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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2017, Band 139

Luef-​Kölbl, Heidelinde

Gewerbsmäßigkeit und Suchtgifthandel

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Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des § 70 StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 Fall 2 StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat – abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung – nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 StGB).

„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss eine Subsumtion nach dem jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.

Im Fall des § 28a Abs 2 Z 1 SMG können als (innerhalb Jahresfrist zwei Mal begangene oder bereits verurteilte) Vortaten nur solche herangezogen werden, die alle Tatbestandsmerkmale des § 28a Abs 1 SMG aufweisen, wobei es – wie für die Absicht auf „ihre“ wiederkehrende Begehung – nicht auf die jeweilige Begehungsweise innerhalb des § 28a Abs 1 SMG ankommt.

Für die Subsumtion nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG ist es erforderlich, im Urteil Feststellungen dazu zu treffen, ob die Vortaten in Bezug auf eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Suchtgiftmenge begangen wurden. Im Fall des § 70 Abs 1 Z 3 Fall 2 StGB reicht die bloße Bezugnahme auf ein Vorurteil nur dann aus, wenn diesem derartige Konstatierungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind.

  • Luef-Kölbl, Heidelinde
  • § 70 Abs 1 Z 3 StGB
  • OGH, 14.09.2016, 14 Os 51/16f
  • Art 6 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2017, 815
  • LGSt Wien, 10.03.2016, AZ 71 Hv 45/15d
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 28a Abs 1 SMG
  • § 28a Abs 2 Z 1 SMG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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