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JBL

Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2020, Band 142

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 413 - 424, Aufsatz

Kletečka, Andreas

Die Sicherstellung bei Bauverträgen nach § 1170b ABGB

Der im Jahr 2007 in Kraft getretene § 1170b ABGB hat lange Zeit ein Dornröschendasein geführt. Vor allem wegen des sich aus der ÖNORM B 2110 ergebenden gegengleichen Sicherstellung des Bestellers hielt sich die praktische Bedeutung der Bauhandwerkersicherung in Grenzen. In letzter Zeit erfährt aber § 1170b ABGB vor allem in der praxisnahen Literatur große Beachtung, weil die Werkunternehmer das Sicherstellungsbegehren zunehmend dazu nutzen, sich eine Chance zum Rücktritt von einem ihnen lästig gewordenen Vertrag zu verschaffen. Im Folgenden wird diese Bestimmung eingehend beleuchtet. Es wird unter anderem untersucht, welche Anforderungen das Gesetz an die Sicherungsmittel stellt, welche Folgen ein überhöhtes Sicherungsbegehren hat, wo die Grenze zum Rechtsmissbrauch verläuft und wie sich § 1170b ABGB zur Mangelhaftigkeit der Leistung, dem Unternehmerverzug und zur Aufrechnung verhält.

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S. 425 - 436, Aufsatz

Holzner, Klara

Der Erbschaftserwerb des Nacherben

Der Erbschaftserwerb des Nacherben ist weder im ABGB noch im AußStrG ausdrücklich geregelt. So ist etwa strittig, ab wann der Nacherbe seine Erbantrittserklärung abgeben kann, oder ob bereits vor dem Nacherbfall eine befristete Einantwortung an den Nacherben möglich ist. Der folgende Beitrag untersucht diese Fragen unter Berücksichtigung der historischen Wurzeln im AußStrG 1854. Darüber hinaus wird auf die Erbschaftsklage eingegangen und untersucht, inwiefern die durch das ErbRÄG 2015 geschaffene Verjährungsbestimmung des § 1487a ABGB auf die Erbschaftsklage des Nacherben angewendet werden kann.

S. 437 - 442, Aufsatz

Rauscher, Michael

Nochmals: Abgabenforderungen im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren

Im Insolvenzverfahren wird für die Beurteilung von Abgabenschuldigkeiten als „vollstreckbare Forderungen“ iS des § 110 IO auf den Rückstandsausweis abgestellt, weil das Zivilrecht die Vollstreckbarkeit rechtlich wie begrifflich mit dem Exekutionstitel verbindet. Der folgende Beitrag stellt klar, dass im Steuerschuldrecht die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten nicht durch den Exekutionstitel, sondern durch Abgabenschuldtitel bewirkt wird und dass anlässlich der Anmeldung von Abgabenforderungen im Insolvenzverfahren kein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausgestellt wird.

S. 443 - 447, Rechtsprechung

Unzulässiger Antrag hinsichtlich der Regelungen zum Karfreitag

Der Individualantrag der Evangelischen Kirche A.U.H.B., der Evangelischen Kirche A.B., der Evangelischen Kirche H.B., der Evangelisch-Methodistischen Kirche sowie der Altkatholischen Kirche auf Aufhebung von Regelungen im Zusammenhang mit dem Karfreitag ist unzulässig, weil arbeits(zeit)rechtliche Regelungen, die zur Folge haben, dass die Angehörigen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ihrer Religionsausübung außerhalb von Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur unter Inanspruchnahme von Urlaub nachkommen können, nicht unmittelbar die Rechtssphäre der Kirchen betreffen. Es lässt sich weder aus Art 9 EMRK noch aus Art 15 StGG eine staatliche Pflicht zur Einführung oder Beibehaltung eines (konkreten) gesetzlichen Feiertags ableiten, woraus sich eine etwaige unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Kirchen ableiten ließe. Auch die ursprüngliche, historische Begründung eines Teiles der gesetzlichen Feiertage mit religiösen Zielen aus einer Zeit, in der das B-VG nicht gegolten hat, vermag keine Rechtssphäre der antragstellenden Kirchen zu schaffen; Feiertage verfolgen heute überwiegend profane Ziele der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung, mag die konkrete Auswahl der Feiertage auch ursprünglich religiös begründet gewesen sein (Hinweis auf VfSlg 19.950/2015).

S. 447 - 448, Rechtsprechung

Streitiger Rechtsweg für Klage gegen anderen Miteigentümer auf Unterlassung der Blockade der Einfahrt zur gemeinsamen Liegenschaft

Jeder Mit- und Wohnungseigentümer ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe auch eines anderen Mit- oder Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren.

Entscheidend für die Verweisung auf den außerstreitigen Rechtsweg nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. Weiterhin auf den streitigen Rechtsweg gehören jedoch Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis gegründet sind, sondern auch auf weitere Rechtsgrundlagen wie die in den Gesetzesmaterialien beispielhaft genannten Besitzstörungs-, Schadenersatz- und Bereicherungs- oder auch nachbarrechtliche Unterlassungsklagen und Klagen nach § 523 ABGB.

Das gegen einen anderen Miteigentümer gerichtete Begehren, die Blockade der Einfahrt zur gemeinsamen Liegenschaft zu unterlassen, ist als Eigentumsfreiheitsklage iS des § 523 ABGB anzusehen und gehört auf den streitigen Rechtsweg.

S. 448 - 449, Rechtsprechung

Formfreie Zuwendung von Vermögenswerten aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht

Zuwendung von Vermögenswerten aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht unterliegen nicht der Formpflicht gemäß § 943 ABGB und § 1 NotAktsG. Die allgemeinen Begriffe „moralische, sittliche oder Anstandspflicht“ bedürfen einer Auslegung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Gemeint sind Zuwendungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist (nur) anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit stellen sich dabei in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO.

S. 449 - 453, Rechtsprechung

Bereicherungsansprüche wegen Pflege durch den Lebensgefährten in Erwartung der Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft

Erfolgt die Pflege durch den Lebensgefährten in Erwartung der Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft, die letztlich in eine Ehe münden sollte, (vorerst) unentgeltlich, sodass es dem Pflegebedürftigen ermöglicht wird, einen Großteil des Pflegegelds anzusparen, liegt dem erkennbar auch die Erwartungshaltung zugrunde, durch die zukünftige gemeinsame Lebensgestaltung an diesen Ersparnissen teilzuhaben.

Die Bestimmung der Höhe des Entgelts für Leistungen, auf das gemäß § 1435 ABGB iVm § 1152 ABGB ein Anspruch besteht, erfolgt gemäß § 273 ZPO. Eine zu weitgehende analoge Heranziehung von kollektivvertraglich geregelten Löhnen ist dabei, wenn die Umstände eher ein familiäres als ein Arbeitsverhältnis nahelegen, nicht gerechtfertigt (hier: vom Erstgericht zugrunde gelegter Stundensatz von € 12,– nicht zu beanstanden).

S. 453 - 455, Rechtsprechung

Ärztliche Aufklärungspflicht: gescheiterte Versuche des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten

Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen.

Der Arzt verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn er nach zwei gescheiterten Versuchen (hier: Mobiltelefon, Brief), den Patienten zur Befundbesprechung einzuladen, keine weiteren Schritte setzt.

Es ist bekannt (§ 269 ZPO), dass auch im Jahr 2012 Mobiltelefone schon die Eigenschaft hatten, empfangene, aber nicht entgegengenommene Anrufe mit der Telefonnummer des Anrufers zu speichern, was einen späteren Rückruf des Angerufenen ermöglicht. Bei einer allfälligen Änderung der dem Arzt bekanntgegebenen Telefonnummer liegt es am Patienten, diese Änderung dem Beklagten mitzuteilen.

Beim postalischen Versuch der Kontaktaufnahme ist die Verwendung eines Standardtexts mit der Aufforderung, sich zwecks Befundbesprechung in der Ordination zu melden, ausreichend, wenn eine bloß schriftliche Verständigung keine entsprechende Aufklärung des Patienten bewirkt.

S. 455 - 458, Rechtsprechung

Sturz beim Aussteigen aus der Straßenbahn – Haftung wegen Schutzgesetzverletzung oder nach EKHG?

§ 30 Abs 8 und 10 StrabVO sind Schutznormen iS des § 1311 ABGB, die die Sicherheit der Fahrgäste bezwecken und deren Schädigung beim Betrieb von Straßenbahnen hintanhalten sollen.

Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, ihn somit an der Übertretung dieses Schutzgesetzes kein Verschulden traf, hat jedoch der Schädiger zu erbringen. Der Beweis mangelnden Verschuldens gelingt, wenn feststeht, dass es aufgrund des Raumbedarfs der Straßenbahn aus technischer Sicht im Kurvenbereich nicht möglich war, den Maximalabstand nach § 30 Abs 8 StrabVO einzuhalten.

Das Aussteigen ist ein mit dem Betrieb der Eisenbahn zusammenhängender Vorgang. Ein Unfall beim Aussteigen begründet daher nach § 5 EKHG die Haftung des Betriebsunternehmers, wenn ihm nicht der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelingt.

S. 458 - 461, Rechtsprechung

Zulässigkeit des Rechtswegs bei Streitigkeiten des Mitglieds eines „Basisvereins“ mit dem Dachverband

Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VerG 2002, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht.

Bei Streitigkeiten betreffend Ansprüche, die aus einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit einem Dachverband – einem Verein – resultieren, ohne dass eine allfällige Mitgliedschaft zu einem „Basisverein“ dafür unmittelbare Grundlage wäre, handelt es sich nicht um Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle iS des § 8 VerG 2002. Die Verpflichtung zur Anrufung kann sich in diesen Fällen einzig und allein aus der vertraglichen Vereinbarung ableiten. Die Klage wäre, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen.

S. 461 - 466, Rechtsprechung

Ratka, Thomas

Beglaubigung der Unterschrift eines Firmenbuchgesuchs durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt

Mit der „öffentlich beglaubigten Form“ des § 11 Abs 1 UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig.

Es kann die öffentliche Beglaubigung grundsätzlich auch durch ausländische Behörden und Urkundspersonen vorgenommen werden. Voraussetzung hiefür ist im Allgemeinen die Gleichwertigkeit der Auslandsbeglaubigung, die an der Stellung der Urkundsperson zu messen ist. Dabei wird jedoch kein so strenger Maßstab angelegt wie bei Auslandsbeurkundungen von Rechtsgeschäften oder Gesellschafterbeschlüssen, zumal bei der bloßen Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften keine inhaltliche Belehrungspflicht besteht.

Die Beglaubigung eines Firmenbuchgesuchs durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt entspricht dem Formgebot nicht.

S. 466 - 469, Rechtsprechung

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bei Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich?

Allein der Wohnsitz des Kindes und seiner Eltern in Österreich ist kein ausreichendes Anknüpfungskriterium für einen Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wenn beide Elternteile in einem anderen von der Sozialrechtskoordinierung erfassten Staat beschäftigt sind.

S. 469 - 469, Rechtsprechung

Notwendige Intensität von Gewalt als Nötigungsmittel

Für das Nötigungsmittel der Gewalt reicht es bereits aus, dass der Täter eine nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines vermuteten Widerstands einsetzt.

S. 469 - 470, Rechtsprechung

Richterliche Unbefangenheit und Mitgliedschaft im selben Golfclub

Eine Mitgliedschaft im selben Golfclub allein ist nicht geeignet, die volle Unbefangenheit eines Richters in Zweifel zu ziehen. Ausgeschlossenheit iS des § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass ein Richter nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt, somit unsachliche Motive eine unparteiische Entscheidungsfindung hemmen. Die bloß subjektive Besorgnis einer Ausgeschlossenheit genügt nicht.

S. 470 - 472, Rechtsprechung

Keine Beschwerde allein gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung setzt die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraus. Wurde (noch) keine Beschwerde in der Hauptsache erhoben und somit die Rechtmäßigkeit des Bescheides, dessen Vollzug aufgeschoben werden soll, gar nicht in Frage gestellt, dann fehlt ein Rechtschutzbedürfnis in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine (noch) nicht eingebrachte Beschwerde.

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