Hinterbliebenenrente als Insolvenzforderung / endgültige Inhaltsveränderung von Insolvenzforderungen durch Bestätigung eines Zahlungsplans (Sanierungsplans)
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 140
- Rechtsprechung, 5301 Wörter
- Seiten 323 -328
- https://doi.org/10.33196/jbl201805032301
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Beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts handelt es sich um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch. Er ist weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des § 291b EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln.
Die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses bewirkt einerseits, dass die persönlichen Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bei ordnungsgemäßer Erfüllung dauerhaft herabgesetzt bleiben; andererseits löst sie eine konkursüberdauernde Inhaltsveränderung der von §§ 14 und 15 KO erfassten Forderungen aus. Ein Zurückgreifen auf den ursprünglichen Forderungsinhalt ist daher nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans nicht möglich. Das in der Folge eingetretene Wiederaufleben iS des § 156 Abs 4 iVm § 193 Abs 1 S 2 KO nach Konkursaufhebung berührt die bereits eingetretene Forderungsveränderung nicht. Es besteht kein Wahlrecht des Gläubigers, wenn er für eine Forderung iS der §§ 14, 15 KO einen alten Titel hat, der die Forderung in ihrer ursprünglichen Gestalt vollstreckbar macht und die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis die Forderung in ihrer konkursbedingt veränderten Gestalt tituliert. Der Gläubiger kann nur noch aufgrund des „neuen“, konkursspezifischen Titels Exekution führen. Eine Exekution aufgrund des „alten“ Titels ist mit Oppositionsklage (§ 35 EO) zu bekämpfen.
- JBL 2018, 323
- § 51 IO
- § 14 KO
- OGH, 30.08.2017, 3 Ob 70/17s
- § 1327 ABGB
- § 15 IO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- LG Klagenfurt, 10.02.2017, 2 R 224/16t
- Allgemeines Privatrecht
- § 291b EO
- § 193 KO
- Zivilverfahrensrecht
- § 15 KO
- BG Villach, 05.10.2016, 7 C 184/16x
- § 156 KO
- Arbeitsrecht
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