Grundbuchseintragung aufgrund eines europäischen Nachlasszeugnisses
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 2419 Wörter
- Seiten 789 -791
- https://doi.org/10.33196/jbl201712078901
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Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO ist zwar die Vorfrage, ob die Liegenschaft dem Erblasser sachenrechtlich gehörte, nach österreichischem Recht zu lösen (§ 31 IPRG), nicht hingegen die – im nationalen Registerrecht gar nicht geregelte – Frage, ob die Rechte an der Liegenschaft überhaupt Gegenstand des Erbrechts sind und gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Erbe den Nachlass erwirbt. Insoweit ist jedenfalls das Erbstatut gemäß Art 23 Abs 1 EuErbVO anzuwenden.
Ein europäisches Nachlasszeugnis stellt zwar – unbeschadet des Art 1 Abs 2 k und l EuErb-VO – gemäß Art 69 EuErbVO ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, hat allerdings lediglich die in Art 68 EuErbVO konkret angeführten Angaben zu enthalten. Ein Hinweis darauf, ob eine Liegenschaft zum Nachlass gehört, auf welche Weise der Nachlass erworben wird und bei Liegenschaftsvermögen im Ausland der Eigentumsübergang erfolgt, ist in Art 68 EuErbVO aber nicht genannt. Hat die mit dem Grundbuchsantrag vorgelegte Abschrift bei Antragstellung ihre Gültigkeit verloren, so kommen dem europäischen Nachlasszeugnis die Wirkungen des Art 69 EuErbVO nicht mehr zu, sodass auch die im Art 69 Abs 2 EuErbVO angeordnete Vermutung, dass das Zeugnis die Stellung des Verkäufers als Erbe nach dem Liegenschaftseigentümer zutreffend ausweist, nicht anwendbar ist.
Gemäß § 16 Abs 2 Z 6 RPflG bleiben – auch in Grundbuchsachen – dem Richter Entscheidungen vorbehalten, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist. Für das Wirksamwerden des Richtervorbehalts nach dieser Bestimmung reicht es aus, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt. Das Recht der EU zählt zum österreichischen Rechtsbestand und ist daher nicht als ausländisches Recht anzusehen.
- § 16 Abs 2 Z 6 RPflG
- § 31 IPRG
- JBL 2017, 789
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 29.08.2017, 5 Ob 108/17v
- Allgemeines Privatrecht
- BG Spittal an der Drau, 04.04.2017, TZ 1811/2017
- Art 1 Abs 2 lit l EuErbVO
- Zivilverfahrensrecht
- LG Klagenfurt, 04.05.2017, 3 R 65/17v
- Art 69 EuErbVO
- Art 68 EuErbVO
- Arbeitsrecht
- Art 23 Abs 1 EuErbVO
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