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Prüfung von Eintrittsrechten in Mietrecht nur im Rahmen der Einwendungen; dringendes Wohnbedürfnis eines Minderjährigen, wenn familienrechtlicher Wohnungsanspruch nicht durchsetzbar

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Im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG sind die Eintrittsvoraussetzungen für jede potenziell eintrittsberechtigte Person konkret zu prüfen. Die gerichtliche Prüfung wird dabei durch die Einwendungen begrenzt. Sie erfasst nicht auch dritte Personen, deren mögliche Eintrittsrechte nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden.

Ein besonderer Grund, der für die Notwendigkeit eigener Mietrechte eines Minderjährigen spricht, kann auch darin gelegen sein, dass ein allenfalls bestehender familienrechtlicher Wohnungsanspruch nicht durchsetzbar ist.

  • Öffentliches Recht
  • OGH, 20.02.2018, 4 Ob 16/18h
  • JBL 2018, 601
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 18.10.2017, 39 R 127/17s
  • § 30 Abs 2 Z 5 MRG
  • BG Innere Stadt Wien, 14.03.2017, 89 C 182/16x
  • Arbeitsrecht

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