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JBL

Juristische Blätter

Heft 9, September 2018, Band 140

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 545 - 555, Aufsatz

König, Bernhard

Der Anfechtungsgegner

Es versetzt in Erstaunen, dass die KO/IO zwar vor § 38 die Überschrift „Anfechtungsgegner“ aufweist, der Norminhalt selbst jedoch lediglich die möglichen sekundären Gegner des Insolvenzverwalters bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen, sohin die „Rechtsnachfolger“ des primären Anfechtungsgegners näher umschreibt. Dies erstaunt umso mehr, weil einerseits die Frage, gegen wen ein Anspruch gerichtet ist, also die Frage nach der Passivlegitimation, entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreits ist und andererseits das Vorhandensein mehrerer Anfechtungsgegner uU den wirtschaftlichen Erfolg der Anfechtung sichert.

S. 556 - 567, Aufsatz

Brandstätter, Natascha

Die Rechtsstellung des Geschenknehmers auf den Todesfall vor dem Tod des Geschenkgebers - zum schadenersatzrechtlichen Schutz von Anwartschaftsberechtigten

Nach der Rsp stehen dem Geschenknehmer auf den Todesfall vor Ableben des Geschenkgebers gegen diesen lediglich Unterlassungsansprüche sowie die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, zu. Schadenersatzansprüche werden demgegenüber – mangels Vorliegen eines Schadenseintritts – abgelehnt. Der folgende Beitrag zeigt, dass sich diese Sichtweise nicht mit dem Schadensbegriff vereinbaren lässt, den die Judikatur in anderen Bereichen annimmt

S. 568 - 579, Aufsatz

Kraus, Sixtus-​Ferdinand

Zum erforderlichen Sorgfaltsgrad beim gutgläubigen Erwerb nach § 371 ABGB

Während das BGB seit jeher in § 932 Abs 2 keine Zweifel am Maßstab der Redlichkeit beim gutgläubigen Mobiliarerwerb aufkommen lässt, war die österreichische Rechtslage nach den Bestimmungen, die seit der ABGB-Stammfassung lange Zeit unverändert in Kraft standen, unklar. Erst im Zuge des HaRÄG 2005 schenkte der österreichische Gesetzgeber der Thematik des erforderlichen Redlichkeitsgrades beim Gutglaubenserwerb neuerlich Aufmerksamkeit (siehe § 368 Abs 1 ABGB). Das allerdings, bedingt durch die gesetzliche Ausgangslage und das Reformvorhaben, nur für einen Teilbereich des gutgläubigen Mobiliarerwerbs, nämlich für den Gutglaubenserwerb nach § 367 ABGB. Deshalb ist unverändert strittig, wann die Redlichkeit beim Gutglaubenserwerb von ununterscheidbaren Sachen (§ 371 Fall 2 ABGB) ausgeschlossen ist.

S. 581 - 584, Rechtsprechung

Vindikationslegat nach EuErbVO anzuerkennen, auch wenn der Rechtsordnung des anerkennenden Mitgliedsstaats unbekannt

Art 1 Abs 2 lit k und l sowie Art 31 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art 22 Abs 1 EuErbVO gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn die Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in diesem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.

S. 584 - 590, Rechtsprechung

Verfassungskonforme Interpretation von § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013

Art 8 EMRK räumt Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.

Die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 verstößt (verfassungskonform interpretiert) nicht gegen Art 8 EMRK, weil sie es Menschen ermöglicht, eine alternative Geschlechtsidentität – und damit ein Abweichen von den traditionellen Geschlechtskategorien männlich oder weiblich – personenstandsrechtlich zum Ausdruck zu bringen. Der verwendete Begriff des Geschlechts ist so allgemein, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt. Die Ermittlung einer hinreichend konkreten, abgrenzungsfähigen Begrifflichkeit ist unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich (so haben sich insbesondere die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder „offen“ herausgebildet). Die Bestimmung ist ferner so zu verstehen, dass die Personenstandsbehörden zur Bezeichnung des Geschlechts als allgemeines Personenstandsdatum eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich auf Antrag dieser Person eine der genannten oder diesen vergleichbaren Bezeichnungen einzutragen haben.

Auch die Eintragungs-, Änderungs-, Ergänzungs- und Berichtigungsregelungen des PStG 2013 tragen den Anforderungen aus Art 8 EMRK zur Gewährleistung einer selbstbestimmten Ausübung des Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität ausreichend Rechnung, sodass die in § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 enthaltene Festlegung des Geschlechts als allgemeines Personenstandsdatum auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art 8 EMRK verstößt: Diese Verfahrensvorschriften sind hinreichend flexibel und lassen sich verfassungskonform dahingehend interpretieren, dass es Personen (insbesondere bei mangelnder Selbstbestimmungsfähigkeit bzw im Kindesalter) möglich ist, ihr Geschlecht aus legitimen Gründen nicht anzugeben oder eine einmal erfolgte Geschlechtsangabe ersatzlos zu löschen, und sie ermöglichen es auch, dem allfälligen weiblichen oder männlichen Geschlechtszugehörigkeitsempfinden von Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich im Einzelfall bei der Registrierung des Geschlechts hinreichend Rechnung zu tragen.

S. 590 - 593, Rechtsprechung

Pendl, Matthias

Treuwidrige Vereitelung eines drittfinanzierten Kaufs durch Unterlassen der Aufnahme eines Verbraucherkredits?

Wird ein Kaufvertrag unter der Bedingung einer Kreditfinanzierung abgeschlossen und handelt es sich dabei um einen verbundenen Kreditvertrag iS des § 13 Abs 1 Z 2 lit b VKrG, so ist keine treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts anzunehmen, wenn der Verbraucher den Abschluss eines Kreditvertrags unterlässt, von dem er nachfolgend gemäß § 12 Abs 1 VKrG ohne Angabe von Gründen zurücktreten hätte können.

S. 593 - 595, Rechtsprechung

Schadenersatz wegen Körperverletzung durch Golfbälle: Verkehrssicherungspflichten des Golfplatzbetreibers

Dass Wanderer durch die Beschaffenheit und Schnelligkeit abgeschlagener Golfbälle gefährdet sind, wenn sie bei Spielbetrieb die Golfbahn queren, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Daraus folgt, dass der Betreiber eines Golfplatzes verpflichtet ist, Wanderer, die eine Spielbahn des Golfplatzes queren, im Rahmen des ihm Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch den Abschlag gegeben sind (hier: deutlich sichtbare Tafel, die auf Gefahrensituation hinweist und Wanderer auf erforderliche Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam macht, genügt Verkehrssicherungspflicht; die Spielbahn gegenüber der freien Natur links und rechts der Schlagrichtung durch eine Barriere abzugrenzen, würde das Ausmaß des Zumutbaren weit übersteigen).

S. 595 - 597, Rechtsprechung

Keine Beleuchtungspflicht für Greifreifenrollstühle

Die Benützer von Greifreifenrollstühlen sind wie Fußgänger zu behandeln. Damit gilt die Beleuchtungspflicht des § 60 Abs 3 StVO nicht für Rollstühle.

Allein, dass der Schädiger bestimmte Maßnahmen zur Schadensabwehr für vernünftig oder aus dem „logischen Hausverstand“ heraus geboten erachtet, erfüllt für sich mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung noch nicht die Anforderungen der Rsp zur Annahme eines Mitverschuldens des Geschädigten. Diese sind erst dann erfüllt, wenn ein entsprechendes allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise vorliegt (hier: keine Behauptung der Schädiger, dass sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hätte, dass Rollstuhlfahrer auf Straßen ohne Gehsteige und Beleuchtung in der Nacht zu ihrer eigenen Sicherheit gut sichtbare Kleidung tragen sollen).

S. 597 - 601, Rechtsprechung

Freistellungsanspruch des Geschädigten

Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) folgt, dass der Geschädigte bei einem Schaden in Form einer Verbindlichkeit (hier: künftige monatliche Rentenverpflichtungen) grundsätzlich ein Begehren auf Befreiung von dieser konkreten Verbindlichkeit gegenüber dem Schädiger stellen kann. Ein solcher Freistellungsanspruch ist jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die konkrete Verbindlichkeit zu Gunsten des dritten Gläubigers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde.

Ein Erlagsbegehren ist gegenüber dem auf Zahlung ein Minus und wird daher von diesem umfasst. Die Verpflichtung, den zur Zahlung begehrten Betrag gerichtlich zu erlegen, ist zu der auf Zahlung nicht etwas qualitativ anderes, sondern eine quantitative Minderung. Eine Verurteilung zu gerichtlichem Erlag verstößt auch ohne darauf zielenden Parteiantrag nicht gegen § 405 ZPO.

S. 601 - 602, Rechtsprechung

Prüfung von Eintrittsrechten in Mietrecht nur im Rahmen der Einwendungen; dringendes Wohnbedürfnis eines Minderjährigen, wenn familienrechtlicher Wohnungsanspruch nicht durchsetzbar

Im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG sind die Eintrittsvoraussetzungen für jede potenziell eintrittsberechtigte Person konkret zu prüfen. Die gerichtliche Prüfung wird dabei durch die Einwendungen begrenzt. Sie erfasst nicht auch dritte Personen, deren mögliche Eintrittsrechte nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden.

Ein besonderer Grund, der für die Notwendigkeit eigener Mietrechte eines Minderjährigen spricht, kann auch darin gelegen sein, dass ein allenfalls bestehender familienrechtlicher Wohnungsanspruch nicht durchsetzbar ist.

S. 602 - 604, Rechtsprechung

Keine Bindung an Beschlüsse nach § 40a JN, die in einem (nicht streitähnlichen) Verfahren außer Streitsachen in limine litis ergangen sind

Grundsätzlich entfaltet ein Beschluss über die anzuwendende Verfahrensart, wenn er rechtskräftig geworden ist, bindende Wirkung. Ausgenommen von der Bindungswirkung sind jedoch Beschlüsse, die a limine im Zivilprozess oder in einem dem Zivilprozess angenäherten Außerstreitverfahren ergangen sind. Dem noch nicht am Verfahren beteiligten Beklagten (Antragsgegner) ist diesfalls die Anfechtung der Entscheidung verwehrt. Der Verfahrensgegner kann nach Zustellung der Klage bzw des Antrags die Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtswegs erheben, worüber das Erstgericht ohne Bindung an den vorangehenden Beschluss nach § 40a JN entscheiden kann. Im Außerstreitverfahren ist hingegen mit Ausnahme der erwähnten streitähnlichen Verfahren der a limine gefasste Beschluss für sämtliche Verfahrensparteien anfechtbar, weil in diesen Verfahren keine Einschränkung der Entscheidungsgrundlagen auf das Vorbringen des Antragstellers gilt und der Beschluss auch das den Beschluss fassende Gericht selbst gemäß § 40 AußStrG bindet.

§ 56 Abs 1 AußStrG derogiert nicht § 40a JN. Der gemäß § 40a JN als Klage zu behandelnde Antrag kann bei falscher Verfahrensart unter Nichtigerklärung des gesamten bisherigen Verfahrens nur dann zurückgewiesen werden, wenn das angerufene Gericht unter Zugrundelegung der richtigen Verfahrensart unzuständig ist.

Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt oder erlangt es sonst Kenntnis davon, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten.

S. 604 - 606, Rechtsprechung

Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung

Die Beschlussfassung über die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen verletzt dessen rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 S 1 StPO).

Die vorläufige Anhaltung des Betroffenen setzt – neben dem Vorliegen in § 429 Abs 4 StPO genannter Anhaltegründe – eine qualifizierte Verdachtslage für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB voraus. Ein Beschluss, mit dem eine derartige Maßnahme angeordnet wird, hat entsprechende Verdachtsannahmen (nicht nur zu Anlasstaten, sondern auch) zu Prognosetaten iS des § 21 Abs 1 StGB zu enthalten.

S. 606 - 609, Rechtsprechung

Stiebellehner, Kathrin

Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel

Für die Subsumtion des Täterverhaltens nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG müssen neben den Voraussetzungen dieser Bestimmung auch die des § 70 StGB vorliegen. Dabei reicht eine einzige Verurteilung aus, wenn diese sowohl den Kriterien des § 28a Abs 2 Z 1 letzter Halbsatz SMG als auch jenen des § 70 Abs 1 Z 3 Fall 2 StGB entspricht und seit ihrer Rechtskraft bis zur folgenden Tat – abzüglich Zeiten behördlicher Anhaltung – nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 70 Abs 3 StGB).

„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach dem jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.

S. 609 - 610, Rechtsprechung

Pensionsnachzahlung kein Einkommen, sondern Vermögen

Zugeflossene Geldmittel infolge einer Nachzahlung von Pension sind als „Vermögen“ iS des § 24 Abs 2 WMG anzusehen, die nur insoweit, als es sich um „verwertbares Vermögen“ iS des § 12 Abs 2 WMG – sohin unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 Abs 3 Z 5 leg cit – handelt, der Ersatzpflicht unterliegen.

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