserwerb nach § 418 ABGB umfasst nicht allein die verbaute Fläche im streng technischen Sinn, sondern auch die zur bestimmungsmäßigen Benützung des Hauses unentbehrlichen Flächen. Eine weitere Ausdehnung ist ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn dem außerbücherlichen Eigentümer nach § 418 S 3 ABGB dadurch eine bücherliche Anschreibung verwehrt wäre. Zu den unentbehrlichen Flächen gehören nur Gebäudezugänge oder -zufahrten sowie die zur Reparatur an den Hausmauern unbedingt notwendigen Abstände.

Eine unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens begründet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO, sie kann aber – wenn das Berufungsgericht Vorbringen übersehen oder missverstanden hat – zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben.

S. 307 - 310, Rechtsprechung

Beschränkung der Haftungssumme als Einwendung gegenüber einem von Schutzwirkungen des Vertrags erfassten Dritten?

Beim Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger zustehen. Das gilt umso mehr auch, wenn der Dritte sich nur auf eine in der Rsp anerkannte Schutzwirkung des Vertrags zu seinen Gunsten berufen kann. Unter solche Einwendungen fällt auch eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Beschränkung der Haftungssumme für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Umgekehrt kann der Dritte Einwendungen, die in seiner Person begründet sind, dem Schuldner nicht entgegenhalten, zu dem er in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis steht. Die bloße erweiterte Schutzwirkung führt nicht dazu, dass der Dritte mehr ex contractu fordern kann als die unmittelbare Vertragspartei.

Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.

S. 310 - 311, Rechtsprechung

Kein Schmerzengeldanspruch von Geschwistern wegen Trauerschmerzen und/oder Schockschäden gegenüber Träger einer Krankenanstalt aufgrund des Vertrags mit dem verstorbenen Patienten

Eine objektive Auslegung des Behandlungsvertrags ergibt, dass der Kreis der von seinen Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassten Dritten erwachsene Geschwister des Vertragspartners (behandelter Patient) nicht mehr einschließt. Dass im Einzelfall besondere, von den üblichen Sozialstrukturen abweichende Verhältnisse vorliegen, ist für die zunächst vorzunehmende objektive Auslegung der personellen Reichweite möglicher Schutzwirkungen des Behandlungsvertrags nicht von Belang.

S. 311 - 314, Rechtsprechung

Haftung für Erfüllungsgehilfen nur bei Eingriff in den übertragenen Aufgabenbereich

Nach § 1313a ABGB können zwar auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden, hierzu wird jedoch ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung gefordert und damit umgekehrt von dieser Haftung jede Schädigung ausgeschlossen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung zugefügt hat und die einer selbständigen unerlaubten Handlung entsprungen ist. Nur dann, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, hat daher der Schuldner dafür einzustehen.

S. 314 - 318, Rechtsprechung

Konkludent eingeräumte Überziehungsmöglichkeit beim Verbraucherkredit?

Die Wortfolge „ausdrücklicher Kreditvertrag“ in § 18 Abs 1 VKrG schließt das konkludente Zustandekommen einer Überziehungsmöglichkeit als Sonderform des Kreditvertrags nicht aus. Entscheidend für die Abgrenzung zur Überschreitung iS des § 23 VKrG ist es, dass eine Vereinbarung dem Verbraucher von vornherein einen Kreditrahmen gewährt, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, ob und in welcher Höhe er den Kredit abruft.

Ein Überziehungskredit iS des § 18 Abs 1 VKrG kommt auch dann wirksam zustande, wenn die Bank den ausdrücklichen, eine bestimmte Summe nennenden Antrag des Verbrauchers auf Einräumung oder Erweiterung eines Überziehungsrahmens konkludent annimmt, indem sie die beanspruchte Überziehung tatsächlich gewährt.

S. 318 - 320, Rechtsprechung

Eigentümergemeinschaft bei nichtiger Wohnungseigentumsbegründung

Die Eigentümergemeinschaft als Verwaltungseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit muss selbst dann noch Bestand haben, wenn die der Wohnungseigentumsbegründung zugrundeliegende Nutzwertberechnung, etwa weil nicht zum Wohnungseigentum taugliche Objekte miteinbezogen wurden, unrichtig und die darauf fußende Wohnungseigentumsbegründung nichtig sein sollte. Als solche ist sie – vergleichbar dem Vorgründungsstadium – auch zur Einhebung der Beiträge zu den Aufwendungen für die Liegenschaft (§ 32 Abs 1 WEG) und der Rücklage (§ 31 WEG) berechtigt.

Selbst eine Neuparifizierung bzw gerichtliche (Neu-) Festsetzung der Nutzwerte bewirkt keine unmittelbare Eigentumsveränderung, insbesondere keine Änderung der Anteilsverhältnisse; für die Verteilung der Aufwendungen sind die nach dem Grundbuch ersichtlichen Verhältnisse maßgeblich.

S. 321 - 323, Rechtsprechung

Balkensignale für Busse auf freigegebener Busspur für Radfahrer nicht maßgeblich

Für den Individualverkehr haben nur die Art 23 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen entsprechenden Lichtsignalanlagen Geltung und nicht andere dem öffentlichen Verkehr dienende, mögen sie auch auf einem vom Individualverkehrsteilnehmer berechtigt benutzten Fahrstreifen angebracht sein. Sie dienen auch dort nur der Regelung des öffentlichen Verkehrs (hier: Balkensignale für Busse gelten nicht für Radfahrer, die zulässigerweise auf einer Busspur fahren).

S. 323 - 328, Rechtsprechung

Hinterbliebenenrente als Insolvenzforderung / endgültige Inhaltsveränderung von Insolvenzforderungen durch Bestätigung eines Zahlungsplans (Sanierungsplans)

Beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts handelt es sich um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch. Er ist weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des § 291b EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln.

Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht möglich. Das in der Folge eingetretene Wiederaufleben iS des § 156 Abs 4 iVm § 193 Abs 1 S 2 KO nach Konkursaufhebung berührt die bereits eingetretene Forderungsveränderung nicht. Es besteht kein Wahlrecht des Gläubigers, wenn er für eine Forderung iS der §§ 14, 15 KO einen alten Titel hat, der die Forderung in ihrer ursprünglichen Gestalt vollstreckbar macht und die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis die Forderung in ihrer konkursbedingt veränderten Gestalt tituliert. Der Gläubiger kann nur noch aufgrund des „neuen“, konkursspezifischen Titels Exekution führen. Eine Exekution aufgrund des „alten“ Titels ist mit Oppositionsklage (§ 35 EO) zu bekämpfen.

S. 328 - 332, Rechtsprechung

Grillberger, Konrad

Keine Haftung des Dienstnehmers für Sozialversicherungsbeiträge bei Qualifikation des „Werkvertrags“ als Dientsvertrag

§ 60 Abs 1 ASVG stellt eine abschließende Regelung dar und es besteht – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – dann, wenn ein Abzug nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich ist, keine Verpflichtung des Dienstnehmers zum Ersatz von auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen.

S. 332 - 334, Rechtsprechung

Rechtskraft von Bescheiden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren

Der Gedanke der Rechtskraft von Bescheiden ist trotz Nichtanführung des § 68 AVG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als allgemeiner Grundsatz anzuwenden; Parteien sowie Behörden sind an die in Bescheidform ergangene, daher verbindliche Regelung gebunden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 360b ASVG.

§ 71 Abs 1 Hs 2 ASGG ist nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam. Die Einmaligkeitswirkung rechtskräftiger Bescheide besteht auch nicht in den von § 71 Abs 5 ASGG erfassten Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu entscheidet und dagegen Klage erhoben wird.

Die Rechtskraft eines Bescheids, der die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nach Prüfung sämtlicher Tatbestände des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung, die nach dem Vorbringen des Versicherten zur ausgeübten Tätigkeit in Betracht kommen, für bestimmte Monate ablehnt, steht einer auf die Anerkennnung von Schwerarbeitszeiten im selben Zeitraum gerichteten Klage entgegen.

S. 334 - 339, Rechtsprechung

Meissnitzer, Martin

Sozialversicherungsträger als Privatbeteiligte im Strafverfahren

Sozialversicherungsträger können ihre Schadenersatzansprüche gegenüber Angeklagten, hinsichtlich derer eine bescheidmäßige Durchsetzung nicht möglich ist, im Strafverfahren als Privatbeteiligte geltend machen.

Ist die Haftung hingegen nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechen, ist eine Durchsetzung im Zivilrechtsweg und damit durch Privatbeteiligtenanschluss ausgeschlossen.

S. 339 - 339, Rechtsprechung

Keine Verlängerung der bei Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe bestimmten Probezeit

Eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist weder in § 15 JGG vorgesehen noch findet sie in § 494a Abs 6 StPO Deckung; auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB kommt nicht in Betracht.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
JBL
Heft 6, Juni 2024, Band 146
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €