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Pensionsnachzahlung kein Einkommen, sondern Vermögen

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Zugeflossene Geldmittel infolge einer Nachzahlung von Pension sind als „Vermögen“ iS des § 24 Abs 2 WMG anzusehen, die nur insoweit, als es sich um „verwertbares Vermögen“ iS des § 12 Abs 2 WMG – sohin unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 Abs 3 Z 5 leg cit – handelt, der Ersatzpflicht unterliegen.

  • JBL 2018, 609
  • VwGH, 28.02.2018, Ra 2016/10/0055
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