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JBL

Juristische Blätter

Heft 8, August 2019, Band 141

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 473 - 487, Aufsatz

Hegen, Helmut

Bankgeheimnis, Datenschutz und Zession – eine spannungsvolle Dreiecksbeziehung?

Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Zulässigkeit der Abtretung sowie der Forderungseinlösung von Bankforderungen vor dem Hintergrund des Bankgeheimnisses sowie der neuen Regelungen der DSGVO auseinander. Im Zuge dessen wird die hierzu ergangene Rsp analysiert, einer Würdigung unterzogen und sich daraus ergebende Folgefragen behandelt.

S. 488 - 500, Aufsatz

Capelare, Jennifer/​Schaunig, Günther

Strafbarkeit des tätlichen Angriffs auf Verkehrsbedienstete – Ende von In-dubio-pro-libertate?

In den letzten Jahren berichteten Medien vermehrt von aggressivem Verhalten und Angriffen auf Verkehrsbedienstete1) (zB Buslenker, Straßenbahnfahrer oder Fahrkartenkontrolleure). Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, hat der Strafgesetzgeber mit § 91a StGB und § 83 Abs 3 StGB (Deliktsqualifikation) zwei neue Tatbestände geschaffen, die mit 01.09.2017 in Kraft getreten sind. Der nachfolgende Beitrag diskutiert anhand einer systematischen Analyse – auch unter Einbeziehung verwaltungsstrafrechtlicher Wertungen – potenzielle Problemfelder der genannten Normen und versucht eine verfassungsrechtliche Einschätzung.

S. 501 - 509, Rechtsprechung

§ 6 Abs 2 IslamG 2015 nicht verfassungswidrig

Abweisung von Beschwerden türkischer Staatsbediensteter, die in Österreich als Seelsorger (Imame) tätig waren, gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen sowie von Einreiseverboten.

Gegen § 6 Abs 2 IslamG 2015 (Bestimmung, wonach die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen hat) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Bestimmung greift zwar in die korporative Religionsfreiheit ein, indem die Möglichkeiten der Finanzierung der Tätigkeiten im Schutzbereich des Grundrechtes beschränkt werden, bildet aber weder einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaften iS des Art 15 StGG noch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK. Die Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (vom Staat, insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen) liegt im öffentlichen Interesse. Die Konkretisierung dieses Grundsatzes der Selbsterhaltungsfähigkeit nur für die islamischen Religionsgesellschaften ist sachlich gerechtfertigt (kein Verstoß gegen Art 7 B-VG oder Art 14 EMRK).

Kein Verstoß gegen Art 18 B-VG: § 6 Abs 2 IslamG 2015 ist einer Auslegung zugänglich und hinreichend bestimmt.

S. 509 - 512, Rechtsprechung

Nennung des vollständigen Namens der Parteien bei Veröffentlichung von Entscheidungen aus Provisorialverfahren

Im Regelfall sind auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar, weshalb in der Regel eine öffentliche Verhandlung stattzufinden hat. Daraus ergibt sich, dass es auch für Parteien eines Provisorialverfahrens keine uneingeschränkte Anonymität geben kann.

Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre ist als Persönlichkeitsrecht iS des § 16 ABGB anerkannt. Es besteht kein allgemeines Recht, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage. Der Namensträger hat somit kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf.

Der Gebrauch des Namens verstößt dann gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt („Recht auf Namensanonymität“). Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen. Die Interessenabwägung muss regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, ist doch die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iS des Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert. Der Betroffene muss das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen.

Die Verpflichtung des OGH, seine Entscheidungen in der Entscheidungsdokumentation Justiz zu anonymisieren, richtet sich nur an die Justiz selbst und ist nicht analog auf Dritte anzuwenden.

S. 512 - 515, Rechtsprechung

Tatsächliche (nicht vereinbarte) Betreuung für „betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell“ maßgeblich

Die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, das zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes führt, setzt voraus, dass die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig sowie die Einkommen der Eltern etwa gleich hoch sind oder jeweils einen über der „Luxusgrenze“ liegenden Unterhaltsanspruch zulassen. Ins Gewicht fallende Einkommensunterschiede führen zu einem Restgeldunterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Elternteil.

Der Umfang der Betreuung durch Vater und Mutter von 42 zu 58 % ist nicht gleichwertig, bei einem Betreuungsverhältnis von 43,5 zu 56,5 % kann ein Wechsel zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ erfolgen. Dabei ist nur von den tatsächlichen Betreuungszeiten und nicht von den vereinbarten auszugehen.

Für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist – wie auch bei der Beurteilung für die Vergangenheit geltend gemachten Unterhalts – grundsätzlich auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen und nicht auf einen längeren Durchrechnungszeitraum. Für die zukünftigen Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen.

S. 515 - 516, Rechtsprechung

Unzulässige Dereliktion von (bloßen) Miteigentumsanteilen nicht verbücherungsfähig

Die unzulässige Dereliktion von (bloßen) Miteigentumsanteilen ist nicht verbücherungsfähig. Eine dennoch erfolgte Eintragung der Herrenlosigkeit des Miteigentumsanteils ist mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie zieht auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich, auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber. Die nichtige Eintragung ist nach § 130 GBG amtswegig zu löschen.

S. 516 - 521, Rechtsprechung

Kogler, Gabriel

Schenkungsanrechnung und Ausmessung der Pflichtteile bei einem Erb- und Pflichtteilsverzicht

Als pflichtteilsberechtigt iS von § 785 Abs 3 S 2 aF (vor BGBl I 87/2015) gilt, wer im Schenkungszeitpunkt abstrakt pflichtteilsberechtigt war und im Zeitpunkt des Erbanfalls konkret pflichtteilsberechtigt ist.

Da die konkrete Pflichtteilsberechtigung durch einen Pflichtteilsverzicht entfällt, ist in einem solchen Fall grundsätzlich die Zweijahresfrist anzuwenden, sofern die Berufung auf den Pflichtteilsverzicht nicht als Rechtsmissbrauch anzusehen ist.

Nach § 767 Abs 1 aF sind jene, die auf ihr Erbrecht verzichtet haben, bei der Bemessung des Pflichtteils so zu betrachten, als wären sie nicht vorhanden. Bei einem Erb- und Pflichtteilsverzicht erhöht sich damit die Pflichtteilsquote der anderen.

S. 521 - 525, Rechtsprechung

Geroldinger, Andreas

Rückgriff gegen den Vormann nach § 933b ABGB: kein umfassender Regressanspruch

§ 933b ABGB räumt dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, keinen alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch ein, sondern wahrt nur (unter bestimmten Voraussetzungen) seinen eigenen Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs. Es gelten also für die Gewährleistung in der Händlerkette und gegen den Hersteller grundsätzlich die normalen Gewährleistungsvorschriften der §§ 922 ff ABGB.

Eine innerhalb der Frist des § 933b Abs 2 ABGB (zwei Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht) eingebrachte unschlüssige oder unbestimmte Klage kann noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden.

Lieferscheine sind ebenso wie Rechnungen und Gegenscheine schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen. Auch unter Unternehmern kommt Lieferscheinen und Rechnungen nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu (hier: Hinweis auf AGB in einem einzigen früheren Lieferschein).

S. 525 - 527, Rechtsprechung

Geschäftsführung ohne Auftrag bei Verwaltung von in Miteigentum stehenden Mietwohnungen

Das Vertrauen Dritter auf die bestehende Vollmacht ist nach § 1026 ABGB geschützt, wenn ihnen deren Wegfall „ohne Verschulden“ unbekannt war. Diese Bestimmung ist auch im Fall des § 1024 ABGB anwendbar. § 1026 ABGB ist gegenüber § 3 Abs 2 IO die speziellere Norm.

Für die Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs kann allerdings die Rsp zu § 3 Abs 2 IO herangezogen werden.

Verwendung iS des § 1041 ABGB ist jede dem Zuweisungsinhalt eines Rechtes widersprechende Nutzung; auch die Einziehung fremder Forderungen durch einen Scheingläubiger (hier: Hälfteeigentümer zieht gesamten Mietzins ein).

Dem Geschäftsherrn iS des § 1037 ABGB dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. Die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen.

S. 527 - 529, Rechtsprechung

Internationale Zuständigkeit für Unterlassungsklagen wegen Ehrverletzung per Kurznachrichten und E-Mails (auch) an Dritte

Besteht der behauptete Schadenserfolg in der Störung seiner Nachtruhe durch wiederholte, in sich jeweils abgeschlossene Eingriffe in Form von Telefonanrufen und dem Erhalt von Kurznachrichten, kann sich ein solcher schädigender Erfolg nur am Ort des jeweils konkreten Aufenthalts des Klägers im Zeitpunkt des Eingangs des Telefonanrufs oder der Kurznachricht verwirklichen. Auf den Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt einer allfälligen späteren Kenntnisnahme eines versäumten Anrufs oder einer nicht unverzüglich abgerufenen Kurznachricht kommt es nicht an. Dass der jeweilige Aufenthaltsort der per Mobiltelefon kontaktierten Person – und damit der Ort des Erfolgseintritts – nicht vorhersehbar ist, ist für den Täter offenkundig und vermag daher keine besondere Schutzwürdigkeit zu begründen.

Handlungsort ist der Ort des schadensbegründenden Geschehens, somit der Ort, an dem dieses seinen Ausgang nahm. Reine Vorbereitungshandlungen genügen nicht. Bei der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung durch das Verbreiten rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mails liegt der Handlungsort an jenem Ort, an dem die Beklagte die beanstandeten Inhalte versendete.

Erfolgsort ist jener Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Erfolgt die behauptete Ehrverletzung und Rufschädigung nicht – wie bei Persönlichkeitseingriffen im Internet, in sozialen Medien oder in Printmedien – durch das Zugänglichmachen rechtswidriger Inhalte an einen unbestimmten Personenkreis, sondern durch die Verbreitung von Äußerungen an einzelne, konkret bezeichnete Empfänger, so ist der schädigende Erfolg mit der Kenntnisnahme der beanstandeten Äußerung durch den Empfänger verwirklicht. Insofern ist der Erfolgsort dort, wo die Äußerung den Empfänger erreichte. Das Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit (auch) für den Kläger gebietet aber für den Fall der Persönlichkeitsverletzung durch die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mail-Nachrichten ein Abstellen auf den Ort des Wohnsitzes des Empfängers der beanstandeten Nachricht.

S. 529 - 531, Rechtsprechung

Aufhebung einer Kontensperre durch Einantwortung

Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

Durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut.

Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen.

S. 531 - 533, Rechtsprechung

Vertretungsbefugnis der Vorstandsvorsitzenden ausgegliederter Unternehmen für den Bund auch in Gerichtsverfahren?

Auch bei Klagen auf Abschluss eines Kollektivvertrags gemäß § 22a Abs 2 iVm Abs 5 Z 2 GehG wird die Republik Österreich mangels einer abweichenden besonderen gesetzlichen Bestimmung iS des § 3 Abs 1 S 1 ProkG von der Finanzprokuratur vertreten. Dass die materiell-rechtliche Vertretungsbefugnis gemäß § 22a GehG auch die Prozessvertretung umfasst, lässt sich dessen Wortlaut nicht entnehmen.

Die Zustellung der Klage an die Republik Österreich (Bund) kann in allen Fällen der obligatorischen Vertretung nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen. Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet keine Wirkungen. Sie ist nicht für nichtig zu erklären, sondern von Amts wegen zu wiederholen.

Die Frage, wer iS des § 3 ProkG zur Vertretung der Republik Österreich befugt ist, stellt sich nicht im Rahmen des § 235 Abs 5 ZPO.

S. 534 - 538, Rechtsprechung

Luef-​Kölbl, Heidelinde

Konkurrenz zwischen (unqualifizierter) Brandstiftung und schwerer Körperverletzung

Mangels Vorliegens eines Scheinkonkurrenzverhältnisses (bei gleichzeitig fehlender Exklusivität) können die Tatbestände des § 84 StGB – bei Nichtverwirklichung der Qualifikation nach § 169 Abs 3 (Fall 1) StGB – mit dem Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB echt ideal konkurrieren.

S. 538 - 538, Rechtsprechung

Ersatzfähigkeit von Vertretungskosten

Eine Verpflichtung zum Ersatz von Vertretungskosten iS des § 381 Abs 1 Z 8 StPO kommt nur im Fall eines Schuldspruchs, jedoch nicht bei einer diversionellen Erledigung in Betracht. Kosten iS des § 381 Abs 1 Z 8 StPO sind bei Anordnung eines Pauschalkostenbeitrags gemäß § 388 Abs 2 StPO nicht zu berücksichtigen. Ein solcher Kostenbeitrag bezieht sich im Fall gemeinnütziger Leistungen nur auf Kosten gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO.

Der Zuerkennung konkreter Wirkung gemäß § 292 Abs 2 letzter Satz StPO steht bei einer nur einen Kostenbestimmungsbeschluss betreffenden Gesetzesverletzung Art 1 des 1. ZPEMRK entgegen.

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