Das gesellschaftsrechtliche Schrifttum argumentiert nicht selten damit, ein bestimmtes Verständnis der Rechtslage sei mit der Autonomie von Verbänden unvereinbar. Worauf sich solche Autonomie gründen und was sie inhaltlich bedeuten könnte, ist in Österreich, soweit ersichtlich, aber nie näher untersucht worden. Die folgenden Überlegungen widmen sich einem Problemsegment, nämlich der Zulässigkeit und den Grenzen des Dritteinflusses im Kapitalgesellschaftsrecht. Was sich daraus konkret ergibt, wird für verschiedene Sachverhaltsgestaltungen (Unternehmensverträge, Beiräte, Stimmbindungen, Stimmrechtsvollmachten) erörtert.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
Privatstiftungen beruhen auf einer konstituierenden Willenserklärung ihres Stifters – der sogenannten Stiftungserklärung. Die Abgabe dieser Erklärung führt zur Firmenbucheintragung und Entstehung der Stiftung. Aufgrund ihres Charakters als Willenserklärung kann die Stiftungserklärung dieselben Probleme aufwerfen, die generell für Rechtsgeschäfte typisch sind. So kann etwa die Willensbildung des Stifters mangelhaft sein, weil er bei Abgabe seiner Erklärung über den Beweggrund der Stiftungsgründung irrte. Weil das allgemeine Zivilrecht unter gewissen Voraussetzungen die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Motivirrtums zulässt, stellt sich die Frage, ob das auch für die Stiftungserklärung gilt. Diesem Thema widmet sich der vorliegende Beitrag. Er untersucht die Frage, ob die Stiftungserklärung einer bereits im Firmenbuch registrierten Privatstiftung angefochten werden kann, wenn der Stifter über das Motiv zur Stiftungsgründung irrte. Dabei werden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Irrtumsanfechtung sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus stiftungsrechtlicher Perspektive beleuchtet.
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in einem Plädoyer nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen Rücktritts von der Anklage: Angesichts der unterschiedlichen Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens und des strafgerichtlichen Verfahrens nach dem VerbotsG, nämlich dem Hintanhalten einer Ordnungsstörung einerseits und der Ahndung der „Auschwitzlüge“ als geschworenengerichtliches Delikt andererseits, liegt keine unzulässige Doppelverfolgung iS der EMRK vor.
Wertsteigerungen aufzuteilender Vermögensgegenstände zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung dürfen nicht unberücksichtigt bleiben und kommen beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile – etwa durch bloße Steigerungen der Grundstückspreise – eingetreten sind.
Dies gilt gleichermaßen für solche Erträgnisse, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, wie etwa Früchte (Erträgnisse) einer während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen Liegenschaft (hier: Mieteinkünfte aus einer während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworbenen und im Eigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, die im Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bezogen und zur Rückzahlung konnexer Kreditverbindlichkeiten [§ 81 Abs 1 S 1 EheG] verwendet wurden).
Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO ist zwar die Vorfrage, ob die Liegenschaft dem Erblasser sachenrechtlich gehörte, nach österreichischem Recht zu lösen (§ 31 IPRG), nicht hingegen die – im nationalen Registerrecht gar nicht geregelte – Frage, ob die Rechte an der Liegenschaft überhaupt Gegenstand des Erbrechts sind und gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Erbe den Nachlass erwirbt. Insoweit ist jedenfalls das Erbstatut gemäß Art 23 Abs 1 EuErbVO anzuwenden.
Ein europäisches Nachlasszeugnis stellt zwar – unbeschadet des Art 1 Abs 2 k und l EuErb-VO – gemäß Art 69 EuErbVO ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, hat allerdings lediglich die in Art 68 EuErbVO konkret angeführten Angaben zu enthalten. Ein Hinweis darauf, ob eine Liegenschaft zum Nachlass gehört, auf welche Weise der Nachlass erworben wird und bei Liegenschaftsvermögen im Ausland der Eigentumsübergang erfolgt, ist in Art 68 EuErbVO aber nicht genannt. Hat die mit dem Grundbuchsantrag vorgelegte Abschrift bei Antragstellung ihre Gültigkeit verloren, so kommen dem europäischen Nachlasszeugnis die Wirkungen des Art 69 EuErbVO nicht mehr zu, sodass auch die im Art 69 Abs 2 EuErbVO angeordnete Vermutung, dass das Zeugnis die Stellung des Verkäufers als Erbe nach dem Liegenschaftseigentümer zutreffend ausweist, nicht anwendbar ist.
Gemäß § 16 Abs 2 Z 6 RPflG bleiben – auch in Grundbuchsachen – dem Richter Entscheidungen vorbehalten, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist. Für das Wirksamwerden des Richtervorbehalts nach dieser Bestimmung reicht es aus, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt. Das Recht der EU zählt zum österreichischen Rechtsbestand und ist daher nicht als ausländisches Recht anzusehen.
S. 791 - 793, Rechtsprechung
Erbringen des Vermögensopfers bei Verzicht auf ein vorbehaltenes Fruchtgenussrecht
Bei Vorbehalten eines Fruchtgenussrechts ist das Vermögensopfer erbracht, sobald der Geschenkgeber auf dieses Recht gegenüber dem Geschenknehmer verzichtet und dieser den Verzicht – allenfalls auch stillschweigend – annimmt. Auf die Löschung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch kommt es nicht an.
S. 793 - 796, Rechtsprechung
Höhe der Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB und Folgen eines Rücktritt des Bestellers
Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Die Höhe der Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist zweifach begrenzt: einerseits mit der Höhe des noch ganz oder teilweise ausstehenden Entgelts, andererseits ist eine absolute Höchstgrenze von 20 % (bei kurzfristig innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen von 40 %) vorgesehen.
Maßgebend ist stets (sowohl für die prozentuelle Berechnung als auch für die Beschränkung durch das noch ausstehende Entgelt) das vereinbarte Gesamtentgelt, nicht bloß der noch ausstehende Teil desselben oder die nicht fälligen Teil- oder Abschlagszahlungen. Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze (20 % bzw 40 %), wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt. Eine automatische aliquote Verringerung der Sicherstellung bei Eingang von Teilzahlungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geboten.
Nach § 918 ABGB kann ein Rücktritt wegen Schuldnerverzugs nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden. Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Von der Nachfristsetzung kann dann abgesehen werden, wenn der Schuldner sich unter anderem weigert, die Leistung vertragskonform zu erbringen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die Sicherheitsleistung ernsthaft und endgültig verweigert. Dem Unternehmer steht dann zur Vermeidung allfälliger Mehrkosten (Stehzeiten) das Leistungsverweigerungsrecht sowie das Recht zur Vertragsaufhebung sofort zu.
Werden alle im Nachlass vorhandenen Sachen einer bestimmten Gattung (hier: Barvermögen) vermacht, trägt ausschließlich der Legatar das Risiko einer Verminderung der Gattung durch rechtswidrige Handlungen eines Dritten, während der Nachlass bzw die Erben dadurch nicht (konkret) geschädigt werden, denn die entzogenen Vermögenswerte wären auch bei Unterbleiben der rechtswidrigen Handlungen nicht an sie, sondern an den Legatar gefallen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Drittschadensliquidation erfüllt.
Im Falle einer erst nach dem Ende des Verletzungszeitraums (hier: fortgesetztes oder wiederholtes Unterlassen einer histologischen Abklärung im Rahmen von Krebsvorsorgeuntersuchungen und einer Behandlung des bereits eingetretenen Krebsleidens) erfolgten Eheschließung und Zeugung eines Kindes hat dieses keinen Anspruch auf Ersatz des Unterhaltes nach § 1327 ABGB. Das gilt auch für den Ersatz von Kosten eines Kindermädchens (als Sonderbedarf), die sich ausschließlich auf dieses Kind beziehen.
S. 802 - 804, Rechtsprechung
Prüfschritte und Beweislast bei einer Ausfallsbürgschaft nach § 1356 ABGB, § 98 EheG
Bei der Ausfallsbürgschaft nach § 1356 ABGB, § 98 EheG sind drei Prüfschritte voneinander zu unterscheiden, und zwar
der Wegfall der Subsidiarität nach § 98 Abs 2 EheG bzw iS des § 1356 ABGB (Uneinbringlichkeit, Erfolglosigkeit, Aussichtslosigkeit, Unzumutbarkeit der Exekutionsführung),
die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 1356 ABGB, um trotz Subsidiarität dennoch auf den (Ausfalls-)Bürgen greifen zu können,
die Nachlässigkeit des Gläubigers bei der bisherigen Verfolgung des Anspruchs gegen den Hauptschuldner.
Die Nachlässigkeit bei der Verfolgung des Anspruchs bezieht sich auf die bisherige Eintreibung der Schuld gegen den Hauptschuldner, also vor Verwirklichung des Ausnahmetatbestands (hier: vor dessen unbekanntem Aufenthalt).
Die Beweislast für die Uneinbringlichkeit trifft den Gläubiger. Hat aber der Gläubiger bereits Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären. Die Beweislast für die objektive Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands nach § 1356 ABGB trifft den Gläubiger. Die Beweislast dafür, dass der Gläubiger bei Eintreibung der Schuld gegenüber dem Hauptschuldner nachlässig war, dieser es bei Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld also unterlassen hat, die erforderlichen Eintreibungsschritte gegen den Schuldner zu setzen, trifft den beklagten Bürgen.
S. 804 - 805, Rechtsprechung
Kurze Verjährungsfrist für Rückforderung von vorläufigem Scheidungsunterhalt
Für die Rückforderung von grundlos gezahlten vorläufigen Unterhaltsleistungen, deren Empfang typischerweise nicht zu einer Vermögensvermehrung führt, sondern die zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt sind, beträgt die Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB drei Jahre.
S. 805 - 808, Rechtsprechung
Auf Abwahl des UN-K anwendbares Recht, Einbeziehung von AGB und Ersatz von Inkassokosten nach dem UN-K
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Anwendung des UN-K (auch: CISG) ist nach dessen Vertragsabschlussregeln in Art 14 ff zu beurteilen. Soweit der Anwendungsbereich des UN-K eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält, verdrängt es das nationale Recht. Dem Abkommen kommt daher Anwendungsvorrang zu. Die Abwahl des UN-K setzt eine materielle Einigung der Parteien voraus, deren wirksames Zustandekommen autonom den Vertragsschlussregeln des Abkommens unterliegt.
Für die Einbeziehung der AGB eines Vertragsteils ist es erforderlich, dass sie dem anderen Teil übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Eine Erkundigungsobliegenheit besteht nicht.
Ein Ersatz von Inkassospesen kann im Rahmen des Art 74 UN-K im Einzelfall zuzuerkennen sein, wenn sie – unter Anlegung eines überaus strengen Maßstabs – ausnahmsweise zur zweckentsprechenden und angemessenen Rechtsverfolgung dienlich und daher voraussehbar waren. Die Einschaltung eines Inkassobüros kann nur dann als angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung angesehen werden, wenn das Inkassobüro über Möglichkeiten der Rechtsverfolgung verfügt, die denjenigen des Gläubigers überlegen sind, was aber gerade im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr regelmäßig nicht zutrifft. Wenn keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner auf die Aufforderung eines Inkassobüros hin zahlen würde und deshalb die Beiziehung eines Anwalt ohnehin unumgänglich ist, so sind die Kosten der vorherigen Beauftragung eines Inkassoinstituts auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig. Sobald der Gläubiger weiß, dass die Einschaltung des Inkassoinstituts nicht zum Erfolg führen wird, sind dessen Kosten nicht ersatzfähig. Von einer Erfolglosigkeit außergerichtlicher Inkassoversuche ist insbesondere auszugehen, wenn der Schuldner die Bezahlung bereits ausdrücklich verweigert hat.
S. 808 - 809, Rechtsprechung
Internationale Zuständigkeit nach dem LGVÜ 2007 für Klagen aus Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten
Für Dienstleistungsverträge, bei denen der Erfüllungsort in einem Mitgliedstaat liegt, bildet der – nach tatsächlichen und nicht nach rechtlichen Kriterien zu bestimmende – Erfüllungsort der charakteristischen Leistung für alle Klagen aus dem Vertrag das maßgebliche Anknüpfungskriterium. Damit kommt es in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration. Für Verträge, die unter Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007 fallen, ist daher der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung für alle Klagen aus dem Vertrag, auch für Klagen auf Zahlung des Werklohns, maßgeblich. Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Bei Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten kommt es auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an.
S. 809 - 815, Rechtsprechung
Beteiligung an terroristischer Vereinigung im Ausland und inländische Gerichtsbarkeit
Der Schutzbereich des § 278b StGB ist nicht auf den Gemeinschaftsfrieden in Österreich beschränkt.
Gemäß § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB gelten die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts unter anderem für im Ausland begangene Taten nach § 278b StGB, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Weder der erkennbare Gesetzeszweck noch die Gesetzesmaterialien bieten hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, dass sich das jeweilige Anknüpfungskriterium in § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB – der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland – auf den Tatzeitpunkt beziehen soll.
In concreto liegt inländische Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB zufolge des gewöhnlichen Aufenthaltes des Angeklagten in Österreich im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vor.
Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des § 70 StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 Fall 2 StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat – abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung – nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 StGB).
„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss eine Subsumtion nach dem jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.
Im Fall des § 28a Abs 2 Z 1 SMG können als (innerhalb Jahresfrist zwei Mal begangene oder bereits verurteilte) Vortaten nur solche herangezogen werden, die alle Tatbestandsmerkmale des § 28a Abs 1 SMG aufweisen, wobei es – wie für die Absicht auf „ihre“ wiederkehrende Begehung – nicht auf die jeweilige Begehungsweise innerhalb des § 28a Abs 1 SMG ankommt.
Für die Subsumtion nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG ist es erforderlich, im Urteil Feststellungen dazu zu treffen, ob die Vortaten in Bezug auf eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Suchtgiftmenge begangen wurden. Im Fall des § 70 Abs 1 Z 3 Fall 2 StGB reicht die bloße Bezugnahme auf ein Vorurteil nur dann aus, wenn diesem derartige Konstatierungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind.
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