Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Rechtskraft von Bescheiden im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 140
- Rechtsprechung, 2056 Wörter
- Seiten 332-334
- https://doi.org/10.33196/jbl201805033201
30,00 €
inkl MwStDer Gedanke der Rechtskraft von Bescheiden ist trotz Nichtanführung des § 68 AVG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als allgemeiner Grundsatz anzuwenden; Parteien sowie Behörden sind an die in Bescheidform ergangene, daher verbindliche Regelung gebunden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 360b ASVG.
§ 71 Abs 1 Hs 2 ASGG ist nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam. Die Einmaligkeitswirkung rechtskräftiger Bescheide besteht auch nicht in den von § 71 Abs 5 ASGG erfassten Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu entscheidet und dagegen Klage erhoben wird.
Die Rechtskraft eines Bescheids, der die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nach Prüfung sämtlicher Tatbestände des § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung, die nach dem Vorbringen des Versicherten zur ausgeübten Tätigkeit in Betracht kommen, für bestimmte Monate ablehnt, steht einer auf die Anerkennnung von Schwerarbeitszeiten im selben Zeitraum gerichteten Klage entgegen.
- § 68 AVG
- OLG Innsbruck, 03.07.2017, 25 Rs 48/17w
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Innsbruck, 15.05.2017, 42 Cgs 62/17k
- § 360b ASVG
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 10.10.2017, 10 ObS 103/17w
- § 71 Abs 1 ASGG
- Arbeitsrecht
- JBL 2018, 332
Weitere Artikel aus diesem Heft
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €